Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein nachweisliches Fehlverhalten von Ärzt*innen zu einem Schaden von Patient*innen geführt hat und dies kausal auf das Fehlverhalten zurückgeführt werden kann. Er wird eingeteilt in grobe und in einfache Behandlungsfehler, wobei die Einteilung entscheidend für die Beweislast ist. Außerdem lassen sich die Behandlungsfehler entsprechend der verschiedenen Tätigkeitsbereichen in der Medizin klassifizieren. Von den Behandlungsfehlern abzugrenzen sind die Aufklärungsfehler. Juristische Folgen von Fehlern können zivilrechtliche Folgen sein. Bei nachweislicher Fahrlässigkeit und/oder rechtswidriger Einwilligung, bei fehlender Einwilligungsfähigkeit oder bei fehlender oder unzureichender Aufklärung (Tatbestand Körperverletzung), kann es auch zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.

Aktualisiert: 29.06.2023

Redaktionelle Verantwortung: Stanley Oiseth, Lindsay Jones, Evelin Maza

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Behandlungsfehler

Definition

Die folgenden drei Kriterien müssen vorliegen, damit aus juristische Sicht ein Behandlungsfehler erfüllt ist:

  • Nachweisliches Fehlverhalten des medizinischen Personals
  • Führt zu Schaden der Patient*innen
  • Kausalitätsprinzip: Schaden ist ursächlich auf das Fehlverhalten von Ärzt*innen zurückzuführen

Arten von Behandlungsfehler

Die Einteilung der Behandlungsfehler orientiert sich an den verschiedenen Tätigkeitsbereichen im medizinischen Bereich.

  • Therapiefehler
    • Fehlerhafte Behandlungen im eigentlichen Sinne
    • Bewertungsmaßstab medizinischer Gutachten der jeweils gültige Facharztstandard
      • Facharztstandard: zum Behandlungszeitpunkt aktuelle wissenschaftliche Datenlage zu Art und Umfang der Therapie (Orientierung beispielsweise an Leitlinien der Fachgesellschaft, haben aber nur Empfehlungscharakter, Abweichung von Leitlinien in bestimmten Fällen sinnvoll)
      • Beurteilung des Facharztstandards hängt nicht mit Qualifikation zusammen (Facharzttitel)
        • In Weiterbildung befindliche Assistenzärzt*innen benötigen nur den dazugehörigen Ausbildungs- und Kenntnisstand
        • Oder Aufsicht durch qualifizierte Ärzt*innen
        • Delegation eines Eingriffes an eine*n dafür nicht qualifizierte*n Assistenzärzt*in ist ein Behandlungsfehler → haftbar: Chefärzt*innen und Krankenhausträger (Organisationsverschulden) und ausführende Ärzt*innen (Übernahmeverschulden)
      • Ob Behandlungsfehler als einfach oder grob eingestuft wird, hängt von der Entfernung zum Facharztstandard ab.
  • Diagnosefehler:
    • Falsche Deutung der diagnostisch erhobenen Befunde
    • Gilt auch für zufällige Nebenbefunde
    • Aus Sicht der Gerichte stellen Diagnosefehler in vergleichsweise wenigen Fällen Behandlungsfehler dar: starke Variat von klinischen Zeichen und Messdaten
    • Bei klinisch offensichtlichen Zeichen wird das Nichterkennen als grobe Behandlungsfehler gewertet.
  • Befunderhebungsfehler:
    • Unterlassung einer zu Diagnosezwecken nötigen Befunderhebung
    • Führt zu Verzögerung der Diagnose oder einem Nichterkennen
    • Können aus Sicht der Gerichte als grober Behandlungsfehler ausgelegt werden, wenn in einem fiktiven Szenario:
      • Die Durchführung der diagnostischen Maßnahme mit einer Wahrscheinlichkeit > 50 % zu einem schwerwiegenden behandlungsbedürftigen Befund geführt hätte
      • Dessen Nichtbehandlung aus Sachverständigensicht als grober Behandlungsfehler (Kriterien s.o.) einzustufen ist
  • Diagnoseirrtum: bei Schaden durch eine fehlerhafte Diagnose
  • Verletzung der Sicherheitsaufklärung:
    • Nichtaufklärung über Arzneimittelnebenwirkungen
    • Nichtaufklärung über Unterbleiben von Handlungs- und Verhaltensweisen nach Operationen

Beweislast

  • Die Behandlungsfehler werden in einfache und grobe Fehler eingeteilt:
    • Einfache Behandlungsfehler:
      • Beweislast liegt bei Patient*innen
      • Patient*innen müssen den Nachweis erbringen
    • Grobe Behandlungsfehler:
      • BGH (VI ZR172/95): ein Fehlverhalten de*r Ärzt*in, das „eindeutig gegen bewahrte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt“ und „aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint“
      • Beweislastumkehr
      • Ärzt*innen müssen nachweisen, dass der Schaden nicht auf Fehlverhalten beruht

Epidemiologie

  • Zahl der anerkannten Behandlungsfehler in den letzten Jahren gesunken
  • Fehler gerechnet auf die Gesamtzahl der Ärzt*innen-Patient*innen-Kontakte im Promillebereich
  • Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern erfassen seit 2005 Behandlungsfehler statistisch
    • Jährlich werden ca. 10.000 vermutete Behandlungsfehler bewertet
    • Häufigste Vorwürfe in den Bereichen Therapie und operative Durchführung, Diagnostik und bildgebende Verfahren und in der Therapie postoperativer Maßnahmen
    • Häufigstes Fachgebiet: Orthopädie und Unfallchirurgie
    • 2021:
      • 5.324 Sachentscheidungen zu mutmaßlichen Behandlungsfehlern
      • Bei 1.416 Fällen lag tatsächlich ein Behandlungsfehler vor, wobei in 1.293 Fällen der Behandlungs­fehler beziehungsweise Risikoaufklärungsmangel als Ursache für einen Gesundheitsschaden ermittelt wurde, der schließlich auch einen Anspruch auf Entschädigung begründete.
      • Behandlungsfehler oder Risikoaufklä­rungsmangel ohne kausalen Gesundheitsschaden als Folge lag in 180 Fällen vor.

Juristische Konsequenz

  • Zivilrechtliche Folgen
  • Schmerzensgeld und Schadensersatzforderungen
  • Strafrechtliche Konsequenzen:
    • Bei nachweislicher Fahrlässigkeit und/oder rechtswidriger Einwilligung bei fehlender Einwilligungsfähigkeit
    • Bei fehlender oder unzureichender Aufklärung (Tatbestand Körperverletzung)

Berufshaftpflichtversicherung

  • Berufsrechtlich sind Ärzt*innen verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
  • Vorgaben der entsprechenden Landesärztekammern sind zu beachten.

Aufklärungsfehler

Definition

Invasive therapeutische und/oder diagnostische Eingriffe in den menschlichen Körper stellen im juristischen Sinne eine Körperverletzung dar, in die einwilligungsfähige Patient*innen zuvor einwilligen müssen, damit eine Rechtfertigung vorliegt (informierte Zustimmung).

Nichtaufklärung von Patient*innen

  • Auf eine Aufklärung kann nur dann verzichtet werden, wenn Patient*innen nicht einwilligungsfähig sind und eine akute vitale Bedrohung besteht, die nur durch eine sofortige invasive Therapie abgewendet werden kann.
  • Eingriff muss dabei dem mutmaßlichen Patient*innenwillen entsprechen.

Nichtbeachtung von Patient*innenwillen

  • Selbstbestimmungsrecht von Patient*innen ist zu achten.
  • Anerkennung der Nichteinwilligung von Patient*innen (auch, wenn diese dem eigenen Ethos widerspricht)

Zeitliche Unangemessenheit der Aufklärung

  • Bei elektiven operativen Eingriffen müssen Ärzt*innen Patient*innen eine angemessene Bedenkzeit von mindestens 24 Stunden einräumen.
  • Aufklärung kann sonst als nicht wirksam angesehen werden.

Inhaltlich unvollständige Aufklärung

  • Vermittlung einer allgemeinen Vorstellung von der Art, den Risiken und der Tragweite des Eingriffs
  • Eingriff, postinterventionelle Folgezustände und Komplikationen
  • Für die Ausgestaltung des Aufklärungsgesprächs gilt, dass spezifische Komplikationen aufgrund der Vielzahl möglicher Ausprägungen und Auspägungsgrade nicht einzeln benannt werden müssen, sofern die Art und Schwere der Komplikation für Patient*innen ersichtlich wird.
    • Beispiel: Patient*innen müssen vor einem Bauchhöhleneingriff über mögliche Gefäßverletzungen mit schwerwiegenden und ggf. transfusionsbedürftigen Blutungen aufgeklärt werden, jedoch nicht über die möglichen infrage kommenden Gefäße selbst (z. B. Blutung aus der Arteria hepatica).

Aufklärung von nicht einwilligungsfähigen Patient*innen

Voraussetzung der Aufklärung ist die Einwilligungsfähigkeit.

Aufklärung bei Verständigungsschwierigkeiten

  • Ärzt*innen müssen sich vergewissern, dass Patient*innen die Aufklärung verstehen.
  • Bei bestehenden Sprachbarrieren müssen im Zweifelsfall Dolmetscher*innen hinzugezogen werden, andernfalls ist die Aufklärung nicht rechtswirksam.

Tipps zur Vermeidung von Forderungen wegen Behandlungsfehlern

Ärzt*innen sollten vor allem eine klare und konsistente Kommunikation praktizieren, um die Stellung von Schadensansprüchen zu vermeiden.

Grundlegende Tipps

  • Klare Kommunikation
  • Mitgefühl
  • Ordnungsgemäße Dokumentation
  • Einhaltung beruflicher Grenzen

Klare Kommunikation und Empathie

Klare Kommunikation mit Patient*innen oder Stellvertreter*innen, Mitarbeiter*innen und Kolleg*innen:

  • Fehler sollten Patient*innen und der Familie schnell, klar und ehrlich mitgeteilt werden (kein „Verstecken“ von Fehlern).
  • Immer einholen der Einwilligung und diese ggf. schriftlich festhalten
  • Erwartungen von Patient*innen beurteilen und beachten
  • Korrekte Übergaben an spätere Schichten
  • Patient*innen sollten das Gefühl vermittelt bekommen, dass den Ärzt*innen das Wohl von Patient*innen am Herzen liegt.
  • Aufbauen einer guten Beziehung

„Gute klinische Praxis“

  • Auf dem neuesten Stand der Versorgungsstandards in der Fachrichtung bleiben (z. B. medizinische Weiterbildung)
  • Orientierung an Leitlinien
  • Denken und Ausschließen des Worst-Case-Szenarios
  • Vermeiden von fahrlässigen Verschreibungspraktiken
  • Überwachung der Vitalparameter
  • Durchführen einer ordentlichen körperlichen Untersuchung
  • Schnelle Reaktion auf Notfallsituationen
  • Nachverfolgung von eingeleiteten diagnostischen Maßnahmen: Befunde beurteilen und ggf. Behandlung oder weitere Verfahren einleiten
  • Wenn Patient*innen auf die Behandlung nicht ansprechen, alternative Behandlung einführen oder Überweisung an Spezialist*innen.
  • Um Hilfe bitten (Ärzt*innen wissen nicht alles)

Dokumentation und berufliche Grenzen

  • Die Dokumentation sollte für alle Begegnungen vollständig und genau sein.
  • Bei Fällen mit schlechten Ergebnissen sollte eine gründliche und sofortige Dokumentation vorliegen → „Wenn es nicht dokumentiert wurde, wurde es nicht gemacht.“
  • Dokumentieren aller Interaktionen mit Patient*innen und Familienmitgliedern
  • Keine Verwendung von sozialen Medien zur Kommunikation mit Patient*innen
  • Vermeiden einer Beziehung zu Patient*innen außerhalb der Ärzt*innen-Patient*innen-Beziehung

Quellen

  1. Legal Information Institute. (n.d.). Tort. https://www.law.cornell.edu/wex/tort (Zugriff am 11.06.2021)
  2. Bono, M. J., Wermuth, H. R., & Hipskind, J. E. (2021). Medical malpractice. StatPearls. Treasure Island (FL): StatPearls Publishing. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/books/NBK470573/ 
  3. Brendel, R. W., Wei, M. H., Schouten, R., & Edersheim, J. G. (2010). An approach to selected legal issues: confidentiality, mandatory reporting, abuse and neglect, informed consent, capacity decisions, boundary issues, and malpractice claims. The Medical clinics of North America, 94(6), 1229–ii. https://doi.org/10.1016/j.mcna.2010.08.003 
  4. Sadock, B. J., Sadock, V. A., & Ruiz, P. (2014). Kaplan and Sadock’s synopsis of psychiatry: Behavioral sciences/clinical psychiatry. 11. Auflage. Kapitel 36. In: Forensic psychiatry and ethics in psychiatry.S. 1381–1399. Philadelphia, PA: Lippincott Williams and Wilkins.
  5. Bundesärztekammer. (n.d.). Behandlungsfehler-Statistik der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. https://www.bundesaerztekammer.de/bundesaerztekammer/patienten/gutachterkommissionen-und-schlichtungsstellen-bei-den-aerztekammern/behandlungsfehler-statistik (Zugriff am 14.03.2023).
  6. Ärzteblatt online. (2022). Ärztliche Behandlungsfehler bleiben selten. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/sw/Behandlungsfehler?s=&p=1&n=1&nid=138716 (Zugriff am 14.03.2023).
  7. Halbe, B. (2017). Aufklärungspflicht Teil 2: Strafbarkeit von Ärzten bei unzureichender Patientenaufklärung. In: Deutsches Ärzteblatt 2017. 114 (19) https://www.aerzteblatt.de/archiv/188591/Aufklaerungspflicht-Teil-2-Strafbarkeit-von-Aerzten-bei-unzureichender-Patientenaufklaerung (Zugriff am 14.03.2023).

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eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

eLearning Award 2019

Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
Drohnenführerschein den eLearning Award 2019 in der Kategorie “Videotraining”.

Comenius-Award 2019

Comenius-Award 2019

Die Lecturio Business Flat erhielt 2019 das Comenius-EduMedia-Siegel, mit dem die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien jährlich pädagogisch,  inhaltlich und gestalterisch
herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

IELA-Award 2022

Die International E-Learning Association, eine Gesellschaft für E-Learning Professionals und Begeisterte, verlieh der Lecturio Learning Cloud die Gold-Auszeichnung in der Kategorie “Learning Delivery Platform”.

Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.

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