
Bild: „Might as well jump“ von Henrik Sandklef. Lizenz: CC BY-SA 2.0
Eine Vereinigung ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Es ist nebensächlich, ob diese abstrakte Wünsche, wie ein Verein zur Rettung der Menschheit, oder eine profitorientierte Gesellschaft, wie eine AG oder GmbH, verfolgen. Dieses nur Deutschen zustehende Grundrecht der Vereinsfreiheit, das aber durch Menschenrechtskonvention und Vereinsgesetz auch Ausländern zugestanden wird, hat eine erhebliche Drittwirkung, das heißt, es gilt auch zwischen Verein und Privatpersonen. Um vorbereitet in die Prüfung starten zu können, empfiehlt sich der folgende Beitrag.
Schemata
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich: Alle Deutschen
2. Sachlicher Schutzbereich: Vereinigung
II. Eingriff in den Schutzbereich
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schranken des Schutzbereichs: Art. 9 II, verfassungsimmanente Schranken
Fall
Wie der Einstiegsfall zu Art. 8 GG: Kann sich V auch auf eine mögliche Verletzung seiner Vereinigungsfreiheit beziehen?
I. Schutzbereich
1. Personaler Schutzbereich
Geschützt sind durch Art. 9 I GG Deutsche i.S.d. Art. 116 GG. Dabei ist bei Ausländern fraglich, ob Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht für diese bei deutschen Grundrechten tätig sein kann.
Nach h.M. bewilligt Art. 9 I GG nicht nur den Vereinsmitgliedern, sondern auch den Vereinen persönlich Schutz, da Art. 9 I GG – ohne Rückgriff auf Art. 19 III GG – als „Doppelgrundrecht“ zu erkennen sei, BVerfGE 4, 96 (101).
2. Sachlicher Schutzbereich
Verein/Gesellschaft nicht enumerativ
Geschütztes Verhalten ist zunächst die Gründung von Vereinigungen. Um dieses Recht nicht allzu wirkungslos zu lassen, sind nach einheitlicher Ansicht auch der Bestand, d.h. ausdrücklich die interne Betätigung und der Eintritt in eine schon bestehende Vereinigung gesichert.
Bedenklich ist, wieso auch der Habitus der Vereinigung(smitglieder) nach Außen von Art. 9 I GG geschützt ist. Während dies früher z.T. vorgegeben wurde, wird heute zumindest abseits des Bereichs des Art. 9 III GG das Handeln nach Außen als vorherrschend, durch die hauptsächlichen Freiheitsgrundrechte geschützt, gesehen.
Dagegen hat das BVerfG unter prinzipiellem Festhalten am Schutz durch die ausschließlichen Grundrechte eine Berufung auf Art. 9 I GG gebilligt, insofern es um ganz bezeichnende Tätigkeiten aus dem Kernbereich der Vereinsbetätigung geht.
Abgesichert ist überdies die negative Vereinigungsfreiheit i.S.d. Fernbleibens oder des Abschieds aus einer Vereinigung. Nach wohl herrschender Ansicht, soll dies aber nicht für die Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden bestehen. Da Art. 9 I GG auch positiv nicht deren Gründung enthalte, BVerfGE 10, 89 (102). Schutz würde dann Art. 2 I GG billigen, BVerwG, NJW 1998, 3510.
II. Eingriffe
Die Vereinigungsfreiheit kann zunächst durch imperative Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt werden. Hierzu gehört die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins oder das Verbot einer Vereinigung.
Fraglich ist eher, inwieweit die sonstigen Bestimmungen des Gesellschafts- und Vereinsrechts Grundrechtseingriffe sind. Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass die Vereinigungsfreiheit in mehr oder minder großem Umfang auf Regelungen angewiesen ist, die die freien Zusammenschlüsse und ihr Leben in die allgemeine Rechtsordnung einfügen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten, Rechte der Mitglieder sichern und den schutzwürdigen Belangen Dritter oder öffentlichen Interessen Rechnung tragen, BVerfGE 50, 290/254 f.
Insoweit soll es sich nicht um Eingriffe handeln, sondern um eine Ausgestaltung des Grundrechts.
III. Schranken
Art. 9 I GG steht nach Art. 9 II GG unter Gesetzesvorbehalt.
Eine Verbotsverfügung ergeht demnach immer durch die Verwaltung und besitzt konstitutive Wirkung. Eingriffe bedürfen auch i.S.d. Art. 9 I GG einer formell-gesetzlichen Grundlage. Art. 9 II GG ist hingegen nicht auf politische Parteien anwendbar, daher ist Art. 21 II GG lex specialis.
Es können argumentum a maiore ad minus auch mildere Handlungen als Verbote auf Art. 9 II GG gestützt werden, außerdem besteht abseits des Anwendungsbereichs des Absatzes zwei der Fall einer Rechtfertigung kraft kollidierenden Verfassungsrechts.
Falllösung
Art. 9 I GG hat nach h.M. den Bestand eines „Doppelgrundrechts“, d.h. auch der Verein, nicht nur seine Mitglieder, kann sich darauf vereinigen. Um Art. 9 I GG zur kompletten Wirkung zu bringen, ist nicht nur die Gründung, auch der Bestand des Vereins vom Schutzbereich erfasst. Die Aktivitäten, die den Verein formen, um daher einen Hauptzweck darstellen, werden ebenfalls in den Schutzbereich eingezogen.
Dadurch gehen andere Grundrechte dann als leges speciales vor, wenn sie gerade das jeweilige Verhalten schützen, hier also Art. 8 I GG, sodass sich H nicht auf den Art. 9 I GG berufen kann.
H ist nicht in seinem Grundrecht aus Art. 9 I GG verletzt.
Hier gibt es noch mehr Informationen zu Art. 9 I GG – Die Vereiniungsfreiheit.
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