
Inhaltsverzeichnis
- I. Allgemeines
- II. Befreiung von der Gegenleistung
- III. Arten von Unmöglichkeit
- IV. Abgrenzung der faktischen von der wirtschaftlichen Unmöglichkeit
- V. Rechtsfolgen: Schadensersatz statt der Leistung
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I. Allgemeines
Normiert ist die Unmöglichkeit in den Absätzen des § 275 BGB und regelt dabei die Frage, unter welchen entsprechenden Bedingungen die primäre Leistungspflicht entfällt. Zu unterscheiden sind die echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), die praktische Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 BGB) und die persönliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 3 BGB).
II. Befreiung von der Gegenleistung
Ist die Erbringung der Leistung unmöglich, wird der Schuldner von der Leistungspflicht befreit und kann i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB eine Einwendung erheben. Der Gläubiger, der folglich keine vertragliche Leistung erhält, muss ebenfalls nach § 326 Abs. 1 BGB keine Gegenleistung erbringen.
1. Gegenseitiger Vertrag (Vertragspflichten im Synallagma)
2. Leistungsbefreiung gem. § 275 Abs. 1-3 BGB (Unmöglichkeit)
3. Kein Ausschluss gem. § 326 Abs. 2 BGB (Keinerlei Verantwortung des Gläubigers für die Unmöglichkeit)
III. Arten von Unmöglichkeit
- § 275 Abs. 1 BGB (Echte Unmöglichkeit): Die Leistung kann aus naturgesetzlichen oder rechtlichen Gründen nicht erbracht werden
- § 275 Abs. 2 BGB (Praktische Unmöglichkeit): Die Erbringung der Leistung ist nicht völlig ausgeschlossen, kann jedoch nur mit äußerst unverhältnismäßigem Aufwand überwunden werden
- § 275 Abs. 3 BGB (Persönliche Unmöglichkeit): Dem Schuldner kann die Leistungserbringung aus anderen als aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden
- Absolutes Fixgeschäft: Die Einhaltung der Leistungszeit ist für den Gläubiger wesentlich. Eine verspätete Leistung stellt keine Erfüllung mehr dar
- Zweckerreichung (h.M.): Der Erfolg ist auch ohne Zutun des Schuldners eingetreten
IV. Abgrenzung der faktischen von der wirtschaftlichen Unmöglichkeit
Bei der faktischen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 2 BGB, sowie der wirtschaftlichen Unmöglichkeit gem. § 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB kann die geschuldete Leistung, nach einem unerwarteten Ereignis nur unter großem Leistungsaufwand beschafft werden.
- Faktische Unmöglichkeit: Der Leistungsaufwand des Schuldners erhöht sich außerordentlich gegenüber dem gleich bleibenden Gläubigerinteresse. Folglich kann der Schuldner die Einrede des § 275 Abs. 2 BGB erheben
- Wirtschaftliche Unmöglichkeit: Der Leistungsaufwand des Schuldners und das Gläubigerinteresse steigen an. Der Vertrag kann gem. § 313 Abs. 1 BGB angepasst, nach § 313 Abs. 3 BGB aufgehoben werden
V. Rechtsfolgen: Schadensersatz statt der Leistung
Ein Leistungsanspruch des Gläubigers ist ausgeschlossen, sobald die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 BGB vorliegen oder der Schuldner gem. § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB die Leistung verweigert.
Mithin kann der Gläubiger einen Schaden erleiden, da er die Leistung nicht erhält. Möglicherweise muss er sich eine kurzfristige Ersatzleistung zu erhöhten Preisen beschaffen, oder kann die gewünschte Leistung nicht mehr gewinnbringend verkaufen. Folglich hat der Gläubiger ein Interesse an einem Schadensersatz.
Dabei unterscheidet man, ob der Untergang der Leistung vor dem Vertragsschluss (anfängliche Unmöglichkeit) oder danach (nachträgliche Unmöglichkeit) erfolgt ist.
Schema 1: Anfängliche Unmöglichkeit i.S.d. § 311a Abs. 2 S. 1 BGB
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Schema 2: Nachträgliche Unmöglichkeit i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB
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