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Bild: “vertrag-130407_014.jpg” von Eleleleven. Lizenz: CC BY 2.0
Voraussetzungen §§ 324, 241 II BGB
1. Vorliegen eines wirksamen, gegenseitigen Vertrages
Bei einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet sich jede Vertragspartei, damit sich die andere Partei ebenfalls verpflichtet, so etwa bei einem Kaufvertrag, Mietvertrag oder Dienstvertrag sowie jedem anderen entgeltlichen Vertrag.
2. Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht gem. § 241 II BGB
§ 241 II BGB stellt klar, dass neben den Leistungspflichten (Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit usw.) weitere Pflichten existieren, sog. Verhaltens- oder Schutzpflichten. Diese haben nichts mit der Leistung an sich zu tun, sondern sollen die Rechtsgüter und Interessen der anderen Vertragspartei schützen – ihr Schutzgut ist das Integritätsinteresse des Vertragsgegners. Auf ein Vertretenmüssen kommt es für die Rücktrittsrechte nicht an. Es genügt die rein objektive Verletzung von Pflichten.
3. Festhalten am Vertrag ist dem Gläubiger unzumutbar
Mittels einer Interessenabwägung muss festgestellt werden, ob das Festhalten am Vertrag dem Gläubiger zumutbar ist. Wichtige Anhaltspunkte dafür sind die Schwere des Verschuldens, die Häufigkeit und Intensität der Pflichtverletzungen und das Besorgnis weiterer Schäden. In der Regel muss es sich um mehrmalige Pflichtverletzungen handeln. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass es bereits zu einer vorherigen Abmahnung gekommen ist. Eine einmalige Pflichtverletzung ohne Abmahnung reicht nur aus, wenn sie so schwerwiegend ist, dass die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien durch sie zerstört wird (Straftaten, Vorsatz).
4. Rücktrittserklärung
Der Rücktritt erfolgt gemäß § 349 BGB durch formlose Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Quellen
Looschelders, Schuldrecht AT, 12. Aufl. 2014.
Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2013.
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