
Das Petitionsrecht ist eines der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechte. In Artikel 17 des Grundgesetzes ist formuliert:
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Jahr | Eingegangene Petitionen | tägl. Durchschnitt |
1980 | 10.735 | 43,29 |
1990 | 16.497 | 66,79 |
2000 | 20.666 | 83,00 |
2010 | 16.849 | 66,33 |
2013 | 14.800 | 59,20 |
Schemata:
I.Schutzbereich
Petitionsbegriff: Bitten (zukünftig) und Beschwerden (vergangene)
Schutzgut: Schriftliche Petition
Adressaten: zuständige Stelle, Volksvertretung
Inhaltliche Zulässigkeit: Keine Forderung von gesetzlich Verbotenem oder beleidigende, herausfordernde oder erpresserische Inhalte
II.Eingriff
- Jedes Zurückbleiben hinter dargestellten Anforderungen
III.Schranken
- Kein Gesetzesvorbehalt
- Nur kollidierendes Verfassungsrecht
Beabsichtigt man beispielsweise, sich über eine Verordnung einer Behörde zu beschweren oder einen Verbesserungsvorschlag von allgemeinem Interesse kundzugeben, kann man sich einzeln oder in einer Gruppe an die Volksvertretung richten und damit auf einem bis ins Einzelne determinierten Weg in seiner/ihrer Sache vorstellig werden (Legislativpetition).
Eine Petition (lat., Bittschrift) kann sich dabei auf einen politischen Tatbestand beziehen, andererseits kann es auch darum gehen, dass sich jemand von einer Behörde rechtswidrig behandelt fühlt. Oftmals hat ein Petent, wie man die Persönlichkeit nennt, die eine Petition setzt, auf anderen Pfaden versucht, eine Angelegenheit zu lösen. Mit der Petition will er sich dann noch einmal Gehör zukommen lassen.
I. Schutzbereich
Petitionsbegriff
Die „Bitten und Beschwerden“ des Art. 17 GG können als Petitionen erfasst werden, wonach sich Bitten auf bevorstehende, Beschwerden gegen vergangene Verhaltungsweise richten. Gesichert werden durch Art. 17 GG nur schriftliche Petitionen.
Adressaten
Die „zuständigen Stellen“ sind nicht im streng vorschriftsmäßigen, organisationsrechtlichen Sinne zu erfassen (Einhaltung eines Instanzenzuges), dagegen soll es bei mangelnder sachlicher Zuständigkeit keine Verpflichtung zur Weiterleitung geben. Überdies können die Bittschriften an die Volksvertretung, also unter anderem an den Bundestag und die einzelnen Länderparlamente, gerichtet werden.
Anspruch auf Prüfung und Bescheidung
Um Art. 17 GG einen reellen Ausdruck zu geben, muss man über den Wortlaut hinaus nicht nur ein Anrecht zur Petition, sondern auch einen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung derselben voraussetzen. Indes muss nach dem BVerfG darin nur die Beachtung vom Inhalt der Petition und die Art ihrer Durchführung sichtbar, nicht dagegen eine besondere Beweisführung, gegeben werden.
Wird dieser Bescheidungspflicht nicht gefolgt, ist der Verwaltungsrechtsweg nach Art. 40 VwGO eröffnet.
II. Eingriff
Das Grundrecht aus Art. 17 GG wird beeinträchtigt, wenn die Petition nicht zugrundegelegt, fehlerhaft oder gar nicht erledigt wird.
III. Schranken
Art. 17 GG unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt, ist aber einer künftigeren Ausgestaltung zugänglich. Ebenfalls aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts können sich Schranken ergeben.
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2 Gedanken zu „Art. 17 GG: Petitionsrecht“
Hallo,
an welche Adresse müsste eine Petition wegen Referendum über Deutschlands Verbleib in der EU gerichtet werden? Bundestag? Europaparlament?
Hallo,
vielen Dank für Ihren Kommentar!
Die Beantwortung der Frage, an welchen Adressaten eine solche Petition zu richten ist, ist schon aufgrund der Tatsache kompliziert, dass die zuständige Stelle für einen EU-Austritt bundesgesetzlich nicht geregelt ist. Der Natur der Sache nach, müsste die Petition aber an den Deutschen Bundestag zu richten sein.
Allgemein gilt aber auch, dass die Einreichung der Petition bei der unzuständigen Stelle nicht zu einem Scheitern derselben führt. Art. 17 GG enthält grds. eine Pflicht zur Weiterleistung an die zuständige Stelle (vgl. BVerwG, DÖV 1976, S. 315).