
Bild: “The Robbery” von Geoffrey Fairchild. Lizenz: CC BY 2.0
Inhaltsverzeichnis
- I. Allgemeines zu § 252 StGB
- II. Schema des § 252 StGB
- III. Voraussetzungen des § 252 StGB
- IV. Täterschaft und Teilnahme bei § 252 StGB
- V. Bestrafung gleich einem Räuber, § 252 StGB
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I. Allgemeines zu § 252 StGB
§ 252 StGB:
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 252 StGB schützt zum einen das Eigentum. Zum anderen dient § 252 StGB der Willensentschließungs- sowie der Willensbetätigungsfreiheit des Opfers.
Des Weiteren ist der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) ein raubähnliches Sonderdelikt. Weil der Täter „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist, sind auch die §§ 250, 251 auf ihn anwendbar.
II. Schema des § 252 StGB
In der Klausursituation kannst du dich an diesem Prüfungsschema zu § 252 StGB orientieren:
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Taugliche Vortat
- b) Betroffenheit des Täters auf frischer Tat
- c) Qualifiziertes Nötigungsmittel
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a) Vorsatz
- b) Beutesicherungsabsicht
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
III. Voraussetzungen des § 252 StGB
Die wichtigsten Voraussetzungen des § 252 StGB sind folgende:
1. Taugliche Vortat
Zunächst muss eine taugliche Vortat des Täters gegeben sein, § 252 StGB. Bei einer solchen kann es sich um einen Diebstahl in jeglicher Variation handeln, also auch um einen solchen gemäß §§ 242, 243 bzw. § 244 StGB. Ein Raub (§ 249 StGB) kommt ebenfalls in Frage.
Die Vortat muss außerdem vollendet sein, gleichzeitig darf aber noch keine Beendigung vorliegen.
2. Auf frischer Tat betroffen
Ferner muss der Täter auf frischer Tat betroffen sein.
Die Voraussetzungen für ein Betroffensein sind umstritten:
- Nach einer Ansicht muss der Täter am Tatort oder in seiner Nähe kurz nach der Tatausführung angetroffen werden.
- Nach anderer Ansicht, namentlich derjenigen der Rechtsprechung, soll es dabei sogar genügen, wenn der Täter dem „Betroffenwerden“ zuvorkommt und beispielsweise denjenigen, der ihn entdecken könnte, niederschlägt.
Gegen die zweite Ansicht kann man einwenden, dass sie nicht vom Wortlaut des § 252 StGB gedeckt ist. Der Täter ist in diesem Fall nicht betroffen, sondern erregt stattdessen erst mit seinem Verhalten Aufmerksamkeit. Demnach ist die erste Ansicht vorzugswürdig.
Weiterhin ist es unerheblich, von wem der Täter entdeckt wird. Es kann sich um denjenigen handeln, der bestohlen wurde, oder auch um einen unbeteiligten Dritten. Hinzukommend ist es für die Anwendung des § 252 StGB auch ausreichend, wenn der Täter vor den Augen des Diebstahlopfers gestohlen hat.
Die Tat ist nach herrschender Meinung nicht mehr „frisch“, wenn der Gewahrsam des Täters an der Sache gefestigt und somit eine Beendigung der Vortat anzunehmen ist.
Fraglich ist ferner, ob es ausreicht, wenn der Täter von dem Opfer nur wahrgenommen wird, dieses aber hinsichtlich der Vortat keinen Verdacht schöpft. Nach herrschender Ansicht soll dies für das Betroffensein ausreichen. Würde man für das Vorliegen des Betroffenseins verlangen, dass sich bei dem Opfer ein Verdacht gebildet hat, könnte die Strafbarkeit des Täters letztlich von der Aufmerksamkeit oder den intellektuellen Fähigkeiten des Opfers abhängig sein. Dies würde allerdings zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, obwohl sich am Unrechtsgehalt nichts ändert.
3. Qualifiziertes Nötigungsmittel
Darüber hinaus muss der Täter ein qualifiziertes Nötigungsmittel, also Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 252 StGB), anwenden.
Die Nötigungsmittel des § 252 StGB entsprechen denen des Raubes gem. § 249 StGB.
4. Beutesicherungsabsicht
Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter mit Beutesicherungsabsicht handelt.
Diese muss in Gestalt von dolus directus 1. Grades gegeben sein. Die Beutesicherung muss das endgültige oder zumindest ein Zwischenziel des Täters darstellen.
Damit liegt eine Beutesicherungsabsicht nicht mehr vor, wenn der Täter die Beute zurücklässt und das qualifizierte Nötigungsmittel nur noch anwendet, um nicht gefasst zu werden bzw. er die Beute nur noch bei sich behält, damit er nicht ergriffen werden kann.
IV. Täterschaft und Teilnahme bei § 252 StGB
Zu beachten ist, dass nur eine Person Täter bei Begehung des räuberischen Diebstahls sein kann, die schon bei der Vortat als Täter gehandelt hat. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Täter nach § 252 StGB nach dem Wortlaut der Norm selbst im Besitz der Sache halten wollen muss. Der BGH lässt es hingegen für eine Täterschaft genügen, wenn ein Gehilfe der Vortat die Sache in seinem Besitz hat.
V. Bestrafung gleich einem Räuber, § 252 StGB
Der Täter ist gem. § 252 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen. Dies meint Folgendes:
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