Dr. John Montag BMR Juristische Intensivlehrgänge: Komplettkurs
Speziell zur Zwischenprüfung Zivilrecht: „von Lilien & Kraatz“

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Der Norm folgend hat das Sachdarlehen die Überlassung, einer vertretbaren Sache zum Inhalt. Vertretbare Sachen i.S.d. § 91 BGB sind bewegliche Sachen, die im Rechtsverkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden.
Grund hierfür ist, dass nicht vertretbare Sachen unmöglich in gleicher Art, Güte und Menge zurückgegeben werden können. Das Benzin ist mit anderem Benzin ersetzbar, ein originaler Van Gogh hingegen ist mit nichts Vergleichbaren zu ersetzen.
Der Sachdarlehensvertrag kann entgeltlich, oder auch unentgeltlich abgeschlossen werden. Seit der Schuldrechtsreform geht das Gesetz grundsätzlich von der Entgeltlichkeit aus, was im wirtschaftlichen Rahmen auch der Realität entspricht.
I. Abgrenzung zum Mietvertrag
Die Gegensätzlichkeit von Dachdarlehen und Mietvertrag bestimmt sich dadurch, dass der Abtretende Eigentümer des Vertragsgegenstandes bleibt und dem Vertragspartner bloß den Besitz hieran einräumt. Das Sachdarlehen bindet den Darlehensnehmer somit nicht zur Rückerstattung der ausgehändigten Sachen, vielmehr zur Kompensation von Sachen gleicher Art, Güte und Menge.
II. Abgrenzung von Sachdarlehen und Gelddarlehen
Es gibt zwei Darlehensarten. Zum Einen das Sachdarlehen, indem eine vertretbare Sache für einen bestimmten Zeitraum überlassen wird, wobei der Darlehensnehmer die entsprechende Sache in gleicher Menge mit der Zahlung eines Entgeltes zurückgeben muss.
Zum anderen das Gelddarlehen, wonach dem Darlehensnehmer eine bestimmte Summe überlassen wird, die er zu einem vereinbarten Zeitpunkt zurückerstatten muss. Bei dem Gelddarlehen gilt es weitere Darlehensarten zu unterscheiden: das Annuitätendarlehen, das Ratentilgungsdarlehen, Darlehen mit ausgesetzter Tilgung, sowie das Versicherungsdarlehen.
III. Zustandekommen des Darlehensvertrages
Mit der Neufassung des § 607 I 1 BGB hat der Gesetzgeber bei dem Sachdarlehen begründet, dass es sich um einen Konsensualvertrag handelt. Der Vertrag kommt also nach den allgemeinen Grundsätzen i.S.v. §§ 145 ff. BGB zustande, kraft Einigung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer.
Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer dabei eine vertretbare Sache aushändigen, infolge der Darlehensnehmer die Pflicht besitzt, eine Sache gleicher Art, Güte und Menge nach Zeitablauf auszugleichen.
IV. Pflichten aus dem Darlehensvertrag
1. Pflichten des Darlehensgebers
Gemäß § 607 I 1 BGB verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte Sache zu überlassen. Die Übereignung erfolgt durch die Übergabe der Sache nach den sachenrechtlichen Grundsätzen, welches einen bedeutungsvollen Unterschied zu den restlichen Überlassungsverträgen darstellt.
2. Pflichten des Darlehensnehmers
Im Sinne des § 607 I 2 BGB ist der Darlehensnehmer ferner nach Zeitablauf pflichtig, eine Sache gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Wurde ferner die Zahlung eines Entgeltes vereinbart, so erfolgt daraus die Pflicht des Darlehensnehmers zum vereinbarten Zeitpunkt die Zahlung auszuführen.
Im Falle, dass über das Zeitmaß der Zahlung keine Abmachung getroffen wurde, hat der Darlehensnehmer die Entlohnung nach § 609 BGB frühestens bei der Erstattung des überlassenen Objektes zu begleichen.
3. Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung
Erfolgt eine verzögerte Übergabe an den Darlehensnehmer, eine Abweichung der geschuldeten Rückgabe oder wird das geschuldete Entgelt nicht rechtzeitig beglichen, so werden die Bestimmungen über die Verzögerung der Leistung angewandt. Infolgedessen kommt ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, II, 286 BGB in Betracht.
Entsprang dem Darlehen ein Entgelt, ist der Darlehnsnehmer i.S.d. § 323 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Darlehensnehmer mit der Zahlung des Entgeltes dagegen in Verzug, kann der Darlehensgeber den Vertrag lediglich i.S.d. § 314 BGB kündigen. Befinden sich an dem erstatteten Objekt Mängel, sind die §§ 434 ff. BGB auf die Gesetzlichkeiten des Gläubigers anwendbar.
V. Fälligkeit des Darlehens
Die Rückerstattung des Darlehens erfolgt grundsätzlich nach Parteivereinbarung. Wurden keinerlei Abreden getroffen, bestimmt sich diese Fälligkeit durch die Kündigung des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers i.S.d. § 608 I BGB. Eine Kündigung kann stets ohne Kündigungseinhaltung gehandhabt werden, § 608 II BGB.
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