Inhaltsverzeichnis
- Geschehnisse des 7. Januars 2005
- Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gem. §§ 222 StGB
- Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge durch Unterlassen gem. §§ 239, 13 I StGB
- Das Urteil des BGH
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Bild: “Das Feuer 1” von radiobrain_. Lizenz: CC BY-ND 2.0
Der Fall des Oury Jalloh, der bei lebendigem Leib in einer Dessauer Polizeizelle verbrannte, gewinnt angesichts der Debatte in den USA über Polizeigewalt gegen Afroamerikaner und der Misshandlung von Flüchtlingen durch Bundespolizisten in Hannover erneut an Aktualität. Die Umstände unter denen der damals 22-jährige Asylbewerber aus Sierra Leone ums Leben kam, sind bis heute nicht eindeutig geklärt worden. Einige Medien und Unterstützer Jallohs vermuteten, dass die Matratze von einem unbekannten Täter in der Zelle angezündet wurde und sahen den Fall und die Vertuschungsversuche als Beispiel für innerhalb der Polizei verbreiteten Rassismus. Die Bestätigung der Verurteilung des damals zuständigen Dienstgruppenleiters wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB durch den BGH durch Urteil vom 04.09.2014 markiert zumindest den Schlusspunkt der juristischen Dimension dieses Falls.
Geschehnisse des 7. Januars 2005
Nachdem sich weibliche Stadtangestellte, die die Grünflächen pflegten, von dem Mann belästigt fühlten und er sich weigerte den herbeigerufenen Polizisten seinen Ausweis zu zeigen, wurde Jalloh in Polizeigewahrsam gebracht. Dort wurde durch eine Blutentnahme eine Alkoholisierung und Drogenkonsum festgestellt. Aufgrund angeblicher Selbstverletzungsversuche – bei der Obduktion wurde ein Nasenbeinbuch festgestellt – wurde Jalloh in der Polizeizelle auf einer Matratze an Armen und Beinen gefesselt. Laut Polizei zündete das gefesselte Opfer selbst die Matratze an. Das Feuerzeug tauchte allerdings erst Tage später als Beweisstück in der Asservatenkammer auf. Unterstützer Jallohs legten ein Brandgutachten vor, welches nahelegte, dass die Matratze von einem unbekannten Täter in der Zelle angezündet wurde. Der zuständige Dienstgruppenleiter schaltete den Brandalarm zweimal aus, ohne die Ursache des Alarms zu überprüfen.
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gem. §§ 222 StGB
Die Verurteilung des damaligen Dienstgruppenleiters wegen fahrlässiger Tötung stützte das Landgericht darauf, dass er trotz des Wissens um die Selbstverletzungsversuche von Jalloh und seiner Alkoholisierung dessen Gewahrsam ohne ständige optische Überwachung durchgeführt hat.
Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge durch Unterlassen gem. §§ 239, 13 I StGB
Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge wegen der Missachtung des Richtervorbehalts nach der Ingewahrsamnahme Jallohs, schied nach Ansicht des Landgerichts aus, weil der Angeklagte insofern einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB erlegen sei. Dieser Ansicht folgte der BGH nicht:
Dennoch gelangte der BGH nicht zu einer Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung durch Unterlassen. Vielmehr verneinte er schon die „Quasi-Kausalität“ der Freiheitsberaubung durch Unterlassen. Es sei nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der zuständige Richter bei unverzüglicher Vorführung und rechtmäßiger Entscheidung die Fortdauer der Freiheitsentziehung angeordnet hätte.
Das Urteil des BGH
Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts Magdeburg und die Verurteilung des ehemaligen Dienstgruppenleiters wegen fahrlässiger Tötung. Nach Ansicht der Vorsitzenden Richterin des 4. Strafsenats Beate Sost-Scheible habe das Landgericht Magdeburg bei der Würdigung der Beweise inklusive der Feststellung der Brandursache keine Rechtsfehler begangen. Somit bleibt es für den ehemaligen Dienstgruppenleiter bei einer milden Geldstrafe von 10.800 €.
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