Inhaltsverzeichnis
- Der Fall
- Das Urteil
- Bedeutung für die Praxis
- In unserem kostenlosen eBook finden Sie die einzelnen Irrtümer anhand geeigneter Beispielfälle Schritt für Schritt erläutert:✔ Irrtümer auf Tatbestandsebene✔ Irrtümer auf Ebene der Rechtswidrigkeit✔ Irrtümer auf Ebene der Schuld✔ Irrtümer über persönliche Strafausschließungsgründe

Bild: “2009-03-22 03-29 Sizilien 088 Palermo, Duomo, Paulus” von Allie_Caulfield. Lizenz: CC BY 2.0
Das Aufeinandertreffen von privaten Verkäufern und professionellen Käufern führt aufgrund des meist unterschiedlichen Wissensstandes immer wieder zu unbefriedigenden Ergebnissen für den Privatmann. Dass dieser nicht alle Handlungen des Profis hinnehmen muss, entschied kürzlich das OLG Koblenz.
Der Fall
In dem Urteilsfall hatte ein Privatmann einem fachlich versierten Autoeinkäufer nach einem Angebot im Internet im Mai 2012 seinen Pkw Skoda Octavia, Baujahr 2008, für 8000 Euro verkauft.
Bei Abholung des Pkw kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs. Der Autoeinkäufer setzte den Verkäufer unter anderem mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck, dass sich dieser schließlich mit einem Preisnachlass in Höhe von 3000 Euro einverstanden erklärte.
Nachdem der Käufer den Kaufpreis über lediglich 5.000 Euro bezahlt hatte, focht der Verkäufer die Kaufpreisreduzierung wegen Täuschung und Drohung an.
Das Urteil
Das Landgericht Koblenz wies die Klage mangels ausreichenden Beweises ab. Auf die Berufung des Klägers hat der zuständige Senat des OLG Koblenz der Zahlungsklage nunmehr nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben:
Wirft der Autoeinkäufer dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, dieser habe falsche Angaben zum Fahrzeugbaujahr gemacht, ist eine vom unter Druck gesetzten Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises ggf. unwirksam. Die Drohung des Käufers mit – für ihn erkennbar – nicht bestehen Schadenersatzansprüchen gegen den Verkäufer ist widerrechtlich.
Dem Käufer sei als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr des Verkäufers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen sei der Käufer dazu bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen.
Eine derartige Drohung sei widerrechtlich und die Abänderungsvereinbarung zwischen den Parteien dadurch wirksam angefochten (§§ 123, 142 BGB). Somit verbleibe es ausschließlich bei dem ursprünglichen Kaufvertrag über 8000 Euro.
Da der Beklagte bereits 5000 Euro gezahlt habe, sei der Zahlungsklage über die ausstehenden 3000 Euro stattzugeben.
Bedeutung für die Praxis
Opfer derart dreister Übergriffe des Verhandlungspartners müssen diese nicht hinnehmen. Wer durch den Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrages einen Schaden erleidet, sollte alles Erforderliche dafür tun, um den Vertrag zu annullieren. Das zügige Aufsuchen eines Anwalts ist zu empfehlen.
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