Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Im Berufsleben können Sie jedoch in erhebliche Schwierigkeiten geraten, wenn Sie Geschenke von Geschäftspartnern annehmen. Auch Sponsoring kann für Unternehmen schnell zu einem Problem werden. Aber wo genau liegen die Grenzen, was Zuwendungen, Geschenke und Sponsoring anbelangt? Und wie können Sie Ihre Mitarbeiter schulen, damit sie sich richtig verhalten und die Trennlinie zwischen Aufmerksamkeit und Bestechungsversuch nicht überschreiten?
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Bild: “A business lunch on Manhattan” von Phillip Capper. Lizenz: CC BY 2.0


1. Verunsicherung durch gesetzliche Grauzone

Ein einfacher Blumenstrauß, Karten für ein Fußballspiel, eine Reise in die Karibik – ab wann werden Geschenke von Geschäftspartnern zu einem Problem?

Es gibt aus gesetzlicher Sicht keine klare Grenze, wann aus einer kleinen Aufmerksamkeit ein Versuch zur Bestechung wird. Daraus entsteht Verunsicherung bei Arbeitnehmern, wann sie diese Grenze überschreiten: Ist etwa schon eine Schachtel Pralinen bedenklich?

Das Bundeslagebild 2014 des Bundeskriminalamtes zeigt, dass neben Geld Sachzuwendungen und Feiern die häufigsten Vorteilsarten sind, die Mitarbeiter von Geschäftspartnern entgegennehmen. Vorteilsarten bedeuten in diesem Zusammenhang, dass Mitarbeiter Geschenke oder Privilegien von Geschäftspartnern erhalten.

Die verschiedenen Vorteilsarten, die Geschäftspartner gewähren, sind dabei unterschiedlich leicht als Bestechungsversuch erkennbar. Bei einer Geldzahlung ist die Sache in vielen Fällen ziemlich eindeutig: Jemand möchte Sie mit Geld bestechen.

Oftmals ist die Zahlung von Geld im wirtschaftlichen Rahmen jedoch auch legitim, zum Beispiel wenn man Geld an ein gemeinnütziges Unternehmen spendet. Auch in diesem vermeintlich eindeutigen Bestechungsversuch müssen also Unterschiede gemacht werden.

Bei einem Geschenk oder einer Einladung zu einem Abendessen ist die Sache ebenfalls nicht immer klar, da diese Zuwendungen unterschiedlich hoch ausfallen können.

Offensichtlich ist für den betroffenen Mitarbeiter nur schwer möglich, die Trennlinie zwischen einer netten Geste des Geschäftspartners und dem Versuch zur Beeinflussung zu definieren.

Laut BKA Bundeslagebild 2014 (Korruption) sind die am häufigsten registrierten Arten von Zuwendungen Bargeld, Bewirtung und Sachzuwendungen.

Quelle: "BKA: - Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2014 S.10"

Quelle: „Arten der Zuwendungen – BKA-Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2014 S.10“

2. Welche gesetzlichen Regelungen müssen Unternehmen beachten?

Es gibt keine gesetzliche Richtlinie für den Grenzfall, in der geregelt ist, wo die Trennlinie zwischen einer netten Aufmerksamkeit und dem Versuch der Bestechung oder des Betrugs verläuft.

So kann beispielsweise eine Einladung zu einem Fußballspiel vollkommen unproblematisch sein, wenn es keinen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit gibt. Ganz anders sieht es jedoch aus, wenn aufgrund dessen ein Auftrag abgeschlossen wird.

Die gesellschaftliche bzw. die berufliche Rolle ist wichtig, wenn es darum geht, ob Geschenke angenommen werden dürfen oder nicht. Amtsträger wie Richter, Beamte, Notare und Dienstkräfte der öffentlichen Verwaltung dürfen laut § 331 ff. StGB überhaupt keine Zuwendungen annehmen.

Da kein gesetzlicher Schwellenwert für Zuwendungen an Richter oder Beamte existiert, sollte hier besondere Vorsicht gelten. Selbst eine gut gemeinte Einladung zum Kaffee könnte so problematisch werden. In der Regel ist es daher ratsam Zuwendungen an Amtsträger komplett zu unterlassen

Andere Berufsgruppen hingegen haben etwas mehr Spielraum, wenn es um Zuwendungen geht. Sie dürfen aber trotzdem keine Vorteile aufgrund eines Geschenkes gewähren.

Man spricht dann von einer Vorteilsgewährung, wenn der Vorteilsempfänger eine Leistung erhält, auf die er keinen rechtlichen Anspruch hat und seine wirtschaftliche Lage dadurch objektiv verbessert wird.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Auftrag nur deshalb an ein Unternehmen vergeben wird, weil es zuvor Geschenke oder andere Zuwendungen verteilt hat. Die genauen Regelungen sind häufig im Arbeitsvertrag oder in speziellen Leitfäden des Unternehmens festgehalten.

Unternehmen können zum Beispiel sportliche oder kulturelle Veranstaltungen, Personen oder Projekte unterstützen. Man spricht hierbei von Sponsoring. Dies kann durch Geld, Sachmittel oder Know-How geschehen und wird von Unternehmen meist genutzt, um die mediale Aufmerksamkeit für sich zu nutzen.

Beim Sponsoring müssen Unternehmen einige Regeln beachten. So darf die Vergabe von Aufträgen nicht an Sponsoringverträge gebunden sein.

Zuwendungen und Sponsoring sind dann unbedenklich, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:

  • Transparenz, Angemessenheit und Sozialadäquanz
  • Führen nicht zu einer Beeinflussung von Entscheidungen
  • Erfolgen nicht an Amtsträger
  • Entsprechen den Unternehmensregeln
  • Werden ordnungsgemäß versteuert

3. Konsequenzen bei der Verteilung und Annahme von erlaubten Zuwendungen

Die Konsequenzen, die Mitarbeitern und Unternehmen drohen, wenn sie Zuwendungen unerlaubt annehmen oder verteilen, sind vielfältig. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn diese Handlungen gegen das Korruptionsgesetz verstoßen. Dann drohen harte Strafen für korrupte Unternehmen und deren Mitarbeiter.

Mögliche Konsequenzen, wenn Mitarbeiter Zuwendungen annehmen

Aus arbeitsrechtlicher Sicht droht Mitarbeitern die fristlose Kündigung, wenn Sie bestechlich sind oder Geschäftspartner bestochen haben.

Eine Kündigung aufgrund von Bestechlichkeit wirkt sich möglicherweise negativ auf die weitere berufliche Karriere aus. Wer möchte schon einen Mitarbeiter beschäftigen, der sich bestechen lässt?

Zudem müssen Unternehmen mit Geldstrafen rechnen, wenn Mitarbeiter sich nicht an die Gesetze halten. Das bedeutet: Wenn Ihr Mitarbeiter sich rechtswidrig verhält, muss unter Umständen das ganze Unternehmen die Folgen dafür tragen.

Mögliche Strafrechtliche Konsequenzen, wenn Unternehmen Zuwendungen verteilen

Das Gesetz gegen internationale Bestechung (IntBestG) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor, wenn Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder Mitglieder einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation bestochen werden.

Bei der Bestechung von Amtsträgern droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Schon der Versuch zur Bestechung ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

Doch nicht nur die strafrechtlichen Konsequenzen spielen hier eine Rolle. Der Vorwurf der Korruption wirft ein schlechtes Licht auf Unternehmen – das Image leidet. Verstärkt wird dieser Aspekt durch die negative Berichterstattung der Medien.

Dadurch sinkt auch das Vertrauen der Kunden, welches über einen langen Zeitraum aufgebaut wurde.

4. Wie lassen sich unerlaubte Zuwendungen verhindern?

Ein funktionierendes und gelebtes Compliance-System ist das wichtigste Instrument zur Prävention. Ihre Mitarbeiter müssen die gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen kennen und für das Problem der Zuwendungen sensibilisiert werden.

Sie müssen erreichen, dass Ihre Mitarbeiter sich bei jeglicher Form von Zuwendungen fragen: Darf ich dieses Geschenk annehmen oder verstoße ich damit gegen das Gesetz oder die Unternehmensregeln?

Leitlinien helfen Unsicherheiten im Umgang mit Zuwendungen abzubauen

Jedes Unternehmen sollte in einem Leitfaden möglichst konkret festlegen, welche Zuwendungen die Arbeitnehmer annehmen dürfen und welche nicht. Dabei kann es helfen, wenn Sie konkrete Obergrenzen nennen. Der Leitfaden muss in jedem Fall deutlich machen, wann die erlaubte Kontaktpflege zu Geschäftspartnern zur Vorteilsnahme oder Bestechung wird.

Der Verband der TÜV e.V. beispielsweise hat einen solchen Leitfaden mit konkreten Compliance-Richtlinien für seine Mitarbeiter erstellt. Dort ist klar festgelegt, welche Zuwendungen die Mitarbeiter annehmen dürfen: Geschenke dürfen einen Wert von 40 € nicht überschreiten, finanzielle Zuwendungen hingegen dürfen gar nicht angenommen werden.

Außerdem beinhaltet der Leitfaden detaillierte Regelungen für Einladungen zu Geschäftsessen oder Veranstaltungen.

Transparenz um Missverständnissen aus dem Weg zu gehen

Ein weiterer Schritt, um unerlaubte Zuwendungen zu vermeiden, ist die Offenlegung ebendieser. Sie als Unternehmen müssen für Transparenz sorgen. Nur so können Sie Unsicherheiten beseitigen und infolgedessen auch Misstrauen umgehen, das zu Imagebelastungen führen kann.

Insbesondere Pharmaunternehmen bemühen sich in letzter Zeit darum, ihre Zuwendungen aufzudecken. Deshalb haben sich 60 große Pharmaunternehmen zum Verein „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ zusammengeschlossen.

Ein Verhaltenskodex soll dafür sorgen, dass Ärzte und Patientenorganisationen nicht auf illegale Art und Weise beeinflusst werden. Jede Missachtung dieser Verhaltensregeln wird öffentlich gemacht und sanktioniert.

Aufgabenrotation gegen alte Gewohnheiten

Wenn Geber und Nehmer eine langjährige Geschäftsbeziehung haben, kann sich diese ungewollt in falsche Richtungen entwickeln. Aufgabenrotation kann dabei helfen, dass Geschäftspartner nicht über Jahre hinweg zusammenarbeiten und zu möglichen korrupten Handlungen verleitet werden.

5. Wie können Mitarbeiter geschult werden?

Zuwendungen sind ein sensibles Thema. Ihre Mitarbeiter müssen deshalb umfassend geschult werden, damit ihnen die Unsicherheit genommen werden kann.

Sie brauchen Transparenz sowie Anhaltspunkte, welche Zuwendungen legal sind und welche nicht. Außerdem müssen Sie Ihre Mitarbeiter dahingehend schulen, ein Geschenk im Zweifelsfall lieber abzulehnen, wenn Unsicherheiten bestehen.

Auf diese Weise können Sie verhindern, dass Zuwendungen künftig zum Problem in Ihrem Unternehmen werden.

Schulungen müssen Ihren Mitarbeitern das notwendige Fachwissen vermitteln und Klarheit schaffen. Um dies zu erreichen, haben Sie vor allem drei Möglichkeiten:

  • Sie schicken Ihre Mitarbeiter zu externen Schulungen.
  • Sie halten In-House Schulungen ab – mit oder ohne externem Dienstleister.
  • Sie etablieren E-Learning Lösungen für Compliance-Schulungen. Entweder als reine E-Learning Lösung oder als Blended Learning Konzept kombiniert mit In-House Schulungen.

In externen Seminaren übernehmen Compliance-Experten die Schulung der Mitarbeiter. Interne Schulungen hingegen können zum Beispiel vom Compliance-Manager des Unternehmens geleitet werden.

Bei solchen Präsenzveranstaltungen müssen Sie bedenken, dass sie einen hohen Kosten- und Organisationsaufwand erfordern. Insbesondere bei Unternehmen mit mehreren Standorten ist es schwierig, möglichst viele Mitarbeiter für eine Schulung zur gleichen Zeit an einem Ort zu versammeln.

6. E-Learning als Compliance-Instrument

Die CBCI-Studie zeigt die wachsende Relevanz von E-Learning als Schulungsinstrument im Bereich Compliance. 45 % der befragten mittelständischen Firmen bewerten E-Learning als sinnvolle Methode, um Compliance umzusetzen.

Nur 15 % bewerten E-Learning-Maßnahmen als wenig sinnvoll und lehnen es als Instrument komplett ab.

Über E-Learning können Ihre Mitarbeiter flexibel und selbstständig lernen. So sind sie an keine festen Schulungszeiten oder -orte gebunden und lernen zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt. Gerade für mittelständische Unternehmen stellen Online-Kurse oftmals eine finanziell günstigere Alternative zu Präsenzveranstaltungen dar.

Video-Kurse sind dabei eine attraktive Lernmethode, um Wissen gezielt abzurufen zu können. Durch die Kombination von Bild und Ton werden verschiedene Sinne angesprochen.

Dazu sind die Kurse in Kapitel unterteilt, um schnell relevante Stellen finden zu können. Darüber hinaus kann durch Kontrollfragen überprüft werden, inwieweit der vermittelte Stoff von den Mitarbeitern angenommen worden ist.

Firmen können auf diese Weise gerade bei einem so wichtigen Thema wie Compliance sichergehen, ihren Belehrungspflichten nachgekommen zu sein.

7. Compliance-Schulungen mit Lecturio

Lecturio bietet Compliance Schulungen mit hochqualitativen und praxisnahen Online-Video-Trainings. Sie erhalten Ihre eigene Online-Akademie und können Ihre Mitarbeiter und Führungskräfte schnell und kosteneffizient in alle relevanten Compliance- und Sicherheitsregeln einweisen.

Für weniger als 10 € pro Mitarbeiter pro Jahr können Sie sich und Ihr Unternehmen enthaften und vor Compliance-Schäden bewahren.

 

Quellen

Bundeslagebild Korruption 2014 via Bundeskriminalamt

Internationales Bestechungsgesetz via Gesetze im Internet

Geschenke: Was ist erlaubt und was ist tabu? via WiWo

Sponsoring via Gabler Wirtschaftslexikon

Was dürfen Arbeitnehmer annehmen? via N-TV

Kleine Geschenke, große Gefahr via Süddeutsche

Vorsicht, Weihnachtsgeschenk! via Handelsblatt

Kundengeschenk: Gratwanderung zwischen Schenkung und Bestechung via Working Office

Welche Geschenke Arbeitnehmer annehmen dürfen via Anwaltauskunft

Korruption als arbeitsrechtliches Problem via Wirtschaftsrecht News

Compliance im Mittelstand Studie via Center for Business Compliance & Integrity (CBCI)

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