
Bild: “Ransom Money” von Michael Mandiberg. Lizenz: CC BY-SA 2.0
Anwendbarkeit der AGB bei Handelsgeschäften
Bezüglich der Anwendbarkeit lohnt sich zunächst ein genauer Blick auf § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Dort heißt es:
Die Definition des Unternehmers findet sich in § 14 Abs. 1 BGB. Dort heißt es:
Es wird somit ersichtlich, dass die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, welche die Anwendbarkeit von AGB regeln, nur beschränkt gegenüber Kaufmännern und anderen Unternehmern Geltung erlangen.
Einbeziehung der AGB bei Handelsgeschäften
Ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders auf die AGB ist entbehrlich. Es genügt bereits eine stillschweigende Willensübereinstimmung der Parteien.
Die Rspr. bejaht bereits die Einbeziehung, wenn der Vertragspartner von der Existenz der AGB wusste und es erkennbar war, dass der Verwender den Vertrag nur unter Einbeziehung der AGB abschließen wollte. Hierfür gilt wohl allerdings nicht bereits das Hochladen der AGB auf eine Internetseite. [Jung, § 34 Rn. 22]
Inhaltskontrolle bei Handelsgeschäften
310 Abs. 1 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle bei Handelsgeschäften. Auch wenn direkt nur eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB erfolgen kann, haben nach der h.M. dennoch §§ 308 und 309 BGB eine Indizfunktion. Dort genannte Inhaltsverbote können somit bei der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, zumindest berücksichtigt werden. [Steinbeck, § 27 Rn. 4]
Bei Verbraucherverträgen (Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) muss zudem § 310 Abs. 3 BGB beachtet werden. In dessen Nr. 1 heißt es:
Besondere Bedeutung erlangt diese Regelung bei der Einbeziehung von AGB bei Maklerverträgen oder unter Einbeziehung eines Notars, welcher eigene AGB einbringt, insbesondere im Hinblick auf die Beweislast. [Jung, § 34 Rn. 22]
In Nr. 2 heißt es:
Durch eine richtlinienkonforme Auslegung gilt dies auch für §§ 305 Abs. 2 und 3 und 305c Abs. 1 BGB. [Steinbeck, § 27 Rn. 7]
Zuletzt heißt es in Nr. 3:
Dies gilt zumindest für den Verbraucher. Umstritten ist, ob die AGB nicht doch zulässig sind, wenn es ausnahmsweise an der Unterlegenheit des Verbrauchers fehlt. [Jung, § 34 Rn. 22]
Quellen
Jung, Peter: Handelsrecht, 10. Auflage 2014.
Steinbeck, Anja: Handelsrecht, 3. Auflage 2014.
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