
Bild: “Learning session” von Per Gosche. Lizenz: CC BY 2.0
Begriff des Verwaltungsaktes
Der in § 35 S. 1 VwVfG definierte Verwaltungsakt ist das wichtigste Mittel der Verwaltung um nach außen tätig zu werden. Er schafft für Behörden die Möglichkeit eine Regelung als hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu erlassen um einen Einzelfall mit Außenwirkung zu regeln.
Ausführlich befasst sich mit dem Begriff des Verwaltungsaktes der folgende Artikel:
Post von der Behörde – Was ist ein Verwaltungsakt?
Eine Kurzübersicht über Begriff und Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes findet sich auch in diesem Artikel:
Gestatten, der Verwaltungsakt – die Basics zum besten Freund der Behörde
Arten des Verwaltungsaktes
Es gibt zahlreiche Arten von Verwaltungsakten. Zu nennen sind etwa befehlende, gestaltende, feststellende, belastende, begünstigende, einseitige, mitwirkungsbedürftige, einstufige, mehrstufige, gebundene und freie Verwaltungsakte. Diese sind oft auch miteinander kombinierbar.
Ob Zusagen, Zusicherungen, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, vorläufige Verwaltungsakte und andere als Verwaltungsakte einzustufen sind, ist teilweise umstritten.
Sowohl mit den Arten des Verwaltungsaktes, als auch mit diesen artverwandten Begriffen befasst sich der folgende Artikel:
Die Arten des Verwaltungsaktes – Grundwissen Öffentliches Recht
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt ist vor allem dessen wirksame Bekanntgabe. Für eine solche müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Welche dies sind, wird in diesem Artikel vorgestellt:
Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes – Grundwissen Öffentliches Recht
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt muss zudem formell und materiell rechtmäßig sein.
Zur formellen Rechtmäßigkeit gehören vor allem die richtige Zuständigkeit, ein ordnungsgemäßes Verfahren und die richtige Form. Auch weitere Voraussetzungen sind zu beachten. Mit der formellen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten befasst sich der folgende Artikel:
Die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
Zudem muss der Verwaltungsakt materiell rechtmäßig sein. Die formell-gesetzliche Grundlage des Verwaltungshandelns muss verfassungsgemäß sein und auch der Verwaltungsakt hat rechtsfehlerfrei zu sein. Hierbei sind insbesondere die Verwaltungsaktsbefugnis, das Verhältnismäßigkeitsprinzip, der Bestimmtheitsgrundsatz und mehr zu beachten. Mit der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes befasst sich der folgende Artikel:
Die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist auch zu prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, mithin, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Mit dem Ermessen der Behörde befasst sich der folgende Artikel:
Wie wird entschieden? – Das Ermessen der Behörde
Der rechtswidrige Verwaltungsakt
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist nicht unmittelbar nichtig. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Begriffe der Anfechtbarkeit und der Aufhebbarkeit. Auch können etwaige Fehler geheilt werden oder unerheblich sein. Zudem ist oft auch eine Umdeutung möglich. Mit dem rechtswidrigen Verwaltungsakt befasst sich der folgende Artikel:
Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes – Nichtig muss er nicht sein
Nebenbestimmungen
Ein Verwaltungsakt kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, etwa mit Bedingung oder Befristung. Solche Nebenbestimmungen können auch unwirksam sein. Beachtet werden muss auch, wie gegen Nebenbestimmungen vorgegangen werden kann. Mit diesen Fragen beschäftigt sich der folgende Artikel:
Nur unter Einschränkungen – Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Aufhebung von Verwaltungsakten
Es ist möglich, dass die Behörde einen Verwaltungsakt aufhebt. Hierbei ist zu unterscheiden, ob sie einen rechtmäßigen oder einen rechtswidrigen Verwaltungsakt aufheben möchte.
Rechtswidrige Verwaltungsakte können durch Rücknahme aufgehoben werden. Zu unterscheiden ist zwischen der Rücknahme belastender und der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte. Auch etwaige Ausgleichsansprüche sind zu beachten. Mit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte befasst sich der folgende Artikel:
Das war doch rechtswidrig – Die Rücknahme von Verwaltungsakten
Besondere Beachtung verdient die Rücknahme europarechtswidriger Verwaltungsakte, da hier einige Besonderheiten gelten. Hiermit befasst sich dieser Artikel:
Verwaltungsakt meets Europa: Die Rücknahme unionsrechtswidriger Bescheide
Rechtmäßige Verwaltungsakte werden allerdings per Widerruf aufgehoben. Entscheidend für die Feststellung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme angebracht ist, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes. Auch beim Widerruf ist zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten zu unterscheiden. Mit dem Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten befasst sich der folgende Artikel:
Wechsel in der Rechtmäßigkeit – Der Widerruf des rechtmäßigen Verwaltungsaktes
Bei der Aufhebung des Verwaltungsaktes ist auch die Erstattungspflicht zu beachten. Besondere Bedeutung hat auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn neue Tatsachen zutage treten. Mit diesen beiden Themen befasst sich der folgende Artikel:
Aufhebung von Verwaltungsakten: Erstattung von Leistungen und Wiederaufgreifen des Verfahrens
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist dem Verwaltungsakt gleichgestellt. Er bietet der Verwaltung die Möglichkeit, Verträge auch mit Privatpersonen zu schließen und ist somit nicht einseitig wie ein Verwaltungsakt. Mit dem sehr wichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrag befasst sich der folgende Artikel:
Geschäfte mit dem Bürger – Der öffentlich-rechtliche Vertrag
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