Meinungs- und Informationsfreiheit, Art. 5 GG

Meinungs- und Informationsfreiheit, Art. 5 GG

Die in Art. 5 GG versammelten Grundrechte werden als „Mediengrundrechte“ oder “Kommunikationsgrundrechte” bezeichnet. Oft werden die Medien bei uns auch als die „vierte Gewalt“ bezeichnet. Aus diesem Grund haben die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 5 GG in den letzten Jahrzehnten eine weitreichende Ausgestaltung erfahren. Dieser Beitrag enthält alles wissenswerte zur  Meinungs- und Informationsfreiheit, Art. 5 GG.
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Lecturio Redaktion

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25.01.2024

Inhalt

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A. Die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS. 1 GG

“Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.”

Dieses Zitat von Evelyn Beatrice Hall mag zwar etwas pathetisch klingen, doch es fasst den enormen Gehalt der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) in einer Demokratie sehr gut zusammen.

Art. 5 Abs. 1 GG lautet:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern […].

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) ist ein “Jedermann-Grundrecht”, d.h. Art. 5 GG gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Sowohl natürliche als auch juristische Person können sich auf die Meinungsfreiheit berufen, gem. Art. 19 Abs. 3 GG.

2. Sachlicher Schutzbereich

Definition: Unter Meinungen werden zunächst Werturteile jeder Art verstanden, welche durch ihre Subjektivität keinem Beweis zugänglich sind.

Der Begriff der Meinung ist hierbei weit zu verstehen. So ist es nicht zwingend erforderlich, dass der sich Äußernde im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung eine eigene Stellung bezieht.

Vielmehr fallen auch Tatsachenmitteilungen und -behauptungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Grund ist, dass Werturteile und Tatsachenbehauptungen oftmals so eng miteinander verflochten sind, dass sie sich nur schwerlich auseinanderhalten lassen. So gut wie jede Tatsachenbehauptung enthält auch ein wertendes Element, so gut wie jede Meinungsäußerung enthält einen Tatsachenkern. Eine Ausnahme hierbei bilden z.B. Statistiken.

Es kommt nicht auf den Wert bzw. Unwert einer Äußerung an, ob sie emotional oder rational, begründet oder unbegründet, nützlich oder schädlich ist. Auch banale Äußerungen sind geschützt.

Nicht geschützt von Art. 5 GG sind jedoch bewusst unwahre bzw. evident unrichtige Tatsachenbehauptungen (beispielsweise Holocaustleugnung).


Meinungsfreiheit, Art. 5 GG
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Geschützt wird sowohl der Prozess der Meinungsbildung als auch der Meinungsäußerung.

Die Meinungsäußerung kann nicht nur ihrem Inhalt nach frei geschehen, sondern auch hinsichtlich der Form der Verbreitung, der Wahl des Mittels und der Wahl des Ortes und der Zeit der Äußerung. D.h., man hat nicht nur das Recht, sich überhaupt zu äußern, sondern auch die Umstände hierfür zu wählen.

Umfasst ist natürlich auch die negative Meinungsfreiheit, also das Recht, keine Meinung zu haben bzw. äußern zu müssen.

Dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zufolge ist die Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild geschützt. “Bild” meint hierbei jedes Zeichen, was aus Sicht des sich Äußernden als Meinungsäußerung verstanden werden soll. Es kann sich daher auch um eine Skizze oder Fotografie handeln.

Tipp: Wir empfehlen auch diesen Artikel, der sich mit dem Sonderproblem der Schmähkritik (Art. 5 GG) beschäftigt.

II. Eingriff

Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) ist gegeben, wenn durch ein staatliches Handeln die Ausübung der Meinungsfreiheit ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird (z.B. Ge- oder Verbote, Sanktionen).


Meinungsfreiheit Art. 5 GG
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III. Rechtfertigung

Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit ergibt sich aus der Schrankentrias des Art. 5 Abs. 1 GG.

1. Allgemeine Gesetze

Es handelt sich um einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt.

Definition: Ein Gesetz ist dann allgemein, wenn es nicht lediglich zu dem Zweck erlassen wurde, eine bestimmte Meinung zu unterdrücken bzw. einer anderen zum Durchbruch zu verhelfen. Vielmehr muss ein allgemeines Gesetz dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen.


Meinungsfreiheit Art. 5 GG
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Kritisch wurde dies insbesondere bei § 130 Abs. 4 StGB gesehen, wonach sich der, der “öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt” strafbar macht.

Gemäß dem Wunsiedel-Beschluss des BVerfG vom 4.11.2009 handelt es sich bei § 130 Abs. 4 StGB zwar nicht um ein allgemeines Gesetz, jedoch um “Sonderrecht zur Verhinderung der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft”, welches angesichts des “sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat” ausnahmsweise zulässig ist.

2. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend und Recht der persönlichen Ehre

Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen auch diesen Schranken entsprechende Gesetze allgemein sein.


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3. Schranken-Schranke: Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG Zensurverbot

Staatliche Präventivzensur (vor Veröffentlichungen) ist stets verfassungswidrig, es sei denn, es handelt sich um strafbare Inhalte. Dies ist jedoch eher für die Presse- bzw. Rundfunkfreiheit relevant.

4. Art. 17a Abs. 1 1. Fall GG

Bei Wehr- und Ersatzdienstleistenden kann die Meinungsfreiheit durch einfachen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt werden.

Tipp: Mehr zur Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)? Dann empfehlen wir dieses Video.

B. Die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS. 2 GG

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

Der persönliche Schutzbereich ist der gleiche wie bei der Meinungsfreiheit.

2. Sachlicher Schutzbereich

Jeder hat das Recht, […] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Die Informationsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen, sich Informationen zu beschaffen und dabei auf alle allgemein zugänglichen Informationsquellen zuzugreifen. Denn nur wer umfassend informiert ist, kann sich wiederum eine Meinung bilden und eigenverantwortlich am politischen Willensbildungsprozess teilnehmen.

Definition: Der Begriff “Quelle” meint hierbei jeden Träger von Informationen wie z.B. die Massenmedien, das Internet, Flugblätter, Bücher und die öffentliche Gerichtsverhandlung.

Geschützt wird auch das Recht, zwischen mehreren Informationsquellen eine auszuwählen. Begrifflich umfasst ist auch der Gegenstand der Information selbst.

Definition: “Allgemein zugänglich” muss jedoch nicht “kostenlos” bedeuten. Es genügt, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.

Des Weiteren sind auch ausländische Informationsquellen eingeschlossen.

Ist allerdings eine Information aus einer nicht allgemein zugänglichen Quelle an die Öffentlichkeit gelangt, unterscheidet sie sich nicht mehr von einer anderen allgemein zugänglichen Quelle und darf weiter verbreitet werden.

Definition: Der Begriff “Unterrichtung” schließt neben der bloßen Kenntnisnahme von Informationen auch das Anbringen technischer Hilfsmittel wie z.B. einer Parabolantenne ein.

Die Informationsfreiheit gibt dem Bürger jedoch keinen Anspruch auf Informationen durch den Staat.

II. Eingriff

Ein Eingriff in die Informationsfreiheit ist gegeben, wenn der Zugang zu einer Information zeitlich verzögert oder endgültig verwehrt wird.

Erfasst der Staat die Informationsquellen, deren sich die Bürger bedienen, stellt auch dies einen Eingriff dar.

Kein Eingriff liegt demgegenüber vor, wenn die Modalitäten des Zugangs zu einer Informationsquelle bestimmt bzw. beschränkt werden (bspw. Festlegung von Öffnungszeiten für Bibliotheken, Erhebung von Eintrittsgeldern für Museen).

III. Rechtfertigung

Auch hier gilt die Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.