
Bild: europa von Hendrik Dacquin. Lizenz: CC BY 2.0
Regelungen zum auswärtigen Handeln und zu den Außenbeziehungen der Europäischen Union finden sich in Art. 21ff. EUV und in den Art. 205ff. AEUV.
Gemäß Art. 21 EUV wird das auswärtige Handeln der Union von Grundsätzen wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Grundsatz der Solidarität, sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts bestimmt.
Spezielle Rechtsgrundlagen für einzelne Bereiche des auswärtigen Handelns finden sich in Art. 205ff. AEUV.
Hier werden die gemeinsame Handelspolitik (Art. 206f. AEUV), Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern (Art. 208ff. AEUV), humanitäre Hilfe (Art. 214 AEUV), Einschränkungen des Wirtschaftsverkehrs mit Drittstaaten (Art. 215 AEUV) und Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern (Art. 220 AEUV) geregelt.
Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
1. Gemeinsame Bestimmungen
Der wichtigste Teil des auswärtigen Handelns der Union ist die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).
Sie bezeichnet die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und wird in Art. 23ff. EUV geregelt. Bei der GASP geht es sowohl um eine Koordinierung mitgliedstaatlichen Handelns als auch um ein Handeln der Union als Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit [Herdegen, Europarecht, § 28 Rn. 2].
a) Die Leitung der GASP
Eine grundlegende Rolle innerhalb der GASP spielt der Europäische Rat. Er bestimmt die Grundsätze und allgemeine Leitlinien (Art. 26 Abs. 1 EUV).
Leiter der GASP ist hingegen der Hohe Vertreter (Art. 18 Abs. 2 S. 1 EUV). Dieser wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission ernannt (Art. 18 Abs. 1 EUV).
Er ist sowohl Vizepräsident der Kommission als auch Vorsitzender des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ (Art. 18 Abs. 3 und 4 EUV). Des Weiteren vertritt er die Union in den Bereichen der GASP nach außen (Art. 27 Abs. 2 EUV).
b) Maßnahmen der GASP
Maßnahmen der GASP können gemeinsame Beschlüsse sein (Art. 25 lit.b EUV). Folgende Arten von Beschlüssen können durch den Rat für auswärtige Angelegenheiten erlassen werden:
- Aktionen der Union (Art. 28 EUV). Mit diesen Aktionen wird die EU selbst auf einem bestimmten außenpolitischen Gebiet tätig. Beispiel: Entsendung von Wahlbeobachtern
- Standpunkte der Union (Art. 29 EUV). Sie müssen sich mit einer „bestimmten Frage geographischer oder thematischer Art“ befassen und gelten verbindlich für alle Mitgliedstaaten
- Durchführungsbeschlüsse zu bereits beschlossenen Aktionen oder Standpunkten
- Erklärungen des Rates für auswärtige Angelegenheiten, mit denen die EU zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nimmt. Sie haben jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung
Gesetzgebungsakte können hingegen nicht erlassen werden (Art. 24 Abs. 1; Art. 31 Abs. 1 EUV).
Grundsätzlich beschließen der Europäische Rat und der Rat im Rahmen der GASP mit Einstimmigkeit (Art. 31 Abs. 1 EUV). Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, sich bei der Abstimmung zu enthalten. Die Beschlüsse gelten für diese Mitgliedstaaten dann nicht (Art. 31 Abs. 1 EUV).
Die Durchführung der Beschlüsse verantworten der Hohe Vertreter sowie die EU-Mitgliedstaaten (Art. 26 Abs. 3 EUV).
c) Rechtsschutz gegen Maßnahmen der GASP
Gegen Maßnahmen im Bereich der GASP besteht grundsätzlich kein Rechtsschutz vor dem EuGH. Anderes gilt für Übergriffe in Zuständigkeiten der Europäischen Union nach Art. 3 bis 6 AEUV (Art. 24 Abs. 1 EUV, Art. 275 AEUV).
2. Verteidigungspolitik
In den Art. 42ff. EUV ist die verteidigungspolitische Komponente der GASP geregelt. Ziel ist, langfristig eine gemeinsame Verteidigungspolitik mit einer „gemeinsamen Verteidigung“ zu entwickeln (Art. 42 Abs. 2 EUV).
Inhalt dieser Politik sind humanitäre Aufgaben, friedensstiftende Aufgaben sowie Kampfeinsätze zur Bewältigung von Krisen. Auch der Kampf gegen den Terrorismus gehört dazu (Art. 43 EUV).
Gemäß Art. 42 Abs. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Politik umzusetzen. Sie müssen notwendige zivile und militärische Fähigkeiten zur Umsetzung bereitstellen und schrittweise ihre militärischen Fähigkeiten verbessern.
Jenseits der vagen Formulierungen der Art. 21f., Art. 43 EUV obliegt eine konkrete Zielformulierung der Politik [Oppermann, Europarecht, § 39, Rn. 37].
Fazit
Das auswärtige Handeln der Union ist weitreichend geregelt und sollte in der Examensvorbereitung nicht vernachlässigt werden. Zwar ist nicht zu erwarten, dass detaillierte Fragen zu dieser speziellen Thematik in einer Examensklausur abgefragt werden, in der mündlichen Prüfung oder der Schwerpunktklausur zum Schwerpunkt Europarecht sollte man jedoch damit rechnen.
Quelle
Matthias Herdegen, Europarecht, 14. Auflage, München 2012.
Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 6. Auflage, München 2014.
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