Durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie sowie der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Breitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, kam es seit dem 01.01.2022 es zu mehreren Neuerungen im Verbraucherschutz gem. §§ 475 ff. BGB. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
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Tipp: Es ist wichtig, dass du die neu eingeführten Normen aufmerksam liest. Die meisten Anforderungen werden ab dem 01.01.2022 im Gesetz stehen und sind weitestgehend selbsterklärend.

I. Ausschluss des § 442 BGB für den Verbrauchsgüterkauf

§ 475 Abs. 3 BGB wird ab dem 01.01.2022 bestimmen, dass § 442 BGB nicht mehr auf den Verbrauchsgüterkauf anzuwenden ist. Gemäß § 442 BGB besteht kein Mängelgewährleistungsrecht, wenn der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel kennt.

Diese Neuerung ist angesichts des neuen Sachmangelbegriffs in § 434 BGB folgerichtig, da laut diesem sowohl die subjektiven als auch die objektiven Anforderungen an die Mängelfreiheit gewährleistet werden müssen. Wenn eine individuelle Vereinbarung für die Mangelfreiheit nicht ausreicht, kann dies erst recht nicht für die Kenntnis des Verbrauchers über den Sachmangel gelten.

II. Aufhebung der Weber/Putz Absätze, § 475 Abs. 4 und Abs. 5 BGB a.F.

Die bisherigen Abs. 4 und Abs. 5 des § 475 BGB a.F., welche auf der Weber/Putz Entscheidung beruhten, wurden aufgehoben. Darin wurde geregelt, dass es dem Verkäufer nicht erlaubt ist sowohl Nachbesserung als auch Nachlieferung unter der Berufung auf unverhältnismäßige Kosten zu verweigern.

Dies wurde jedoch in der neuen Warenkaufrechtlinie als nicht gerechtfertigt erachtet. Eine derartige Kompensation des Verbrauchers in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit beider Arten der Nacherfüllung wurde als nicht erforderlich angesehen, weil dieser in den fraglichen Fällen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann.

Aufgrund dessen wurden Abs. 4 und Abs. 5 aus dem BGB gestrichen

III. Sonderbestimmungen für Sachen mit digitalen Elementen, §§ 475b und 475c BGB

Die neu eingefügten §§ 475b und 475c BGB enthalten Sonderbestimmungen für Sachen mit digitalen Elementen die im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs erworben wurden.

§ 475b BGB gilt für alle Sachen mit digitalen Elementen. § 475c BGB ist eine Vorschrift für Sachen mit digitalen Elementen, bei denen die digitalen Elemente dauerhaft über einen Zeitraum bereitgestellt werden. Die § 475b und § 475c ergänzen § 434 BGB in Bezug auf einen Sachmangel bei Sachen mit digitalen Inhalten.

Merke:

  • Auf Sachen mit digitalen Inhalten sind somit § 434 BGB als auch § 475b BGB anwendbar
  • Auf Sachen mit digitalen Inhalten, bei denen die digitalen Elemente dauerhaft über einen Zeitraum bereitgestellt werden sind § 434 BGB sowie § 475b BGB und § 475c BGB anwendbar

Der Begriff „Digitale Elemente“ ist in § 475b Abs. 1 BGB legal definiert:

Eine Sache mit digitalen Elementen ist eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann.

Abs. 2 fasst die Voraussetzungen für die Mangelfreiheit einer Sache mit digitalen Elementen zusammen:

(2) Eine Sache mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und in Bezug auf die digitalen Elemente den Installationsan- forderungen entspricht.

Wobei Abs. 3 im Weiteren alle subjektiven und Abs. 4 alle objektiven Anforderungen enthält.

IV. Verbraucherfreundliche Fristregelung, § 475d BGB

Bei Verbrauchergeschäften entfällt bzgl. der Geltendmachung von Schadensersatz und Rücktritt das Erfordernis zur Fristsetzung der Nacherfüllung. In § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB heißt es:

(1) Der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung bedarf es abweichend von § 440 nicht, wenn Nr.1: der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat

Somit beginnt bereits mit der Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer eine (fiktive) angemessene Frist zu laufen.

Die Auswirkungen dieser sind an einem Beispiel besser erkennbar:
Ein Kfz-Händler, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zulange Zeit lässt, läuft Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw zurückzahlen muss.

V. Verjährungsbeginn, § 475e BGB

Schließlich werden durch § 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung von

Mängelansprüchen beim Kauf von Sachen mit digitalen Elementen eingeführt.

Gewährleistungsansprüche verjähren bei Sachen mit digitalen Elementen gemäß § 475e Abs. 3 erst nach zwei Monaten nach dem erstmaligen Auftreten eines Mangels. Folglich verlängert sich beim Auftreten eines Mangels am letzten Tag die Gewährleistungsfrist.

(3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Abweichende Vereinbarungen zu Ungunsten des Verbrauchers sind unzulässig.

Problematisch ist das insbesondere für den Unternehmer, da für ihn kaum nachprüfbar ist, wann der Mangel sich tatsächlich gezeigt hat.

Bitte ließ dir die § 475b bis § 475e BGB einmal im Gesetz durch!

VI. Verlängerung der Beweislastumkehr, § 477 BGB

Der § 477 BGB verlängert die Dauer der Beweislastumkehr von 6 Monate auf ein Jahr.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Sache, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.

VII.  Fazit

Wichtig ist mitgenommen zu haben, dass § 442 BGB nicht mehr auf den Verbrauchsgüterkauf anwendbar ist sowie die Absätze zur Weber/Putz-Entscheidung aufgehoben wurden (§ 475 Abs. 4 und Abs. 5 BGB a.F.). Mit den §§ 475b ff. BGB wurden neue Paragraphen in das Gesetz aufgrund des digitalen Elements (§§ 327 ff. BGB) eingefügt. Hierbei gilt eine verbraucherfreundliche Fristregelung in § 475d BGB sowie eine Sonderbestimmung für die Verjährung gemäß § 475e BGB. Wichtig ist schließlich auch, dass sich die Beweislastumkehr auf ein Jahr verlängert hat, § 477 BGB.

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