Inhaltsverzeichnis
- I. Das Ermittlungsverfahren §§ 158 ff. BGB
- II. Das Zwischenverfahren, §§ 198 ff. StPO
- III. Das Hauptverfahren, §§ 212 ff. SPO
- IV. Die Rechtsmittel, §§ 296 ff. StPO
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Bild: “ ” von Phil Roeder. Lizenz: CC BY 2.0
I. Das Ermittlungsverfahren §§ 158 ff. BGB
Der erste Teil des Strafverfahrens ist das sog. Ermittlungsverfahren. Der Startschuss für das Ermittlungsverfahren ist die Einleitung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, § 160 I StPO. Die Voraussetzung dafür ist, dass ein Anfangsverdacht gegenüber dem Beschuldigten besteht.
Definition: Anfangsverdacht meint die Möglichkeit des Vorliegens einer Straftat, vgl. § 152 II StPO.
Ziel eines Ermittlungsverfahrens ist die Ausforschung des Sachverhaltes. Die Staatsanwaltschaft ist dabei die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, d. h. ihr kommt ein Weisungs- und Aufsichtsrecht gegenüber den Ermittlungsbehörden zu.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet auch darüber, welchen Abschluss das Ermittlungsverfahren findet. Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, so wird die Staatsanwaltschaft gem. § 170 I StPO Anklage erheben, andernfalls wird sie gem. § 170 II StPO das Verfahren einstellen.
Definition: Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn nach der Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich zu erwarten ist.
II. Das Zwischenverfahren, §§ 198 ff. StPO
Das Zwischenverfahren beginnt mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat nun ihre „Verfahrensherrschaft“ aus den Händen gegeben – ab sofort entscheidet das Gericht, wie es weitergeht. Das zuständige Gericht prüft die Anklageschrift des Staatsanwalts und leitet diese dem Angeschuldigten weiter. Dieser hat die Möglichkeit, sich einen Strafverteidiger zu suchen.
Sodann prüft auch das Gericht, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, also die Anklage der Staatsanwaltschaft zuzulassen ist. Im Gegensatz zum späteren Hauptverfahren erfolgt die gerichtliche Prüfung dabei in einem nicht-öffentlichen Rahmen.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, so ergeht ein Eröffnungsbeschluss, §§ 203, 207 StPO. Andernfalls ergeht ein sog. Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StPO. Gegen diesen kann die Staatsanwaltschaft mittels einer sofortigen Beschwerde vorgehen, § 311 StPO.
III. Das Hauptverfahren, §§ 212 ff. SPO
Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das Hauptverfahren. Es besteht aus der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Zur Wahrung der Rechte des Angeklagten sowie aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips sind dabei gewisse Grundsätze zu beachten:
- Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG.
- Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG.
- Fair-trial-Gebot, Art. 20 III GG, Art. 6 I EMRK.
- Beschleunigungsgrundsatz, Art. 20 III GG, Art. 6 I EMRK.
- Amtsermittlungsgrundsatz, §§ 155 II, 160 II, 244 II StPO.
- Unmittelbarkeitsprinzip, §§ 226 I, 250, 261 StPO.
- Mündlichkeitsprinzip, § 261 StPO.
Der Verfahrensgang ist dabei in den §§ 243 ff. StPO genau festgelegt. Das Hauptverfahren endet mit einem Urteil durch den Richter, § 260 StPO. Der Angeklagte wird entweder schuldig gesprochen und verurteilt oder es ergeht ein Freispruch.
IV. Die Rechtsmittel, §§ 296 ff. StPO
Der Verurteilte muss das erstinstanzliche Urteil nicht einfach hinnehmen: Ist er der Meinung, das erstinstanzliche Gericht hat Fehler gemacht, so stehen ihm die Rechtsmittel der Berufung sowie der Revision zur Verfügung, §§ 312 ff. StPO. Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts können allerdings nur mittels Revision angegriffen werden (vgl. §§ 312, 333 StPO) – eine Berufung ist nicht möglich.
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3 Gedanken zu „Der Ablauf des Strafverfahrens“
§ 333 StPO spricht von der Revision gegen Urteile des Oberlandesgericht im ersten Rechtszug, am Ende des Textes hier steht jedoch „Landgerichte“… Steh ich auf dem Schlauch oder hat sich da ein Fehler eingeschlichen?
Hallo Herr Beck,
vielen Dank für Ihren Kommentar, gern möchten wir Ihnen Antwort geben.
§ 333 StPO spricht nicht nur von der Revision gegen Urteile des Oberlandesgericht, sondern – zu Beginn der Norm – auch von der Revision gegen „Urteile der Strafkammern“. Strafkammern wiederum werden gem. § 60 GVG am Landgericht gebildet. Daher gilt § 333 StPO auch für Landgerichte.
Ich hoffe, das beantwortet Ihre Frage,
herzliche Grüße,
Maria Jähne von Lecturio.
Vielen dank für die Aufklärung! 🙂