
Bild: “The Robbery” von Geoffrey Fairchild. Lizenz: CC BY 2.0
Wichtige Basisinformationen
§ 252 schützt zum einen das Eigentum. Gleichzeitig dient er der Willensentschließungs- sowie der Willensbetätigungsfreiheit des Opfers [Joecks, Studienkommentar StGB, § 252 Rn. 1]. Des Weiteren ist der räuberische Diebstahl ein raubähnliches Sonderdelikt. Weil der Täter „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist, sind auch die §§ 250, 251 auf ihn anwendbar [Wessels/Hillenkamp, StrafR BT II, Rn. 394].
Objektiver Tatbestand
Im Rahmen des objektiven Tatbestandes des § 252 müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
I. Taugliche Vortat
Zunächst muss eine taugliche Vortat des Täters gegeben sein. Bei einer solchen kann es sich um einen Diebstahl in jeglichen Variationen handeln, also auch um einen solchen gemäß §§ 242, 243 bzw. § 244 StGB. Ein Raub kommt ebenfalls in Frage [Wessels/Hillenkamp, StrafR BT II, Rn. 396 a].
Die Vortat muss außerdem vollendet sein, gleichzeitig darf aber noch keine Beendigung vorliegen [Wessels/Hillenkamp, StrafR BT II, Rn. 398].
II. Auf frischer Tat betroffen
Ferner muss der Täter auf frischer Tat betroffen sein. Die Voraussetzungen für ein Betroffensein sind umstritten:
- Nach einer Ansicht muss der Täter am Tatort oder in seiner Nähe kurz nach der Tatausführung angetroffen werden.
- Nach anderer Ansicht, namentlich derjenigen der Rechtsprechung, soll es dabei sogar genügen, wenn der Täter dem „Betroffenwerden“ zuvorkommt und beispielsweise denjenigen, der ihn entdecken könnte, niederschlägt [vgl. zu den Ansichten Joecks, Studienkommentar StGB, § 252 Rn. 5].
Gegen die zweite Ansicht kann man einwenden, dass sie nicht vom Wortlaut des § 252 gedeckt ist. Der Täter ist in diesem Fall nicht betroffen, sondern erregt stattdessen erst mit seinem Verhalten Aufmerksamkeit. Demnach ist die erste Ansicht vorzugswürdig [Wessels/Hillenkamp, StrafR BT II, Rn. 401].
Weiterhin ist es unerheblich, von wem der Täter entdeckt wird. Es kann sich um denjenigen handeln, der bestohlen wurde, oder auch um einen unbeteiligten Dritten. Hinzukommend ist es für die Anwendung des § 252 auch ausreichend, wenn der Täter vor den Augen des Diebstahlopfers gestohlen hat [Wessels/Hillenkamp, StrafR BT II, Rn. 401].
Die Tat ist nach herrschender Meinung nicht mehr „frisch“, wenn der Gewahrsam des Täters an der Sache gefestigt und somit eine Beendigung der Vortat anzunehmen ist [Wessels/Hillenkamp, StrafR BT II, Rn. 399].
Fraglich ist ferner, ob es ausreicht, wenn der Täter von dem Opfer nur wahrgenommen wird, dieser aber hinsichtlich der Vortat keinen Verdacht schöpft. Nach herrschender Ansicht soll dies für das Betroffensein ausreichen. Würde man für das Vorliegen des Betroffenseins verlangen, dass sich bei dem Opfer ein Verdacht gebildet hat, könnte die Strafbarkeit des Täters letztlich von der Aufmerksamkeit oder den intellektuellen Fähigkeiten des Opfers abhängig sein. Dies würde allerdings zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, obwohl sich am Unrechtsgehalt nichts ändert [Schwarzer, ZJS 2008, 265 (270)].
III. Gewalt gegen eine Person bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Darüber hinaus muss der Täter ein qualifiziertes Nötigungsmittel, also Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, anwenden.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand hat zwei Voraussetzungen:
I. Vorsatz
Der Täter muss mindestens dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen.
II. Beutesicherungsabsicht
Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter mit Beutesicherungsabsicht handelt. Diese muss in Gestalt von dolus directus 1. Grades gegeben sein. Die Beutesicherung muss das endgültige oder zumindest ein Zwischenziel des Täters darstellen [Joecks, Studienkommentar StGB, § 252 Rn. 9].
Damit liegt eine Beutesicherungsabsicht nicht mehr vor, wenn der Täter die Beute zurücklässt und das qualifizierte Nötigungsmittel nur noch anwendet, um nicht gefasst zu werden bzw. er die Beute nur noch bei sich behält, damit er nicht ergriffen werden kann [Wessels/Hillenkamp, StrafR BT II, Rn. 404].
Täterschaft und Teilnahme
Zu beachten ist, dass nur eine Person Täter bei Begehung des räuberischen Diebstahls sein kann, die schon bei der Vortat als Täter gehandelt hat. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Täter nach § 252 nach dem Wortlaut der Norm selbst im Besitz der Sache halten wollen muss. Der BGH lässt es hingegen für eine Täterschaft genügen, wenn ein Gehilfe der Vortat die Sache in seinem Besitz hat [Joecks, Studienkommentar StGB, § 252 Rn. 11].
Prüfungsschema
In der Klausursituation können Sie sich an diesem Schema orientieren:
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
I. Taugliche Vortat
II. Betroffenheit des Täters auf frischer Tat
III. Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
b) Subjektiver Tatbestand
I. Vorsatz
II. Beutesicherungsabsicht
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
Quellen
Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München 2014
Schwarzer, Thorsten: Zum Merkmal des Betreffens bei § 252 StGB, ZJS 2008, 265 ff.
Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas: Strafrecht Besonderer Teil 2, 37. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2014
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