Inhaltsverzeichnis
- Der Sachverhalt
- Amtlicher Leitsatz des BGH
- Das Urteil
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Der Sachverhalt
Der Kläger K kaufte sich im Jahr 1992 eine Eigentumswohnung und finanzierte diesen Kauf über ein Darlehen der Beklagten Bank B. Spätestens ab 2005 werden ihm anspruchsbegründende Umstände bekannt, die aus seiner Sicht Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung rechtfertigen. Über seinen Anwalt stellt er einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids mit dem er eine Zahlung von ca. 130.000 € begehrt. In dem Antrag erklärt der Kläger, dass sein Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt.
Nach Widerspruch der Beklagten hat er seinen Anspruch begründet und beantragt die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz Zug-um-Zug gegen die Übertragung des Wohnungseigentums zu verurteilen. Das LG wies die Klage ab und auch die Berufung vor dem OLG blieb erfolglos.
Letztinstanzlich entschied nun der BGH in der Revision den Fall.
Amtlicher Leitsatz des BGH
„Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen.“
Das Urteil
Mahnverfahren unzulässig, wenn Anspruch von Gegenleistung abhängig
Gem. § 688 ZPO II Nr. 2 ZPO ist das Mahnverfahren unzulässig, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Durch den Mahnbescheid darf also nicht die Zahlung von „großem“ Schadensersatz gefordert werden, weil dieser nur Zug um Zug gegen einen mit der Schädigung erlangten Vorteil verlangen kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim erlangten Vorteil nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung um die Eigentumswohnung.
Unrichtige Erklärung im Mahnverfahren, Verstoß gegen § 242 BGB
Ist sich der Mahnende dessen bewusst und gibt trotzdem eine sachlich unrichtige Erklärung ab, wird die Verjährung nach § 204 I Nr. 3 BGB trotzdem gehemmt. Die Behauptung, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, stellt aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Denn wenn der mahnende Kläger bei der Antragstellung erklärt hätte, dass sein Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, hätte das Mahngericht keinen Mahnbescheid erlassen, sondern stattdessen den Antrag zurückgewiesen.
Gem. § 242 BGB ist es dem Kläger daher aus Treu und Glauben verwehrt sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung zu berufen. In der Regel ist es ihm auch verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des „kleinen“ Schadensersatzes zu berufen.
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