Auslegung von Willenserklärungen, §§ 133, 157 BGB

Auslegung von Willenserklärungen, §§ 133, 157 BGB

Häufig kommt es vor, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vollkommen unterschiedliche Vorstellungen hatten. Dies wird oft zu spät bemerkt. Zudem ist häufig nicht klar, wie eine bestimmte Aussage mit Rechtswirkung aufzufassen ist. In diesen Fällen ist die Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen.
Auslegung von Willenserklärung und Vertrag
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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I. Auslegung von Willenserklärungen

Bei der Auslegung wird der tatsächliche Wille des Erklärenden vom Erklärten ausgehend ermittelt. §§ 133, 157 BGB dienen der Auslegung von Willenserklärungen.

§ 133 BGB stellt die Basisnorm dar und lautet:

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Hinsichtlich der Auslegung ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine empfangsbedürftige oder nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.

1. Ausnahme: Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen haben keinen Erklärungsempfänger. Daher ist eine solche Willenserklärung nur gem. § 133 BGB (NICHT: § 157 BGB) so auszulegen, dass der wirkliche Wille des Erklärenden zum Tragen kommt. Dies wird auch natürliche Auslegung genannt.

Der wohl wichtigste Fall der nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung ist die Errichtung eines Testaments nach § 2247 BGB (siehe auch § 2084 BGB). Die Auslegung von Verfügungen von Todes wegen wird in folgendem Artikel behandelt: Verfügungen von Todes wegen.

2. Empfangsbedürftige Willenserklärungen

In den allermeisten Fällen wird es sich allerdings um empfangsbedürftige Willenserklärungen handeln, welche der Auslegung bedürfen. Das Problem bei solchen Erklärungen ist, ob das gelten soll, was der Erklärende gemeint hat, oder das, was der Empfänger verstanden hat oder ein objektiver Dritter verstehen konnte.

Ein klassischer Fall ist etwa der des Klopapierkaufs:
A kauft 25 Gros Toilettenpapier bei B in der Vorstellung, es handele sich um 25 große Packungen. Tatsächlich ist ein Gros zwölf Duzend. Hat A 25 oder 3600 Packungen gekauft?

In dem Fall wird A offensichtlich nicht 3600 Packungen haben wollen, B wird allerdings ein Interesse an Zahlung haben, insbesondere wenn er schon Aufwandskosten hatte. Bei solchen Fällen ist somit ein Ausgleich zu finden zwischen dem Schutz der Privatautonomie und dem Schutz des Rechtsverkehrs.

133-157-bgb
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Würde hier nur allein § 133 BGB angewendet werden, würde sich A durchsetzen. Dies wäre gegenüber B unbillig, da er keinerlei Verantwortung dafür trägt, dass A falsche Vorstellungen hatte. Der Erklärungsempfänger ist somit ebenso zu schützen wie der Erklärende. Hier ist nun § 157 BGB heranzuziehen. Dieser lautet wie folgt:

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wenn der Empfänger die Willenserklärung so verstanden hat, wie der Erklärende sie gemeint hat (etwa wenn auch B glaubt, es handele sich um große Packungen), gilt das gemeinte. Auf diesen Grundsatz der „falsa demonstratio non nocet“ geht dieser Artikel ein: Walfleisch oder Haifleisch?

Häufig wird es jedoch wie im oben genannten Beispiel vorkommen, dass der Empfänger etwas anderes versteht, als der Erklärende zum Ausdruck bringen will. Dann ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen (sog. Auslegung nach dem Empfängerhorizont).

Dabei ist zu fragen: Wie hätte ein objektiver vernünftiger Dritter in der Position des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben die Erklärung verstanden?

Dieser objektive Dritte steht anstelle des eigentliches Empfängers und verfügt somit über sämtliches Vor- und Sonderwissen des Empfängers, etwa über vorherige geschäftliche Kontakte der Parteien. Zudem gehört er dem Verkehrskreis des Empfängers an und hat somit ggf. vorhandenes Fachwissen.

Tipp: Mehr zur Willenserklärung? Lies diesen kostenlosen Artikel zu Abgabe und Zugang von Willenserklärungen!

II. Ergänzende Vertragsauslegung

Bei der ergänzenden Auslegung wird ein lückenhaftes Rechtsgeschäft ergänzt. Voraussetzung hierfür ist eine planwidrige Lücke im Rechtsgeschäft. Eine solche kann etwa vorliegen, wenn die Vertragsparteien vergessen haben, sich über einen bestimmten Punkt zu einigen. Allerdings geht dispositives Gesetzesrecht der ergänzenden Auslegung vor.

Zur Lückenfüllung nach § 157 BGB wird nach dem hypothetischen Parteiwillen gefragt. Dieser beinhaltet, was die Parteien bei redlicher Denkweise als gerechten Ausgleich empfunden hätten. Eine Lückenschließung scheidet jedoch aus, wenn durch diese der Vertragsgegenstand erweitert würde, eine weitergehende Bindung begründen würde oder mehrere Füllmöglichkeiten bestehen und unklar ist, welche die Parteien bevorzugen würden.

III. Auslegung von Schweigen

Fraglich ist, wie das Schweigen einer Vertragspartei auszulegen ist. Grundsätzlich hat Schweigen keinen Bedeutungsgehalt, außer es ist vertraglich vereinbart (beredtes Schweigen). Weitere Ausnahmen stellen gesetzliche Regelungen (bspw. §§ 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2 S. 2, 1943 BGB) und das kaufmännische Bestätigungsschreiben dar.

IV. Auslegung bei Online-Verkäufen („ebay-Fälle“)

Immer beliebter werden Klausuren zu Online-Verkäufen, insb. rund um die Plattform ebay.

Bei der automatischen Verarbeitung von Willenserklärungen durch automatisierte Systeme gilt grds. ebenso der objektive Empfängerhorizont. Allerdings haben individuelle Vereinbarungen (wie bspw. die Produktbeschreibung) Vorrang. Ggf. sind auch die AGB der Plattform zur Auslegung heranzuziehen, da die Parteien diesen bei Nutzung der Plattform zugestimmt haben. Die AGB sind dann als Verkehrssitte i.S.d. § 157 BGB anzusehen.

V. Abgrenzungen

Die Vertragsauslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont bleibt natürlich außer Betracht, wenn ein Fall des § 150 Abs. 2 BGB vorliegt. Dies sollte bei der Fallprüfung nicht aus dem Blickfeld geraten. Die Auslegung geht allerdings den Regelungen aus §§ 140, 155 BGB vor.

Tipp: Schau dir hier unser Video zur Auslegung einer Willenserklärung an!

Quellen

  • Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeiner Teil des BGB, 43. Auflage 2019.
  • Faust, Florian: Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2014.
  • Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Bürgerliches Gesetzbuch Studienkommentar, 14. Auflage 2013.
  • Musielak, Hans-Joachim / Hau, Wolfgang: Grundkurs BGB, 13. Auflage 2013.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.