Produkthaftung (§§ 1 ff. ProdHaftG) und Produzentenhaftung (§ 823 BGB)

Produkthaftung (§§ 1 ff. ProdHaftG) und Produzentenhaftung (§ 823 BGB)

Bei Rechtsgutsverletzungen, die durch fehlerhafte Produkte entstehen, ist es möglich den Hersteller in Anspruch zu nehmen. Dies kann über die sog. Produzentenhaftung nach § 823 BGB oder über die Produkthaftung nach dem ProdHaftG geschehen. Beide Ansprüche sind streng voneinander zu unterscheiden, können aber auch nebeneinander bestehen.
Produkthaftung
Lecturio Redaktion

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26.01.2024

Inhalt

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I. Produzentenhaftung, § 823 Abs. 1 BGB

Die Anspruchsgrundlage der deliktischen Produzentenhaftung ist der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Dieser setzt grundsätzlich ein Verschulden des Anspruchsgegners voraus. Allerdings wird der Käufer praktisch nie beweisen können, dass den Hersteller ein Verschulden trifft, weshalb Ansprüche gegen ihn ausgeschlossen wären.

Daher nimmt die Rechtsprechung in diesen Fällen eine Beweislastumkehr vor, so dass der Hersteller nachweisen muss, dass ihn kein Verschulden und objektive Pflichtwidrigkeit treffen.

Ebenso gilt die Beweislastumkehr für die ordnungsgemäße Organisation des Betriebs, weshalb der Hersteller auch darlegen muss, dass er oder Organe seines Unternehmens alle Maßnahmen dafür getroffen haben, dass keine fehlerhaften Produkte in den Verkehr gelangen. Zu beachten ist, dass sich der Hersteller insoweit auch nicht durch den dezentralisierten Entlastungsbeweis exkulpieren kann.

Dennoch muss der Geschädigte nachweisen, dass das Produkt bereits beim In-Verkehr-Bringen durch den Hersteller fehlerhaft war.

Der Hersteller muss jedoch den Zustand seiner Produkte im Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens überprüfen und als Daten sichern (Befundsicherungspflicht). Ein Verstoß gegen diese Pflicht geht zulasten des Herstellers. Diese Pflicht gilt nur bei Produkten mit besonderer Schadenstendenz.

Ein Verschulden des Herstellers kommt in Betracht, wenn er die notwendigen Verkehrspflichten verletzt, also nicht alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, dass Dritte durch seine Produkte geschädigt werden. Hierbei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insbesondere hat der Hersteller die Gefahren, welche durch seine Produkte drohen, möglichst gering zu halten.

Die Grundsätze der Produzentenhaftung gelten auch für Weiterfresserschäden und Produktionsschäden.

Es existieren vier Ausprägungen von Produktfehlern:

  • Konstruktionsfehler
    Bei Konstruktionsfehlern erfüllt das Produkt wegen seiner Konzeption bereits nicht die Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Benutzers. Dies kann sich etwa aus Material oder Bauweise ergeben. Entlasten kann sich der Hersteller durch den Beweis, dass es sich um einen Entwicklungsfehler handelt, welcher nicht erkennbar war.
  • Fabrikationsfehler
    Liegt ein Fabrikationsfehler vor, ist es bei einzelnen Stücken zu einer planwidrigen Abweichung von der bei der Konzeption des Produkts zugrunde gelegten Sollbeschaffenheit gekommen. Handelt es sich nur um einzelne Ausreißer und handelte der Hersteller sonst gewissenhaft, ist eine Entlastung vom Verschuldensvorwurf möglich.
  • Instruktionsfehler
    Immer bedeutsamer werden die sog. Instruktionsfehler, bei denen Fehler bezüglich der Instruktion der Produktnutzer vorliegen. Dem Hersteller obliegt nicht nur die Pflicht, dem Benutzer den ordnungsgemäßen Gebrauch des Produkts zu erläutern, sondern auch aufzuzeigen, welche Folgen ein fehlerhafter Gebrauch haben kann (sog. Warnpflicht). Die Reichweite der Instruktionspflicht richtet sich nach dem Grad der drohenden Gefahr und der Frage, ob der Benutzer Verbraucher ist.
  • Produktbeobachtungspflicht
    Die letzte Pflicht des Herstellers betrifft die Zeit nach In-Verkehr-Bringen des Produkts. Hier muss der Hersteller darauf achten, ob sich durch die Verwendung des Produkts Risiken aber ggf. auch Unwirksamkeiten zeigen. Er ist zudem dazu verpflichtet, über diese Beobachtungen zu informieren. Ggf. trifft ihn die Pflicht zum Rückruf.

II. Produkthaftung, §§ 1 ff. ProdHaftG

Das durch Europarecht eingeführte Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sieht zudem für den Hersteller fehlerhafter Produkte unter bestimmten Voraussetzungen eine verschuldensunabhängige Haftung vor. Dies ist der zentrale Unterschied zur Produzentenhaftung.

Die h.M. geht hierbei von einer Gefährdungshaftung aus.

Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Dort heißt es:

Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Wie aus § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG ersichtlich wird, sind von der Produkthaftung Weiterfresserschäden nicht erfasst. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Hersteller des  schädigenden Produktteils auch der Hersteller des Endproduktes ist. Strittig ist der Fall jedoch, wenn ein zugeliefertes Teil zur Zerstörung des Endprodukts führt.

Zudem muss das Produkt für den Privatgebrauch bestimmt sein, § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Gewerbliche Produktionsschäden sind somit nicht erfasst.

Was ein Produkt i.S.d. ProdHaftG ist, ergibt sich aus § 2 ProdHaftG. Dort heißt es:

Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.

Wann ein Fehler des Produkts vorliegt, ergibt sich aus § 3 ProdHaftG. Es besteht eine starke Ähnlichkeit zur Produzentenhaftung.

Wer Hersteller des fehlerhaften Produkts ist, ergibt sich aus § 4 ProdHaftG. Danach gelten auch Quasi-Hersteller und Importeure als Hersteller. Ersatzweise kann auf den Lieferanten abgestellt werden.


Übersicht Hersteller ProdHaftG
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§ 1 Abs. 2 ProdHaftG bestimmt gewisse Haftungsausschlussgründe. Weitere Entlastungsmöglichkeiten ergeben sich aus § 1 Abs. 3 ProdHaftG.

Besondere Beachtung verdient der Umstand, dass gem. § 8 S. 2 ProdHaftG vom Geschädigten auch Entschädigung für immaterielle Schäden gefordert werden kann. Hierzu zählt vor allem Schmerzensgeld.

Aus § 10 ProdHaftG ergibt sich ein Haftungshöchstbetrag für den Hersteller. § 11 ProdHaftG bestimmt eine Selbstbeteiligung des Geschädigten bei Sachbeschädigungen.

Mehrere ersatzpflichtige Hersteller haften dem Geschädigten gem. § 5 ProdHaftG als Gesamtschuldner.

Prüfungsschema

Aus dem eben gesagten ergibt sich folgendes Prüfungsschema für den Schadensersatz nach dem ProdHaftG:

  • 1. Rechtsgutverletzung, § 1 Abs. 1 ProdHaftG
  • 2. fehlerhaftes Produkt
    • a) Produkt, § 2 ProdHaftG
    • b) Fehlerhaftigkeit, § 3 ProdHaftG
  • 3. Kausalität
  • 4. Anspruchsgegner ist Hersteller, § 4 ProdHaftG
  • 5. Kein Haftungsausschluss, § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG
  • 6. Schaden

Weitere Gesetze, die auf die Haftung des Herstellers eingehen, sind das Produktsicherheitsgesetz und das Arzneimittelgesetz.

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Quellen

  • Brox, Hans / Walker, Wolf-Dietrich: Besonderes Schuldrecht, 39. Auflage 2015.
  • Looschelders, Dirk: Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Auflage 2014.
  • Fuchs, Maximilian/Baumgartner, Alexander: Ansprüche aus Produzentenhaftung und Produkthaftung, JuS 2011, 1057.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.