Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), manchmal auch BGB-Gesellschaft genannt, ist der Grundtypus der Personengesellschaft. Wie der Name schon verrät sind die Personengesellschaften auf die Gesellschafter bezogen, während die Körperschaften als juristische Personen verselbstständigt sind. Die GbR ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Da die anderen Personengesellschaften auf den Grundtypus der GbR aufbauen, ist die Kenntnis dieser Gesellschaftsform im Jurastudium essenziell.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

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Inhalt

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Achtung: Dieser Artikel behandelt die aktuelle Gesetzeslage bis zum 31.12.23. Wenn du es noch nicht getan hast, dann melde dich doch gleich bei Lecturio an, um auch über die anstehenden Gesetzesänderungen im Rahmen des MoPeG informiert zu sein!

I. Gründung einer GbR, § 705 BGB

Ausgangspunkt für die Gründung einer GbR ist § 705 BGB:

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Daraus ergeben sich drei Voraussetzungen für die Gründung einer GbR: Gesellschaftsvertrag, gemeinsamer Zweck und Förderungspflicht.

Zudem lässt sich daraus eine für alle Gesellschaftsformen (auch Kapitalgesellschaften) gültige Definition der Gesellschaft im weiten Sinne ableiten:

Definition: Eine Gesellschaft ist jeder vertragliche Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Förderung eines vereinbarten gemeinsamen Zwecks, § 705 BGB.

1. Gesellschaftsvertrag

Die GbR entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Der Vertragsschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln, §§ 145 ff. BGB und erfolgt grds. formfrei. Es sei denn, es handelt sich um ein formbedürftiges Leistungsversprechen, dann muss er in der für das Leistungsversprechen erforderlichen Form erfolgen.

Ein Gesellschaftsvertrag besteht aus mind. zwei Gesellschaftern. Die Gesellschafter können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein (selbst eine andere GbR).

An dieser Stelle können sich Probleme durch die Beteiligung Minderjähriger ergeben. Für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch Minderjährige ist gem. § 1643 Abs. 1 i.V.m § 1822 Nr. 3 BGB die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter sowie des Familiengerichts erforderlich.

Der Gesellschaftsvertrag besitzt eine Doppelnatur. Einerseits hat er eine schuldrechtliche Komponente, andererseits dient er als organisationsrechtlicher Vertrag der Gründung der GbR.

Sollte der Gesellschaftsvertrag aus diversen Gründen (etwa AnfechtungSittenwidrigkeit etc.) nichtig sein, liegt eine sog. fehlerhafte Gesellschaft vor. Nach herrschender Meinung ist diese niemals ex tunc nichtig, sondern wird gem. den Regeln über die Auflösung der Gesellschaft aufgelöst. Dieser Grundsatz ist auch auf andere Gesellschaftsformen übertragbar.

2. Gemeinsamer Zweck

Definition: Zum gemeinsamen Zweck zählt grds. alles, was nicht verboten oder sittenwidrig ist (§§ 134, 138 BGB).

Sollte jedoch der Betrieb eines Handelsgewerbes unter den Gesellschaftszweck fallen, wandelt sich die GbR per Gesetz automatisch in eine offene Handelsgesellschaft (oHG) um (§ 105 Abs. 1 HGB). Die GbR ist somit auf nichtkaufmännische Unternehmungen beschränkt. Klassische Beispiele sind daher Gemeinschaftspraxen, Anwaltssozietäten, Immobilienfonds, Holdings u. ä.

Zudem ist die GbR von der Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB abzugrenzen, welche für das Halten und Verwalten von Sachen zuständig ist. Wesentlicher Unterschied zur GbR ist die Einzelverfügungsbefugnis des Bruchteileigentümers über seinen Anteil, § 747 BGB.

GbR-Zweck-Abgrenzung
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3. Förderungspflicht

Definition: Die Förderungspflicht ist die Pflicht, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammenzuwirken.

§ 706 Abs. 1 BGB präzisiert die Förderungspflicht: Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, nach Art und Umfang gleiche Beiträge an die Gesellschaft zu leisten.

In den meisten Fällen wird diese Pflicht durch die Zahlung von Geld erfüllt, aber auch das Einbringen von Vermögensgegenständen oder der eigenen Arbeitskraft sind möglich.

II. Beendigung der GbR, §§ 723 – 735 BGB

Die Beendigung einer GbR erfolgt in zwei Schritten: Auflösung und Abwicklung (Liquidation).

1. Auflösung

Eine GbR wird aufgelöst, wenn ein Auflösungsgrund nach §§ 723 ff. BGB eintritt. Damit erlischt die  Gesellschaft selbst nicht, sondern sie wandelt sich in eine Auseinandersetzungsgesellschaft um. Es ändert sich also lediglich der gemeinsame Zweck. Fortan besteht sie nur noch zum Zweck der Abwicklung der Gesellschaft nach §§ 730 ff. BGB.

Die einzelnen Auflösungsgründe sind:

  • Kündigung durch einen Gesellschafter bei der GbR
GbR-Kündigung
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  • Zweckerreichung bzw. Unmöglichkeit des Zwecks (§ 726 BGB)
GbR-UNmöglichkeit
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  • Tod eines Gesellschafters: Wenn nicht anders vereinbart, wird die GbR mit dem Tod aufgelöst (§ 727 BGB)
GbR-Tod
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GbR-Auflösung-Übersicht
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2. Abwicklung (Liquidation)

Nach der Auflösung kommt es nach § 730 Abs. 1 BGB zur Abwicklung bzw. Auseinandersetzung (Liquidation) der Gesellschaft. Dies dient dazu, die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit abzuwickeln, sodass diese im Rechtsverkehr nicht mehr existiert. Erst wenn alle Forderungen und Verbindlichkeit erloschen sind, ist die Gesellschaft wirklich beendet.

Abwicklung-gbr
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III. Rechtsfähigkeit der GbR

Ein häufiges Klausurproblem stellt die Frage nach der Rechtsfähigkeit der GbR dar. Eine Regelung dazu findet sich nicht im Gesetz. Der Mangel an Rechtsfähigkeit führte jedoch zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr und in Prozessen. Deshalb setzte sich schließlich die Ansicht durch, welche der GbR partielle Rechtsfähigkeit zugesteht, sofern diese nach außen auftritt.

Aber von Anfang an: Einerseits gibt es BGB-Innengesellschaften (Innen-GbR). Solche treten nach dem Gesellschaftsvertrag nach außen im Rechtsverkehr nicht als GbR auf. Diese Form der GbR ist nicht rechtsfähig.

Im Gegensatz dazu steht die BGB-Außengesellschaft (Außen-GbR). Diese tritt nach außen als Gesellschaft in Erscheinung. Der BGH hat entschieden, dass die BGB-Außengesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten ist, also rechtsfähig. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Ob in Grenzfällen eine solche Außengesellschaft vorliegt, lässt sich anhand des Gesellschaftszwecks bestimmen. So genügt bereits ein leicht nach außen gerichteter Zweck.

Übrigens: Mit der Einführung des § 705 Abs. 2 BGB n.F. im Rahmen des MoPeG wird die grds. Rechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich anerkannt!

IV. GbR-Gesellschafter

Gesellschafter wird man durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages, durch Übertragung des Gesellschaftsanteils oder durch Aufnahme eines Gesellschafters. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfordert in der GbR die Änderung des Gesellschaftsvertrags im Konsens aller Mitglieder.

Aus § 47 Abs. 2 S. 1 GBO ergibt sich, dass mit Eintragung der GbR ins Grundbuch auch sämtliche Gesellschafter einzutragen sind. Gem. § 899a BGB wird die Position als Gesellschafter nach diesem Grundbucheintrag vermutet.

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter bestehen aus Sozialansprüchen untereinander, etwa Zahlung von Beiträgen und Treuepflichten. Zwar fehlt es einer § 112 HGB vergleichbaren Norm, jedoch ist unstrittig, dass diese Vorschrift auf die Gesellschafter der GbR entsprechend anzuwenden ist. Danach darf ein Gesellschafter ohne Zustimmung der Mitgesellschafter keine Geschäfte abschließen, mit denen er der Gesellschaft Konkurrenz macht und sich auch nicht als persönlich haftender Gesellschafter an einem solchen beteiligen.

1. Persönliche Haftung der GbR-Gesellschafter

Der personale Charakter der BGB-Gesellschaft kommt insbesondere durch die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Geltung. Die persönliche Haftung beim Auftreten für die Gesellschaft wird nach der derzeit herrschenden Akzessorietätslehre durch eine analoge Anwendung des § 128 HGB erreicht. § 128 HGB regelt die Haftung der Gesellschafter in der oHG. Dort heißt es, dass die Gesellschafter allein wegen ihrer Stellung als Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften.  Als Argument für diese Ansicht wird die Vergleichbarkeit von GbR und oHG angeführt. Die GbR sei die „kleine Schwester“ der oHG. Zudem bestehe ein Interesse an einem einheitlichen Haftungssystem.

Die persönliche Haftung erstreckt sich zudem nicht nur auf rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der GbR, sondern auch auf gesetzliche. Neue Gesellschafter haften aus § 130 HGB analog auch für Altverbindlichkeiten der GbR.

Übrigens: Auch in diesem Punkt wird mit Einführung des neuen §§ 721 – 721b BGB n.F. Rechtsklarheit geschaffen! Die analoge Anwendung der §§ 128, 130 HGB wird somit obsolet.

Tipp: Du möchtest mehr zur Haftung der GbR erfahren? Dann schau dir doch dieses Video zur GbR Haftung an!

V. Haftung der GbR

1. Gesamthandsvermögen

Das Gesamthandsvermögen/Gesellschaftsvermögen nach §§ 718, 719 BGB ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter. Es handelt sich rechtlich um ein Sondervermögen, welches vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt ist. Der Begriff „Gesamthand“ beschreibt, dass das Vermögen den Gesellschaftern als Personengruppe (zur gesamten Hand) gehört.

2. Gesellschaftshaftung, § 124 Abs. 1 HGB analog

Im Außenverhältnis haftet die rechtsfähige Außen-GbR für Schulden der Gesellschaft mit ihrem Gesamthandsvermögen gem. § 124 Abs. 1 HGB analog.

V. Geschäftsführung und Vertretung

Die Aufgabenverteilung innerhalb der Gesellschaft wird im Innenverhältnis durch die Geschäftsführungsbefugnis bestimmt. Im Außenverhältnis (Verhältnis zu Dritten) ist entscheidend, ob die Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Die Begriffe der Geschäftsführung und der Vertretung sind somit streng zu unterscheiden.

Definition: Geschäftsführungsbefugnis umfasst rechtliches Dürfen im Innenverhältnis.

Definition: Vertretungsmacht umfasst das rechtliche Können im Außenverhältnis.

GbR-Vertretung
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Die Rechte zur Geschäftsführung und Vertretung sind höchstpersönlich und unübertragbar, §§ 717, 664, 713 BGB. Daher ist die Fremdgeschäftsführung ausgeschlossen. Die Entziehung dieser Rechte benötigt daher besonderer Rechtfertigung.

Besonders für die GbR gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. § 709 BGB sieht für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter vor. Alle Beschlüsse sind also einstimmig zu fassen. Die GbR-Gesellschafter sind folglich nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt.

Tipp: Du möchtest mehr über die GbR und deren Haftung erfahren? Dann schau dir hier den ersten Teil unserer Videoreihe zu diesem Thema an!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.