Der Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB

Der Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB

Der Dienstvertrag nach § 611 BGB und seine Ausprägung sowie der Arbeitsvertrag nach § 611 a BGB sind im täglichen Leben und im Examen überaus bedeutsam – schließlich sollte jeder Student sich damit einmal genauer befasst haben. Der folgende Beitrag befasst sich mit seinem Zustandekommen, seiner Wirksamkeit sowie den Rechten und Pflichten der Parteien.
Der Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB
Lecturio Redaktion

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29.01.2024

Inhalt

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I. Der Dienstvertrag im Unterschied zum Arbeitsvertrag

Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt und hat die entgeltliche Erbringung von Diensten jeder Art zum Gegenstand. Wichtig ist, dass zwischen einem selbstständigen (bzw. freien) Dienstvertrag und einem Arbeitsvertrag gem. § 611a BGB unterschieden werden kann und muss.

Die herrschende Meinung differenziert dabei danach, ob der Dienstverpflichtete persönlich abhängig und weisungsgebunden ist. Dies spricht für seine Arbeitnehmereigenschaft.

Eine Differenzierung ist schon aus dem Grund wichtig, dass viele Vorschriften aus dem Dienstvertragsrecht nur (z. B. § 613a BGB) oder überhaupt nicht (z.B. § 627 BGB) auf Arbeitsverträge nach § 611a BGB anwendbar sind. Hinzukommend wurden zum Schutz des Arbeitnehmers zahlreiche arbeitsrechtliche Vorschriften erlassen.

Dienstvertrag im Unterschied zum Arbeitsvertrag
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Definition: Ein Dienstvertrag ist demnach ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich einer der Vertragsparteien zur Leistung eines versprochenen Dienstes und der andere zur Entrichtung einer Vergütung verpflichtet.

Verträge
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II. Zustandekommen und Wirksamkeit des Dienstvertrags

Der Abschluss eines Dienstvertrags erfordert, dass die Beteiligten sich über die entgeltliche Erbringung von Diensten einigen. Die Entgeltlichkeit grenzt den Dienstvertrag vom Auftrag nach § 662 BGB ab, der unentgeltlich zu besorgen ist.

Fehlt eine Einigung hinsichtlich dieser Punkte, ist grundsätzlich von einem Dissens auszugehen, der die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge haben kann, §§ 154, 155 BGB. Haben die Parteien es jedoch versäumt, eine Vergütung zu vereinbaren, hilft § 612 BGB aus.

Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Daneben ist § 612 Abs. 2 BGB zu beachten: Sofern die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, gilt die taxmäßige als vereinbart bzw. die übliche Vergütung, wenn eine Taxe nicht vorhanden ist.

Definition: Taxen sind Gebührenordnungen, die aufgrund eines Gesetzes geschaffen wurden und beispielsweise die Dienste von Ärzten oder Rechtsanwälten betreffen.

Ein Dienstvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden (handelt es sich hingegen um einen Arbeitsvertrag, kann sich jedoch möglicherweise aus dem geltenden Tarifvertrag ein Schriftformerfordernis ergeben). Auch das Nachweisgesetz verlangt seit 1995, dass bei Arbeitsverträgen die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn ihrer Laufzeit schriftlich fixiert werden. Die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hat eine Verletzung dieser Vorschriften aber nicht. Ebenso ist die Vertragsfreiheit eingeschränkt. Ein gutes Beispiel für eine solche Einschränkung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses schreibt etwa vor, dass potentielle Arbeitnehmer bei der Einstellung unter anderem nicht aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres Alters benachteiligt werden dürfen.

Vertragsfreiheit besteht daneben bei freien Dienstverträgen im vollen Umfang!

III. Die Rechte und Pflichten der Parteien

§ 611 BGB bestimmt die Hauptleistungspflichten der Parteien im Rahmen eines Dienstvertrags. Gemäß § 611 I BGB wird derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet (Dienstverpflichteter).

Der Vertragspartner (Dienstberechtigter) muss ihm hierfür die vereinbarte Vergütung gewähren. Diese Hauptleistungspflichten stehen im Synallagma, also in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.

Um die Dienstpflicht zu konkretisieren, steht dem Dienstberechtigten ein Weisungs- und Direktionsrecht aus § 106 GewO zur Verfügung.

Zu beachten ist ferner § 613 S. 1 BGB: Hiernach muss der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel selbst erbringen. Auch der Anspruch des Dienstberechtigten kann grundsätzlich nicht übertragen werden, § 613 S. 2 BGB.

Darüber hinaus treffen den Dienstverpflichteten (je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses) auch Aufklärungs- und Verschwiegenheitspflichten. Unter Umständen können auch noch Konkurrenz- und Wettbewerbsverbote hinzutreten.

Die Vergütung, die der Dienstberechtigte zu zahlen hat, erfolgt grundsätzlich als Lohnzahlung in Geld. § 614 S. 1 BGB legt fest, dass sie erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist.

Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, § 614 S. 2. BGB. Den Dienstverpflichteten trifft demnach eine Vorleistungspflicht.

Entgegen der allgemeinen Regelungen der §§ 320, 326 BGB muss der Dienstberechtigte auch dann für die Leistung zahlen, wenn…

  • …er die angebotene Dienstleistung nicht annimmt und deshalb in den Annahmeverzug gerät. Die Nachleistung kann er nach § 615 S. 1 BGB nicht verlangen. Der Arbeitnehmer muss sich aber gemäß § 615 S. 2 BGB das anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  •  …ein Fall des § 615 S. 3 BGB vorliegt und die Dienstleistung aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen kann.
  •  … § 616 S. 1 BGB einschlägig ist und der Dienstverpflichtete für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz kann dem Arbeitnehmer außerdem, bei der Nichterbringung der Arbeitsleistung in Folge einer Krankheit ein Anspruch auf das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen zustehen.

Als Nebenpflichten des Dienstberechtigten sind etwa die Verkehrssicherungspflichten zu nennen, die sich aus § 618 BGB ergeben.

(Hinsichtlich der Arbeitnehmer trifft den Arbeitgeber außerdem eine Gleichbehandlungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG, AGG), sowie die Pflicht diese tatsächlich zu beschäftigen.)

IV. Die Fehlerhaftigkeit des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

Wird der Dienstvertrag angefochten, ist er grundsätzlich gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Dies gilt ebenfalls, wenn eine Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit (§ 134 BGB bzw. § 138 BGB) vorliegt.

(Bei Arbeitsverträgen ist dies auch der Fall, wenn die Tätigkeit bislang noch nicht aufgenommen wurde. Sofern der Arbeitnehmer hingegen schon tätig geworden ist, kann nur noch eine ex nunc-Nichtigkeit angenommen werden. Das ist notwendig, damit der Arbeitnehmer nicht seinen Vergütungsanspruch für die bereits geleistete Arbeit verliert. Für die Vergangenheit wird dabei von einem fehlerhaften Arbeitsverhältnis ausgegangen.)

Diese Konstruktion kann auch auf freie Dienstverträge übertragen werden, wenn man davon ausgeht, dass ihr Grund nicht nur in dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers liegt, sondern auch in den Schwierigkeiten, die entstehen, wenn man geleistete Dienste bereicherungsrechtlich rückabwickeln will.

Quellen

  • Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Besonderes Schuldrecht, 38. Auflage
  • Looschelders, Dirk: Schuldrecht Besonderer Teil, 10. Auflage

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.