Die Anfechtungsklage begegnet den meisten Jurastudenten als erste Klageart im Verwaltungsprozessrecht.  Sie wird daher von Studenten häufig als die einfachste "Standardklage" begriffen.  In einer Verwaltungsrechtsklausur ist die Zulässigkeit der Anfechtungsklage selten punkteträchtig. Vielmehr führt es zu Abzügen, wenn diese nicht vollständig beherrscht wird. Das folgende Prüfungsschema sollte daher sitzen.
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§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO

Durch die Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) begehrt werden.

Obersatz

Der richtige Obersatz und das Prüfungsschema richten sich natürlich nach der Fragestellung des Prüfers. Für den klassischen Fall der Frage nach den Erfolgsaussichten einer Klage allerdings lautet der Obersatz wie folgt:

„Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.“

A. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

Sofern keine aufdrängenden Sonderzuweisungen bestehen, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt.


Anfechtungsklage § 40 VwGO Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

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Bei unproblematischen Fällen kann die öffentlich-rechtliche Streitigkeit unter der modifizierten Subjektstheorie subsumiert werden.

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet.

Falls problematisch sollten an dieser Stelle die Abgrenzungstheorien erörtert werden.

Zur Wiederholung hier noch einmal eine kurze Übersicht zu den drei Theorien:

  • modifizierte Subjektstheorie/Sonderrechtstheorie: Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet.
  • Subordinationstheorie: Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn zwischen Staat (Behörde) und Bürger ein Über-Unter-Ordnungsverhältnis besteht.
  • Interessentheorie: Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Interesse dient.

Zudem darf auch keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegen (idR zu Sozial- oder Finanzgerichten)

Für die Frage, ob eine Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist, wird als Faustformel zumeist die sogenannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit herangezogen.

Eine Streitigkeit ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich, wenn es sich bei den Streitbeteiligten um Verfassungsorgane handelt und es um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.

II. Statthafte Klageart, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO

Folgende Sätze können an dieser Stelle standardmäßig benutzt werden:

„Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO). Die Anfechtungsklage entspricht gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO dem Begehren des Klägers, wenn dieser die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt.“

Hier muss ggf. festgestellt werden, ob es sich um einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG handelt, der zudem noch nicht erledigt sein darf.


Anfechtungsklage Statthaftigkeit

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An dieser Stelle erfolgt auch die Abgrenzung zu den anderen Klagearten der VwGO.

Tipp: Wir empfehlen daher auch den Artikel zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, in dem der Unterschied der beiden Klagearten deutlich wird.

III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO

Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiiert vorträgt, dass die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte besteht.

Eine Rechtsverletzung darf zumindest nicht von Vornherein ausgeschlossen sein, d.h. sie muss als möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie).

Nach der häufig verwendeten Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets möglicherweise in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Bevor in der Fallbearbeitung zu allgemein auf Grundrechte verwiesen wird, sollte jedoch zumindest versucht werden die einfachgesetzlichen verletzten Normen zu zitieren. Diese stellen schließlich die konkreten Ausprägungen der Grundrechte dar. Komplizierter wird es hier, wenn es um die Drittanfechtungsklage geht, dann muss hier etwas mehr geschrieben werden!


Klagebefugnis § 42 II VwGO Anfechtungsklage

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IV. Vorverfahren, § 68 VwGO

Das Vorverfahren muss grundsätzlich ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführt worden sein. Ausnahmen bestehen im Fall der Unzulässigkeit des Vorverfahrens gem. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO und bei der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens.


§ 68 I 1 VwGO erfolgloses Vorverfahren

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Zu beachten ist allerdings, dass das Vorverfahren in einigen Bundesländern durch deren Ausführungsgesetze zur VwGO (AG VwGO) ganz oder zum Teil abgeschafft wurde.

V. Klagefrist, § 74 VwGO

Sofern der Widerspruchbescheid oder der Verwaltungsakt eine rechtmäßige Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, beträgt die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO einen Monat. Abweichend dazu gilt gem. § 58 Abs. 2 VwGO bei nicht erteilter oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung eine Ausschlussfrist von einem Jahr. Ist das Vorverfahren entbehrlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO.

Die Frist wird gem. § 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB berechnet.


Klagefrist Anfechtungsklage

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VI. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO

Das Gericht muss gem. § 45 VwGO sachlich und gem. § 52 VwGO örtlich zuständig sein.

Auf das zuständige Gericht sollte in verwaltungsrechtlichen Klausuren jedoch nur eingegangen werden, wenn dies problematisch ist.

VII. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO

Der richtige Klagegegner wird durch das Rechtsträgerprinzip aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bestimmt.


Klagegegner Anfechtungsklage § 78 I VwGO

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Auch hier existieren diverse Ausnahmen von diesem Prinzip im jeweiligen Landesrecht.

Eine weit verbreitete Ansicht sieht § 78 VwGO als Regelung der Passivlegitimation und prüft diesen daher in der Begründetheit. Da es sich um einen reinen „Aufbaustreit“ handelt, muss dieser in der Klausur nicht dargestellt werden. Es genügt, sich beim Aufbau des Gutachtens für eine Ansicht zu entscheiden.

VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit beider Parteien sollte hier kurz bestimmt werden.

IX. Rechtsschutzbedürfnis

Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses wird grundsätzlich vermutet. Lediglich für Ausnahmefälle besteht dieses nicht, etwa wenn der Kläger sein Ziel auf einfachere Art und Weise erreichen kann oder er kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung hat. So ein Fall bestünde bspw., wenn der Kläger ausschließlich das Ziel verfolgt, den Klagegegner oder das Gericht zu schädigen.

Im Video: RA Kai Renken zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage

Gut erklärt? Hier findest du weitere Videos zum endgültigen Rechtsschutz bei Gericht.

B. Begründetheit der Klage

Der Obersatz der Begründetheit lautet:

„Die Klage ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.“

I. Rechtswidrigkeit

Der Verwaltungsakt muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und formell und materiell rechtmäßig sein.


Anfechtungsklage Begründetheit

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1. Rechts-/Ermächtigungsgrundlage

Wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG)  müssen Eingriffe in Grundrechte der Bürger auf einer rechtmäßigen, gesetzlichen Grundlage beruhen. Ggf. ist an dieser Stelle die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage zu prüfen. Meist muss diese hier lediglich benannt werden.

2. Formelle Rechtmäßigkeit

Hier müssen nur problematische Dinge angesprochen werden. Häufig ergeben sich die Voraussetzungen auch aus Spezialgesetzen (bspw. LBauO).

  • Zuständigkeit der Behörde
  • Verfahren, §§ 9 ff. VwVfG
  • Form, § 37 VwVfG

3. Materielle Rechtmäßigkeit

In de materiellen Rechtmäßigkeit sind zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage zu prüfen. Dabei muss exakt unter die Tatbestandsmerkmale subsumiert werden. Anschließend muss die Wahl einer rechtmäßigen Rechtsfolge durch die Behörde behandelt werden. Dabei sollten zumindest kurz mögliche Ermessensfehler (vgl. § 114 S. 1 VwGO) angesprochen werden.

II. Rechtsverletzung

Sofern der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, ist die Rechtsverletzung festzustellen. Dieser Punkt wird häufig vergessen.

Im Video: RA Kai Renken zur Begründetheit der Anfechtungsklage

Gut erklärt? Hier findest du weitere Videos zum endgültigen Rechtsschutz bei Gericht.

C. Ergebnis

Auch wenn in Klausuren selten am Ende viel Zeit verbleibt, sollte darauf geachtet werden, das Ergebnis der Fragestellung festzuhalten. So kann der Eindruck der Unvollständigkeit vermieden werden.

TIPP: Oft wird die Zulässigkeit der Klage zu ausführlich geprüft und für die Begründetheit bleibt dann nicht mehr genug Zeit. Allerdings stecken die Probleme des Falls meist in der Begründetheit der Klage. Daher besser die Zulässigkeit kurz halten und dafür ein vollständiges Gutachten abliefern!

 

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