Inhaltsverzeichnis
- Der zugrundeliegende Sachverhalt
- Hintergründe zum Betreuungsgeld
- Das Urteil des BVerfG
- Examensrelevanz des Urteils
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Bild: “Child” von Vladimir Pustovit. Lizenz: CC BY 2.0
Der zugrundeliegende Sachverhalt
Die freie Hansestadt Hamburg hat sich mit einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG) an das BVerfG gewandt. Der Normenkontrollantrag wendet sich gegen die mit dem Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 eingefügten §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Diese Normen regeln das sog. Betreuungsgeld.
Danach können Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres Kindes einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von zunächst 100 € und mittlerweile 150 € pro Monat beziehen, sofern für das Kind weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Die Stadt Hamburg rügte die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen.
Hintergründe zum Betreuungsgeld
Das Betreuungsgeld – abwertend auch als „Herdprämie“ bezeichnet – war von Anfang an ein politisch kontroverses Vorhaben. Gegner bemängelten, das Betreuungsgeld setze falsche Anreize und verleite vor allem Frauen und bildungsferne Familien dazu, auf berufliche Chancen zugunsten des Betreuungsgelds zu verzichten. Auch sei es systemwidrig für den Verzicht auf staatlich subventionierte Leistungen wie Kindertagesstätten Prämien zu zahlen, da Vergleichbares in keinem anderen Fall gewährt werde.
Die Befürworter hingegen verteidigten das Betreuungsgeld unter Berufung auf die notwendige Würdigung von häuslicher bzw. familiärer Arbeit. Diese sei heute nach wie vor eine wichtige Aufgabe, die auf staatliche Institutionen weder vollständig ausgelagert werden solle noch könne. Wenn einzelne Personen sich dazu entschließen, ihre Kinder zu Hause zu betreuen und insoweit den Staat zu entlasten, spräche nichts dagegen, dies mit einer finanziellen Prämie entsprechend zu honorieren.
Das Urteil des BVerfG
BVerfG, Urt. v. 21.07.2015 -1 BvF 2/13, Urteilsgründe noch ausstehend
Während die Bedenken der Gegner des Betreuungsgeldes vor allem materieller Natur waren, ließ das BVerfG die Regelungen schon an der formellen Verfassungsmäßigkeit scheitern und beschäftigte sich in der Folge gar nicht mehr mit der materiellen Prüfung. Zwar steht die Veröffentlichung des Urteils noch aus, der Pressemitteilung des BVerfG lassen sich jedoch schon die zentralen Argumente der Bundesrichter entnehmen.
Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass es dem Bund an der Gesetzgebungskompetenz für die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes fehlt. Zwar lassen sich die Regelungen zum Betreuungsgeld dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 I Nr. 7 GG zuzuordnen, sodass der Bund grundsätzlich eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 71 I, 74 I Nr.7 GG hat.
Nach Art. 72 II GG hat der Bund jedoch einschränkend auf dem Gebiet des Art. 74 I Nr.7 GG nur dann das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Das BVerfG entschied nun, dass diese Voraussetzungen des Art. 72 II GG nicht erfüllt sind, da die Regelungen zum Betreuungsgeld nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete. Dies kann für die Regelungen des Betreuungsgeldes aber nicht bejaht werden.
Das Gericht führt hierzu in seiner Pressemitteilung aus:
„Diesen Anforderungen genügen die Bestimmungen über ein bundeseinheitliches Betreuungsgeld nicht. Insbesondere bilden die in der Begründung des Gesetzentwurfs niedergelegten Erwägungen insoweit keine tragfähige Grundlage. Zwar gibt es gegenwärtig nur in Bayern, Sachsen und Thüringen ähnliche staatliche Leistungen. Dies führt jedoch nicht zu einer erheblichen Schlechterstellung von Eltern in jenen Ländern, die solche Leistungen nicht gewähren.
(…)Das Merkmal der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zielt auf den Ausgleich von Nachteilen für Einwohner einzelner Länder zur Vermeidung daraus resultierender Gefährdungen des bundesstaatlichen Sozialgefüges, nicht aber auf den Ausgleich sonstiger Ungleichheiten. Dass bis heute zwischen den Ländern erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Verfügbarkeit öffentlicher und privater Angebote im Bereich der frühkindlichen Betreuung bestehen, vermag die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ebenfalls nicht zu begründen.
Denn das Betreuungsgeld ist nicht als Ersatzleistung für den Fall ausgestaltet, dass ein Kleinkind keinen Platz in einer Betreuungseinrichtung erhält. Vielmehr genügt die Nichtinanspruchnahme eines Platzes auch dann, wenn ein solcher vorhanden ist. Vor allem aber besteht ein einklagbarer Leistungsanspruch für den Zugang zu öffentlich geförderten Betreuungseinrichtungen, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist. Daher ist das Betreuungsgeld von vornherein nicht auf die Schließung einer Verfügbarkeitslücke gerichtet.“
Auch eine Erforderlichkeit der Regelungen zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit lehnt das BVerfG ab. Hierzu führt es aus:
„Der Annahme, die angegriffene Bundesregelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, steht bereits entgegen, dass sie zusätzliche vergleichbare Leistungen in einzelnen Ländern bestehen lässt, sodass eine Rechtsvereinheitlichung ohnehin nicht herbeigeführt wird. Die bundesgesetzliche Bereitstellung von Betreuungsgeld ist auch nicht zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, denn unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder haben keine erkennbaren erheblichen Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich gebracht.“
Das BVerfG kommt damit zu dem Ergebnis, dass die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bereits formell verfassungswidrig sind und geht in der Folge auf die materielle Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht gar nicht mehr ein.
Examensrelevanz des Urteils
Absolute Examensrelevanz! Mit großer Wahrscheinlichkeit wird sich das Urteil früher oder später in einer öffentlich-rechtlichen Examensklausur auftauchen. Das Thema bietet nicht nur kompetenzrechtliche Fragen, sondern auch materielle Probleme, und eignet sich daher hervorragend für das Examen.
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