Das Handelsrecht wurde geschaffen, um auf die Besonderheiten der Kaufleute einzugehen und diesen den Handelsverkehr einfacher, schneller und klarer zu gestalten. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Bedeutung und den Funktionen des Handelsrechts. Erfahre im Weiteren alles Examensrelevante zum Handelsrecht.
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Bild: “ohne Angabe” von Damian Zaleski. Lizenz: CC BY 1.0


I. Bedeutung des Handelsrechts

Kaufleute schließen in deutlich höherer Zahl Rechtsgeschäfte ab als der durchschnittliche Bürger. Sie bedürfen jedoch auf der anderen Seite aufgrund ihrer Erfahrung und Kenntnis auch weniger Schutz.

Das Handelsrecht wurde geschaffen, um auf genau diese Besonderheiten einzugehen und den Kaufleuten den Handelsverkehr einfacher, schneller und klarer zu gestalten.

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1. Sonderprivatrecht der Kaufleute

Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.

  • Handelsrecht ist dem Privatrecht zuzuordnen.
  • Handelsrecht ist die besondere Regelung zum BGB und geht diesem vor.
  • Normadressaten des Handelsrechts sind nur Kaufleute.

2. Verhältnis Handelsrecht und BGB

Art. 2 EGHGB lautet:

In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.

Zwischen Handelsrecht und dem bürgerlichen Recht besteht somit eine Wechselwirkung:


Handelsrecht

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3. Normadressaten des Handelsrechts

Grundsätzlich muss mindestens ein Beteiligter Kaufmann sein, damit der Anwendungsbereich des Handelsrechts eröffnet ist.

Manche Normen schreiben jedoch vor, dass beide Beteiligten Kaufleute sein müssen.

4. Rechtsquellen des Handelsrechts

Geregelt wird das Handelsrecht vorrangig im Handelsgesetzbuch (HGB):

  • 1. Buch – §§ 1 – 104 HGB: Regelungen über den Handelsstand
  • 2. Buch – §§ 343 – 475h HGB: Regelung über die Handelsgeschäfte

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II. Funktionen des Handelsrechts

Den Besonderheiten im Handelsverkehr wird folgendermaßen Rechnung getragen:

  • Schnelle und einfache Abwicklung von Handelsgeschäften
    Dadurch besondere Sorgfaltspflichten der Kaufleute
    Bsp.: Geltendmachung von Mängeln nur unmittelbar nach dem Kauf
  • Höherer Verkehrs- und Vertrauensschutz
    Gesteigerte Rechtssicherheit aufgrund der Schnelligkeit
    Bsp.: Der Rahmen der Vertretungsmacht ist gesetzlich vorgegeben, um Unklarheiten zu vermeiden
  • Selbstverantwortlichkeit der Kaufleute
    Wegen geringerer Schutzbedürftigkeit keine Einschränkung der Privatautonomie
    Bsp.: Formlose Bürgschaftserklärung
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III. Examensrelevante Themen aus dem Handelsrecht

Zu den wichtigsten Themen für Jurastudium und Examen haben wir weitere und ausführlichere Beiträge verfasst. Diese sind im Folgenden verlinkt.

1. Der Kaufmann

Relevant sind vor allem die verschiedenen Kaufmannsarten gem. §§ 1 ff. HGB!

2. Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB

In § 15 HGB ist die Publizität des Handelsregisters geregelt. Das Handelsregister ist ein öffentliches und für jeden einsehbares Verzeichnis. Dadurch erzeugt es einen Rechtsschein. Je nachdem, ob eine bestimmte Tatsache im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, unterscheidet man die negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB und die positive Publizität nach § 15 Abs. 3 HGB. § 15 Abs. 2 HGB regelt die Rechtslage bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung. In der Klausur kann § 15 HGB vor allem im Rahmen der Vertretungsmacht bei eintragungspflichtigen Tatsachen relevant werden.

3. Kaufmännische Hilfspersonen

Ein besonders beliebter Prüfungsstoff, der sich zudem hervorragend mit dem allgemeinen Zivilrecht verbinden lässt, sind die kaufmännischen Hilfspersonen.

Wohl am häufigsten kommen Problematiken rund um die Prokura gem. §§ 48 ff. HGB vor, da diese das Stellvertretungsrecht aus dem BGB AT ergänzen.

4. Handelsgeschäfte

Wie bereits erwähnt, widmet sich das 2. Buch des HGB den Handelsgeschäften. Dies sind gem. § 343 Abs. 1 HGB Geschäfte, die mind. ein Kaufmann zum Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt.

Auch hier finden sich einige typische Klausurprobleme:

5. Anwendung von AGB im handelsrechtlichen Verkehr

Bei der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im handelsrechtlichen Verkehr ergeben sich einige Besonderheiten.

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