Der Siriusfall: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Der Siriusfall: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Der sogenannte Siriusfall stellt einen Klassiker im Strafrecht dar und geht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 5. Juli 1983 zurück [BGHSt 32,38]. Im Mittelpunkt des Falles steht die Abgrenzung von strafbarer Tötung in mittelbarer Täterschaft und strafloser Teilnahme am Suizid.
Siriusfall; Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

Inhalt

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I. Der Sachverhalt [BGHSt 32,38]

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Im Jahre 1973 oder 1974 lernte der Angeklagte die 1951 geborene H kennen, die „damals noch eine unselbständige und komplexbeladene junge Frau“ war. Sie freundeten sich an. Gegenstand der Freundschaft waren hauptsächlich intensive Diskussionen über Psychologie und Philosophie. Der Angeklagte wurde zum Berater von H in jeglichen Lebensfragen. Sie vertraute und glaubte ihm blind.

Im Laufe der Zeit offenbarte der Angeklagte der H, er sei ein Bewohner des Sterns Sirius, auf dem die Leute philosophisch auf einer weit höheren Stufe stehen, als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf die Erde gesandt worden, dafür zu sorgen, dass wenige wertvolle Menschen – darunter H – nach dem völligen Zerfall ihrer Körper mit ihrer Seele auf einem anderen Planeten oder dem Stern Sirius weiterleben könnten. Dafür benötige es einer geistigen und philosophischen Weiterentwicklung.

Nachdem der Angeklagte erkannte, dass H ihm vollumfänglich Glauben schenkte, beschloss er – sich unter Ausnutzung dieses Vertrauens –  auf ihre Kosten zu bereichern. Er legte H dar, sie müsse von einem Mönch Uliko für einige Zeit in totale Meditation versetzt werden. Dafür müssten allerdings  30.000 DM gezahlt werden. Der Angeklagte verbrauchte das Geld jedoch für sich.

So oft sich H in den folgenden Monaten nach den Bemühungen des Mönchs Uliko erkundigte, vertröstete sie der Angeklagte. Der Grund dafür liege im Körper der H; die Blockade könne nur durch die Vernichtung des alten und die Beschaffung eines neuen Körpers beseitigt werden.

Der Angeklagte spiegelte ihr vor, ein neuer Körper sei bereit, wenn sie sich von ihrem alten Körper trenne. Auch in ihrem neuen Leben benötige sie jedoch Geld. Es lasse sich dadurch beschaffen, dass sie eine Lebensversicherung über 250.000 DM (bei Unfalltod 500.000 DM) abschließe, ihn unwiderruflich als Bezugsberechtigten bestimme und durch einen vorgetäuschten Unfall aus ihrem jetzigen Leben scheide. Nach Auszahlung werde er ihr die Versicherungssumme überbringen. Dem Angeklagten händigte H 4.000 DM in bar aus, weil sie, wie er ihr sagte, nach dem Erwachen am Genfer See das Geld, das er ihr sofort überbringen werde, als Startkapital benötige. Die Auszahlung der Versicherungssumme könne sich verzögern.

Ihr jetziges Leben sollte die Frau dadurch beenden, dass sie sich in eine Badewanne setzte und einen eingeschalteten Haartrockner in das Badewasser fallen ließ.

Auf Verlangen und nach den Anweisungen des Angeklagten versuchte die Frau, diesen Plan am 1. Januar 1980 in ihrer Wohnung zu realisierenDer tödliche Stromstoß blieb jedoch aus.

Nach etwa drei Stunden vergeblicher Telefongespräche und Anweisungen zur Fortführung des Versuchs, aus dem Leben zu scheiden, nahm er von weiteren Bemühungen Abstand, weil er sie für aussichtslos hielt.

Die Frau handelte in völligem Vertrauen auf die Erklärungen des Angeklagten. Sie ließ den Fön in der Hoffnung ins Wasser fallen, sofort in einem neuen Körper zu erwachen. Der Gedanke an einen Selbstmord im eigentlichen Sinn, durch den ihr Leben für immer beendet würde, kam ihr dabei nicht

Dem Angeklagten war bewusst, dass das Verhalten der ihm hörigen H ganz von seinen Vorspiegelungen und Anweisungen bestimmt wurde.

II. Das Urteil

In seinem Urteil macht der BGH die Abgrenzung der Tötung in mittelbarer Täterschaft und der straflosen Teilnahme am Suizid deutlich. Die Problematik liegt vorliegend in deren Abgrenzung.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, Betrugs sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unbefugter Führung akademischer Grade und einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Hier soll sich jedoch lediglich auf den versuchten Mord in mittelbarer Täterschaft konzentriert werden. Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212, 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht, indem er die H durch eine Täuschung dazu brachte, eine zur Tötung geeignete Handlung an sich selbst vorzunehmen.

III. Kernproblematik des Falles

Kernfrage des Falls war, ob lediglich Anstiftung und Beihilfe zum (versuchten) Suizid vorlagen, was nach deutschem Recht nicht strafbar ist, oder ob der Angeklagte versucht hat, einen Mord durch einen anderen begehen zu lassen, und dadurch zum mittelbaren Täter (§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) geworden ist.

Der Angeklagte hatte nicht versucht, H zu überzeugen, aus dem Leben zu treten, um durch das „Tor des Todes in eine transzendente Existenz“ einzugehen. Stattdessen versetzte er sie in den Glauben, dass sie ihr Leben in einem anderen Körper fortsetzen könne. Er rief in ihr einen Irrtum über den Nichteintritt des Todes hervor und löste mit Hilfe dieses Irrtums bewusst und gewollt das Geschehen aus, das zu ihrem Tod führen sollte.

Mithin war er nach Auffassung des BGH Täter eines versuchten Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens, durch das er die Irrende lenkte und zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hat. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Suggestionen, denen die Frau erlag, völlig unglaubhaft waren.

Bekannt ist der Fall auch deswegen, weil bei der Aburteilung wegen Betruges die Frage entschieden wurde, in welchem Umfang leichtgläubige Menschen durch § 263 StGB geschützt sind; der Schutz der Vorschrift ist unabhängig von der Erkennbarkeit der behaupteten Tatsache als Lüge durch einen verständigen Menschen.

Ein des Betrugs Angeklagter kann die Feststellung des objektiven Tatbestands nicht dadurch zu verhindern suchen, dass er die unwahre Tatsachenbehauptung als offenkundige Unwahrheit aufzeigt.

IV. Lösungsskizze

Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212, 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 I StGB

Tipp: Wir empfehlen sich die Versuchsprüfung noch einmal zu vergegenwärtigen.

I. Vorprüfung

  1. Tat nicht vollendet: H lebt
  2. Strafbarkeit des Versuchs: § 23 I StGB: Versuch eines Verbrechens strafbar. / § 12 I StGB: Mord als Verbrechen einzustufen

II. Tatentschluss

= Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes und sonstige subjektive Merkmale

  • 1. bzgl. der Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB
    Der mittelbare Täter muss die tatbestandliche Handlung durch einen von ihm beherrschten Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeuges vornehmen lassen. Dabei muss er das Gesamtgeschehen kraft seines planmäßig lenkenden Willens vollständig in der Hand halten. Ansonsten läge eine Teilnahme des Angeklagten an dem Selbsttötungsversuch der H vor (vorliegend: Straffreie Anstiftung gem. § 26 StGB) Dies ist hier deutlich herauszuarbeiten und zu differenzieren(!)
    Daher im Detail:
    • Bei eigenhändigen Delikten, Sonderdelikten und Fahrlässigkeitsdelikten scheidet eine mittelbare Täterschaft aus (kein relevantes Bezugselement). Hier liegt keines der genannten Delikte vor, sondern § 211 StGB.
    • Der Hintermann (Angeklagter), als mittelbarer Täter, muss sich bei der mittelbaren Täterschaft zur Begehung der Tat eines Vordermannes (H), dem Werkzeug, bedienen (Zwischenschaltungselement). Dies ist der Fall s.o.
    • Der Tatmittler, als menschliches Werkzeug, muss einen Defekt aufweisen aufgrund dessen er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (Selbsttötung nicht strafbar). Der mittelbare Täter muss gegenüber dem Werkzeug eine besondere Wissens- und Willensposition einnehmen (Steuerungselemnt)
  • 2. Bzgl. der Tötung eines Menschen
  • 3. Subjektives Mordmerkmal (wohl Habgier als gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis)

III. Unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB

= wenn Hintermann zur Ausführung der Tat unmittelbar ansetzt, dh. wenn er mit seiner Einwirkung auf das Werkzeug beginnt oder diese Einwirkung abgeschlossen hat. Die Tathandlung ist die Einwirkung auf das Werkzeug

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

Quellen

  • Claus Roxin, Urteilsanmerkung, in: NStZ 1984, 70,
  • Eberhard Schmidhäuser, Urteilsanmerkung, in: JZ 1984, 195.
  • Ulfried Neumann, Urteilsbesprechung, in: JuS 1985, 677.
  • Dieter Meurer, Dogmatik und Pragmatismus – Marksteine der Rechtsprechung des BGH in Strafsachen, in: NJW 2000, 2936.
  • Michael Kubiciel, Strafbarkeit des Veranlassers eines Selbsttötungsversuches – Der Sirius-Fall, in: JA 2007, 729.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.