Der Darlehensvertrag gem. §§ 488 ff. BGB ist in der Praxis einer der am häufigsten vorkommenden Verträge. Aufgrund der besonderen Modalitäten im Rahmen des Verbraucherdarlehensvertrages eignet sich diese Vertragsart zudem sehr gut als Prüfungsstoff für Klausur und Examen. Der folgende Beitrag vermittelt alles Wissenswerte zum Darlehensvertrag
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Grundsätzlich sind Gelddarlehen und Sachdarlehen zu unterscheiden.

Dieser Artikel befasst sich nur mit dem Gelddarlehen. Die entsprechen Vorschriften finden sich in den §§ 488 ff. BGB. Die §§ 491 ff. BGB enthalten Sondervorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen. In §§ 506 ff. BGB finden sich Vorschriften über Finanzierungshilfen. Ratenlieferungsverträge sind in § 510 BGB geregelt.

Tipp: Zum Sachdarlehen, geregelt in den §§ 607 ff. BGB, siehe den folgenden Artikel: Das Sachdarlehen, §§ 607 ff. BGB

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I. Allgemeines

1. Begriff

Der Inhalt des Darlehensvertrages ergibt sich aus § 488 Abs. 1 BGB. Dort heißt es:

Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Es handelt sich bei dem Darlehensvertrag also um ein synallagmatisches Verhältnis. Die strukturelle Ähnlichkeit mit der Miete ist nicht zu übersehen. Allerdings ist die Besonderheit des Darlehensvertrages, dass keine konkrete Sache überlassen wird, sondern nur ein Geldwert.

2. Zustandekommen

Der Vertrag kommt nach den allgemeinen Regeln durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB. Er ist grds. formfrei. Eine Ausnahme besteht allerdings für den Verbraucherdarlehensvertrag. Dieser bedarf gem. § 492 BGB der Schriftform.

3. Pflichten der Vertragsparteien

Die Pflicht des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zu überlassen kann selbstverständlich auch durch die Übereignung von Geldzeichen, etwa in Form einer Banküberweisung erfolgen. Durch Vereinbarung ist auch die Auszahlung an Dritte, bspw. unmittelbar an den Verkäufer möglich.

Zusätzlich hat der Darlehensgeber gewisse Schutzpflichten. Zwar besteht keine allgemeine Aufklärungs-, Beratungs- oder Warnpflicht, jedoch ist diese bei einem konkreten Wissensvorsprung durch den Darlehensgeber anzunehmen [BGH NJW 1999, 2032].

Die Rückzahlung der Darlehensvaluta ist Hauptpflicht des Darlehensnehmers. Diese Pflicht tritt mit Ende der Laufzeit ein. Gem. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB tritt Fälligkeit mit Kündigung ein, wenn es an einer Vereinbarung bezüglich der Laufzeit fehlt.


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§ 489 BGB bestimmt Regelungen zur ordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer. Diese können gem. § 489 Abs. 4 BGB nicht vertraglich abbedungen werden. In § 490 Abs. 2 BGB findet sich zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Darlehensnehmer. Kündigungsrechte des Darlehensgebers finden sich in § 490 Abs. 1 und § 314 BGB.

Als weitere Pflicht des Darlehensnehmers bestimmt § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflicht zur Zinszahlung. Selbstverständlich sind auch unverzinste Darlehen möglich. Beispielhaft kann das Geld „leihen“ im Familien- oder Freundeskreis genannt werden.

Wie die Tilgung zu erfolgen hat, wird meist durch Vertrag bestimmt. Zumeist geschieht die Rückzahlung in Raten. Häufig bestehen aber auch Sondertilgungsrechte.

Bei verzinslichen Darlehensverträgen hat der Darlehensnehmer außerdem die Nebenpflicht, das Darlehen auch abzunehmen.

Verletzt der Darlehensnehmer eine seiner Pflichten, kann der Darlehensgeber Ersatz des Verzögerungsschadens  nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB und zusätzlich Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB verlangen.

4. Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags, § 138 BGB

Eine häufige Klausurthematik betrifft die Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen nach § 138 BGB.

Definition: Sittenwidrigkeit ist bei einem entgeldlichen Darlehensvertrag insbesondere dann anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung objektiv in einem auffälligen Missverhältnis stehen [BGHZ 110, 336 (338)].

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II. Verbraucherdarlehen, §§ 491 – 515 BGB

Für den Verbraucherdarlehensvertrag gelten einige Besonderheiten. Hierauf ist stets zu achten.

1. Grundlagen

In den §§ 491 ff. BGB finden sich die Sonderregelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag. Hierbei handelt es sich um entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer ( vgl. Legaldefinitionen in § 491 Abs. 2 und 3 BGB). Sie haben verbraucherschützenden Charakter, woraus sich auch deren Umgehungsverbot ergibt (§ 512 BGB). Geschütze Personen sind nicht nur Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, sondern gem. § 513 BGB auch Existenzgründer.

Kein Verbraucherdarlehen liegt in den Fällen von § 491 Abs. 2 und 3 BGB vor.

2. Vertragsform

Die Formerfordernisse des Verbraucherdarlehensvertrages lassen sich § 492 BGB entnehmen. Gem. § 492 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich Schriftform erforderlich. Weiterhin müssen die Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB enthalten sein, welche der Information des Verbrauchers dienen. Zudem bestehen gem. § 493 BGB weitergehende Informationspflichten. Diese Verpflichtungen gelten gem. § 492 Abs. 4 BGB grundsätzlich auch für Vollmachten.

Leidet der Vertrag an einem Formmangel, ist § 494 BGB einschlägig. In den Fällen des § 494 Abs. 1 BGB ist der Vertrag nichtig. Sollte eine Ausnahme nach § 494 Abs. 2 BGB vorliegen, kann diese Nichtigkeit geheilt werden, auch wenn der Vertrag einer Inhaltsänderung unterfällt.

3. Widerrufsrecht

§ 495 Abs. 1 BGB gewährt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus § 495 Abs. 2 BGB.

4. Kündigungsrecht

§ 498 BGB schränkt das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers ein. Ebenso finden sich in §§ 499-502 BGB modifizierte Regelungen über das Kündigungsrecht sowohl des Darlehensgebers, als auch des Darlehensnehmers.

5. Finanzierungshilfen an Verbraucher

Häufig liegt kein direkter Verbraucherdarlehensvertrag vor, sondern eine andere Form der Finanzierungshilfe, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte beim Zahlungsaufschub, wodurch praktisch ein Warenkredit entsteht. Ähnliches gilt für Finanzierungsleasingverträge. Für solche Finanzierungshilfen sehen §§ 506 ff. BGB weitere besondere Regelungen vor. Auch hier handelt es sich um Verbraucherschutzrecht.

6. Ratenlieferungsverträge mit Verbrauchern

Wie Ratenlieferungsverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern rechtlich ausgestaltet sind, lässt sich § 510 BGB entnehmen.

Tipp: Mehr zum Darlehensvertrag gem. §§ 488 ff. BGB erfährst du in diesem Video!


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