Der räuberische Diebstahl, § 252 StGB

Der räuberische Diebstahl, § 252 StGB

Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) ist ebenso examensrelevant wie der Raub (§ 249 StGB) und sollte deshalb gut beherrscht werden. Der folgende Beitrag vermittelt einen Überblick über das Schema des § 252 StGB, die Voraussetzungen des Tatbestandes und die Besonderheiten, die hierbei zu beachten sind.
Der räuberische Diebstahl
Lecturio Redaktion

·

26.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 252 StGB

§ 252 StGB:

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

§ 252 StGB schützt zum einen das Eigentum. Zum anderen dient § 252 StGB der Willensentschließungs- sowie der Willensbetätigungsfreiheit des Opfers.

Des Weiteren ist der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) ein raubähnliches Sonderdelikt. Weil der Täter „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist, sind auch die §§ 250251 auf ihn anwendbar.

Allgemeines zu § 252 StGB
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II. Schema des § 252 StGB

In der Klausursituation kannst du dich an diesem Prüfungsschema zu § 252 StGB orientieren:

  • I. Tatbestand
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Taugliche Vortat
    • b) Betroffenheit des Täters auf frischer Tat
    •  c) Qualifiziertes Nötigungsmittel
  • 2. Subjektiver Tatbestand
    • a) Vorsatz
    • b) Beutesicherungsabsicht
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld

III. Voraussetzungen des § 252 StGB

Die wichtigsten Voraussetzungen des § 252 StGB sind folgende:

Voraussetzungen des § 252 StGB
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1. Taugliche Vortat

Zunächst muss eine taugliche Vortat des Täters gegeben sein, § 252 StGB. Bei einer solchen kann es sich um einen Diebstahl in jeglicher Variation handeln, also auch um einen solchen gemäß §§ 242, 243 bzw. § 244 StGB. Ein Raub (§ 249 StGB) kommt ebenfalls in Frage.

Beachte: § 248a StGB, das Antragserfordernis beim Diebstahl geringwertiger Sachen, findet bei § 252 StGB keine Anwendung.

Die Vortat muss außerdem vollendet sein, gleichzeitig darf aber noch keine Beendigung vorliegen.

Taugliche Vortat
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2. Auf frischer Tat betroffen

Ferner muss der Täter auf frischer Tat betroffen sein.

Definition: Auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn er bei Ausführung oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in unmittelbarer Nähe angetroffen wird.

Die Voraussetzungen für ein Betroffensein sind umstritten:

  • Nach einer Ansicht muss der Täter am Tatort oder in seiner Nähe kurz nach der Tatausführung angetroffen werden.
  • Nach anderer Ansicht, namentlich derjenigen der Rechtsprechung, soll es dabei sogar genügen, wenn der Täter dem „Betroffenwerden“ zuvorkommt und beispielsweise denjenigen, der ihn entdecken könnte, niederschlägt.

Gegen die zweite Ansicht kann man einwenden, dass sie nicht vom Wortlaut des § 252 StGB gedeckt ist. Der Täter ist in diesem Fall nicht betroffen, sondern erregt stattdessen erst mit seinem Verhalten Aufmerksamkeit. Demnach ist die erste Ansicht vorzugswürdig.

Auf frischer Tat betroffen
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Weiterhin ist es unerheblich, von wem der Täter entdeckt wird. Es kann sich um denjenigen handeln, der bestohlen wurde, oder auch um einen unbeteiligten Dritten. Hinzukommend ist es für die Anwendung des § 252 StGB auch ausreichend, wenn der Täter vor den Augen des Diebstahlopfers gestohlen hat.

Die Tat ist nach herrschender Meinung nicht mehr „frisch“, wenn der Gewahrsam des Täters an der Sache gefestigt und somit eine Beendigung der Vortat anzunehmen ist.

Fraglich ist ferner, ob es ausreicht, wenn der Täter von dem Opfer nur wahrgenommen wird, dieses aber hinsichtlich der Vortat keinen Verdacht schöpft. Nach herrschender Ansicht soll dies für das Betroffensein ausreichen. Würde man für das Vorliegen des Betroffenseins verlangen, dass sich bei dem Opfer ein Verdacht gebildet hat, könnte die Strafbarkeit des Täters letztlich von der Aufmerksamkeit oder den intellektuellen Fähigkeiten des Opfers abhängig sein. Dies würde allerdings zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, obwohl sich am Unrechtsgehalt nichts ändert.

herrschende Ansicht
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3. Qualifiziertes Nötigungsmittel

Darüber hinaus muss der Täter ein qualifiziertes Nötigungsmittel, also Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 252 StGB), anwenden.

Beachte: Der räuberische Diebstahl unterscheidet sich dadurch vom Raub, dass das qualifizierte Nötigungsmittel erst in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung und nicht bereits zur Wegnahme eingesetzt wird.

Qualifiziertes Nötigungsmittel
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Die Nötigungsmittel des § 252 StGB entsprechen denen des Raubes gem. § 249 StGB.

Definition: Gewalt ist jede körperliche unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf den Körper des Genötigten, die nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

Definition: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben  ist das Inaussichtstellen eins bestimmten Übels, auf das der Täter vorgibt, Einfluss zu haben und welches eintreten soll, wenn sich das Opfer nicht nach den Vorstellungen des Täters verhält.

4. Beutesicherungsabsicht

Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter mit Beutesicherungsabsicht handelt.

Definition: Dem Täter muss es darauf ankommen, eine Entziehung des Besitzes zu verhindern, die aus seiner Sicht gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht.

Diese muss in Gestalt von dolus directus 1. Grades gegeben sein. Die Beutesicherung muss das endgültige oder zumindest ein Zwischenziel des Täters darstellen.

Damit liegt eine Beutesicherungsabsicht nicht mehr vor, wenn der Täter die Beute zurücklässt und das qualifizierte Nötigungsmittel nur noch anwendet, um nicht gefasst zu werden bzw. er die Beute nur noch bei sich behält, damit er nicht ergriffen werden kann.

Beutesicherungsabsicht
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IV. Täterschaft und Teilnahme bei § 252 StGB

Zu beachten ist, dass nur eine Person Täter bei Begehung des räuberischen Diebstahls sein kann, die schon bei der Vortat als Täter gehandelt hat. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Täter nach § 252 StGB nach dem Wortlaut der Norm selbst im Besitz der Sache halten wollen muss. Der BGH lässt es hingegen für eine Täterschaft genügen, wenn ein Gehilfe der Vortat die Sache in seinem Besitz hat.

V. Bestrafung gleich einem Räuber, § 252 StGB

Der Täter ist gem. § 252 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen. Dies meint Folgendes:

Bestrafung gleich einem Räuber, § 252 StGB
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Tipp: Mehr zu § 252 StGB? Dann empfehlen wir dieses Video zu § 252 StGB.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.