Die Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB

Die Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB

Wer eine Willenserklärung abgibt, handelt in der Regel für sich selbst. Manchmal kann, soll oder darf ein anderer für jemanden handeln – die sog. Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB. Diese Vorgehensweise findet täglich in jeglicher Form statt: aufgrund von Abwesenheit, fehlender Sachkenntnis oder Vielseitig- bzw. Schnelllebigkeit des Wirtschaftslebens. Die Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB wird vom ersten Semester bis zum Examen immer wieder gerne in Klausuren abgefragt. In diesem Beitrag lernst du alles Wichtige zum Thema!
Stellvertretung
Lecturio Redaktion

·

06.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines

Geregelt ist die Stellvertretung in den §§ 164 ff. BGB. Obwohl eine Person (als Vertreter) handelt, treffen die Rechtsfolgen die andere Person (den Vertretenen), wie wenn diese Person selbst rechtsgeschäftlich gehandelt hätte. Es entsteht ein grundsätzliches Dreipersonenverhältnis, in dem sich die Interessenlagen unterscheiden.

Geschäftsbeziehung-Stellvertretung
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Tipp: Keine Lust zum Lesen? Dann schau dir hier den ersten Teil unserer Videoreihe zur Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB an!

II. Prüfungsschema

Prüfungsschema: Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB

  1. Zulässigkeit der Stellvertretung
  2. Eigene wirksame Willenserklärung des Stellvertreters (ggf. Abgrenzung zum Boten)
  3. Abgabe der Willenserklärung im Namen des Vertretenen (= Offenkundigkeitsprinzip)
  4. Handeln mit und im Rahmen der Vertretungsmacht (Auslegung, gesetzlich oder rechtsgeschäftlich)

III. Zulässigkeit

Bei Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen ist die Stellvertretung gem. §§ 164 BGB grds. immer zulässig. Nicht aber bei Realakten.

Ausnahmsweise unzulässig ist sie bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, z.B. §§ 1311, 2064 BGB, oder im Fall gesetzlicher Vertretungsverbote.

Ausnahmen-Stellvertretung
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IV. Eigene Willenserklärung des Stellvertreters

Vorab muss beachtet werden, dass eine Willenserklärung dann unwirksam ist, wenn der Vertreter geschäftsunfähig ist (gem. §§ 105, 131 Abs. 1, 165 BGB). Es ist aber nicht erforderlich, dass der Vertreter voll geschäftsfähig ist; es genügt die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 165 BGB), weil die Folgen der Willenserklärung des Vertreters nicht ihn, sondern den Vertretenen treffen. Auch hat der Vertretene sich selbst die Folgen zuzuschreiben, wenn der beschränkt geschäftsfähige Vertreter für ihn ungünstige Geschäfte tätigt.

Abgrenzung zur Botenschaft

Da eine Stellvertretung ein eigenes rechtsgeschäftliches Handeln verlangt, ist sie von der Botenschaft zu unterscheiden.

Definition: Bote ist, wer eine das Geschäft nicht selbst abschließt, sondern eine fremde Erklärung überbringt.

Aus Gründen des Vertrauens- und Verkehrsschutzes ist letztlich der objektive Empfängerhorizont entscheidend.

Merke: Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, der Bote übermittelt eine fremde Willenserklärung

Bedarf das Rechtsgeschäft einer Form, so muss bei der Stellvertretung die Willenserklärung des Vertreters, bei der Botenschaft die Erklärung des Geschäftsherrn der Form genügen.

Ein Unterschied besteht hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit. Da der Bote nur eine fremde Willenserklärung überbringt, braucht er nicht geschäftsfähig zu sein; auch ein Geschäftsunfähiger kann daher Bote sein (Merksatz: Ist das Kindchen noch so klein, so kann es doch schon Bote sein). Wie bereits erwähnt muss der Vertreter mindestens beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB).

Auch Fehler sind möglich: Übermittelt der Bote die fremde Willenserklärung unbewusst falsch, ist der Geschäftsherr daran gebunden. Es besteht jedoch die Möglichkeit die unrichtig überbrachte Willenserklärung nach § 120 BGB anzufechten. Eine bewusste Falschübermittlung hingegen ist für den Geschäftsherrn unverbindlich.

Abgrenzung-Stellvertretung-Bote
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Tipp: Mehr zum Thema? Dann schau dir dieses Video zur Abgabe einer eigenen Willenserklärung i.R.d. Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB an!

V. Offenkundigkeitsprinzip

Der Dritte, dem der Handelnde gegenübertritt, muss wissen, wer sein Geschäftspartner ist. Wenn der Dritte dies nicht erfährt, wird er glauben, dass der Handelnde selbst sein Partner sein soll. Die spätere Kenntnis darüber würde eine Überraschung für ihn bedeuten. § 164 Abs. 1 BGB basiert daher auf dem Prinzip der Offenkundigkeit. Dem Wortlaut nach soll die Willenserklärung „im Namen des Vertretenen“ abgegeben werden.

Dieser Schutzzweck wird nicht nur dann erreicht, wenn die Erklärung „ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt“, sondern auch dann, wenn „die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen“ (vgl. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Offenkundigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Handelnde zwar im Namen eines anderen auftritt, für den Dritten aber nicht erkennbar ist, wer der Vertretene ist. Fehlt es an der Offenkundigkeit, so ist die Willenserklärung dem Erklärenden zuzurechnen (vgl. § 164 Abs. 2 BGB, sog. Eigengeschäft).

Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht

Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip gibt es: Das sog. Geschäft für den, den es angeht.

Hier macht der Handelnde dem Dritten nicht klar, ob er für sich selbst oder für einen anderen auftritt. Grundsätzlich wäre das Offenkundigkeitsprinzip missachtet. Allerdings besteht bei Geschäften des täglichen Lebens, die sofort abgewickelt werden, i.d.R. gar kein Interesse des Dritten daran zu wissen, wer sein Geschäftspartner ist. Beispiel hierfür ist der hilfsbereite Nachbar, der für die „Omi nebenan“ Sachen im Supermarkt einkauft.

Da dem Verkäufer sein Vertragspartner gleichgültig ist, schließt er nach ganz herrschender Meinung den Vertrag mit dem, den es angeht, das wäre hier die Omi. Dies gilt sowohl für den schuldrechtlichen Vertrag, als auch für die dingliche Einigung.

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Tipp: Mehr zum Thema? Dann schau dir dieses Video zum Offenkundigkeitsgrundsatz i.R.d. Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB an!

VI. Mit und innerhalb der Vertretungsmacht

Auch der Dritte muss innerhalb der Dreiecksbeziehung geschützt werden. Einem Vertretenen wäre nicht damit geholfen, wenn jede beliebige Person für ihn Rechtsgeschäfte abschließt, die ihn letztlich treffen. Daher stellt § 164 Abs. 1 BGB darauf ab, dass der Vertreter „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“ handelt. Bei Fehlen dieser Voraussetzung würden die Folgen nicht den Vertretenen treffen.

Voraussetzung für eine Handeln innerhalb der Vertretungsmacht ist jedoch zunächst das Bestehen einer Vertretungsmacht.

Eine Vertretungsmacht kann einerseits auf einem entsprechenden Rechtsgeschäft des Vertretenen beruhen, durch Rechtsschein oder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift bestehen.

1. Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht

Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erfolgt durch Erteilung einer Vollmacht, § 166 Abs. 2 BGB. Die Bevollmächtigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann grds. formlos erteilt werden. Die Bevollmächtigung muss nicht zwingend ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben (durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB).

Nach der Person des Erklärungsempfängers wird zwischen Innen- und Außenvollmacht unterschieden:

Definition: Von einer Innenvollmacht spricht man, wenn die Willenserklärung dem Bevollmächtigten gegenüber abgegeben wird, § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

Definition: Bei einer Außenvollmacht wird die Bevollmächtigung gegenüber dem Dritten (Geschäftspartner) erklärt, § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Weiterhin gibt es die nach außen kundgetane Innenvollmacht (§ 171 BGB).

Nach § 168 BGB erlischt die Vollmacht mit dem Grundverhältnis. Zudem kann sie widerrufen (zumindest solange sie noch nicht ausgeübt wurde) oder nach § 142 BGB angefochten werden.

Tipp: Ein wichtiges Klausurproblem ist die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht. Schau dir dazu diesen Artikel an!

2. Gesetzliche Vertretungsmacht

Das Gesetz räumt eine Vertretungsmacht vor allen in den Fällen ein, in denen eine Person nicht selbständig rechtsgeschäftlich handeln kann. Beispiele: Vertretungsmacht der Eltern für ihr Kind (§ 1629 Abs. 1 BGB), des Vormunds für sein Mündel (§ 1793 BGB), des Betreuers für den Betreuten (§ 1902 BGB).

Zudem existieren diverse gesetzliche (manchmal auch organschaftlich genannt) Vertretungsmachten bei juristischen Personen und Personengesellschaften.

Übersicht-Vertretungsmacht
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3. Auf Rechtsschein beruhende Vertretungsmacht

Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht kann auch aufgrund eines Rechtsscheines fingiert werden, obwohl sie nicht oder nicht mehr besteht.

Zum einen gibt es gesetzlich geregelte Fälle der Rechtsscheinhaftung. Dies betrifft die §§ 170-173 BGB, sowie die § 15 HGB und § 56 HGB. Zum anderen gibt es die gewohnheitsrechtlich anerkannten Fälle der Anscheins- und Duldungsvollmacht.

Definition: Bei der Duldungsvollmacht kennt und duldet der Vertretene das vollmachtlose Auftreten des Vertreters.

Definition: Bei der Anscheinsvollmacht kennt der Vertretene das vollmachtlose Auftreten des Handelnden nicht, hätte es bei Aufwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt jedoch erkennen und verhindern können.

Bei beiden Formen ist erforderlich, dass der Geschäftsgegner gutgläubig auf den gesetzten Rechtsschein vertraut.

Rechtsschein-der-Vollmacht
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Tipp: Mehr zum Thema? Dann schau dir dieses Video zum Rechtsschein der Vollmacht i.R.d. Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB an!

VII. Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung vor, so wirkt das Rechtsgeschäft unmittelbar für und gegen den Vertretenen, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei einem Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht kann es zu einer Haftung des Vertreters kommen. Mit der Vertretung ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB beschäftigt sich dieser Artikel.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.