
Bild: “double lock” von frankieleon. Lizenz: CC BY 2.0
Die Erteilung der Prokura, § 48 I HGB
Nur der Inhaber des Handelsgeschäfts, d.h. Kaufmann, oder sein gesetzlicher Vertreter kann Prokura erteilen. Solche Vertreter sind persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder Kommanditgesellschaft, der Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH.
Prokuristen können dabei ausschließlich natürliche Personen sein.
Die Erteilung selbst muss durch eine ausdrückliche, aber nicht zwingend schriftliche Erklärung erfolgen (§ 48 I HGB). Dementsprechend gibt es keine Prokuravollmacht durch Duldung. Eine Prokura kann jedoch in eine Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB umgedeutet werden, für welche wiederum eine Duldungsvollmacht möglich ist.
Gemäß § 48 II HGB kann die Erteilung der Prokura auch an mehrere Personen gleichzeitig erfolgen.
Die Wirkung der Eintragung der Prokura
Nach § 53 I HGB soll die Prokura im Handelsregister angemeldet werden. Diese Anmeldung hat jedoch nur rein deklaratorische Bedeutung – sie ist also keine Wirksamkeitsvoraussetzung, der Prokurist kann auch schon vor der Eintragung den Kaufmann vertreten. Die Eintragung selbst ist so nur der Hinweis auf eine bereits vorliegende Prokura.
Im Klausuraufbau ist die Prokura bei der Stellvertretung gem. § 164 I BGB im Rahmen der Vertretungsmacht zu prüfen.
Handlungsvollmacht § 54 HGB
Die Handlungsvollmacht gem. § 54 I HGB kann durch den Kaufmann (sowie Minderkaufman) und – im Gegensatz zur Prokura – durch jeden Vertreter erteilt werden, sogar stillschweigend und durch Duldung.
Die Handlungsvollmacht bezieht sich nur auf solche Geschäfte, welche das Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt. Ausgeschlossen sind damit Grundstücksgeschäfte (außer der Betrieb des Handelsgewerbe „bringt diese gewöhnlich mit sich“), die Aufnahme von Darlehen, die Prozessvertretung und die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten.
Eine weitergehende Beschränkung des Umfangs der Handlungsvollmacht durch den Bevollmächtigenden ist möglich. Der Dritte muss sie jedoch nur gegen sich gelten lassen wenn er sie kannte oder kennen musste (§ 54 III HGB). Dadurch können Geschäftspartner grundsätzlich davon ausgehen, dass der Handelsvertreter Vertretungsmacht im gesetzlichen Umfang besitzt. Dies ist besonders für die Rechtssicherheit wichtig, weil die Handlungsvollmacht nicht eintragungsfähig ist und somit der konkrete umfang der Handlungsvollmacht für den Dritten im Außenverhältnis nicht ersichtlich ist. Nur bei Vornahme der Ausnahmen im Sinne des § 54 II HGB muss sich der Geschäftspartner die erweiterte Vollmacht nachweisen lassen.
Prüfungsschema
Erteilung der Prokura
Wirksame Erteilung der Prokura, § 48 HGB: a) Erteilung einer Vollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbe b) Ausdrücklich c) Persönlich
d) Durch Erklärung gegenüber dem Prokuristen e) Der Prokurist ist natürliche Person, zumindest beschränkt geschäftsfähig und personenverschieden vom Prinzipal bzw. dessen Geschäftsführer oder Vorstand (bei jur. Personen) |
Handlungsvollmacht, § 54 HGB
1. Wirksame Erteilung der Handlungsvollmacht, § 54 HGB: a) Erteilung einer Vollmacht, deren Gegenstand Geschäfte im Rahmen ihres Handelsgewerbes sind und die keine Prokura darstellt b) Ausdrücklich oder konkludent c) Durch einen Kaufmann
d) Auf jede nach § 167, 171 zulässige Weise e) Auch Duldungs- oder Anscheinsvollmacht f) Auch Umdeutung nichtiger Prokura 2. Kein Erlöschen (nach den Regeln der § 168 ff. BGB) 3. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht a) Im Rahmen des vom Vollmachtgeber bestimmten Umfangs b) Ansonsten im Rahmen der gesetzlichen Vermutung eines Mindestumfangs gem. § 54 HGB
Rechtsfolgen: – Bei Überschreitung einer inhaltlich beschränkten Handlungsvollmacht: Schutz des guten Glaubens an den Mindestumfang gem. § 54 I HGB durch § 54 III HGB – Bei Überschreitung des Bereichs der gesetzlichen Vermutung: kein Anspruch eines Dritten gegen den Kaufmann |
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