Die Formen und Funktionen des Besitzes

Die Formen und Funktionen des Besitzes

In der Alltagskommunikation kommt es immer wieder zu Verwechslungen zwischen Eigentum und Besitz. Im Jurastudium muss man jedoch nicht nur wissen, was der Besitz ist, sondern auch seine unterschiedlichen Ausprägungen kennen. Grund genug, ihm einmal einen eigenen Beitrag zu widmen und seine Funktionen und Erscheinungsformen genauer zu betrachten.
Formen und Funktionen des Besitzes
Lecturio Redaktion

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22.01.2024

Inhalt

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I. Die Funktionen des Besitzes

Dem Besitz werden verschiedene Funktionen zugeschrieben. Dabei ist zunächst seine Publizitätsfunktion zu nennen. Er macht das Bestehen abstrakter Rechtsverhältnisse nach außen hin sichtbar. Dieser Grundsatz kommt zum Beispiel in § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck. Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer ist.

Außerdem wird dem Besitz eine Erhaltungs- und Kontinuitätsfunktion zuerkannt. Hierdurch wird dem Interesse des Besitzers an dem Fortbestand seiner Position Rechnung getragen. Dieser Grundsatz ergibt sich unter anderem aus seiner Möglichkeit zur Ersitzung der Sache nach den §§ 937 ff. BGB.

Darüber hinaus hat der Besitz auch eine Befriedungsfunktion. Die Gewalt- und anderen Besitzschutzrechte des Besitzers gewährleisten, dass ein (vermeintlich) Berechtigter seine Rechtsposition nicht eigenmächtig durchsetzen kann. Stattdessen muss er sich an den Staat wenden, um einen etwaigen Herausgabeanspruch geltend zu machen.

II. Die Formen des Besitzes

Den Besitz gibt es in den unterschiedlichsten Formen, denen jeweils verschiedenartige Abgrenzungskriterien zugrunde liegen. Hierzu einige Beispiele: Der unmittelbare und der mittelbare Besitz unterscheiden sich durch das voneinander abweichende Näheverhältnis zu der betroffenen Sache.

Der Fremd- und der Eigenbesitz sind hingegen durch eine jeweils andere Willensrichtung des Besitzers gekennzeichnet, während der Allein- und der Mitbesitz sich danach voneinander abgrenzen lassen, ob eine Person oder mehrere im Besitz der Sache sind. Teilweise findet auch eine Überschneidung der einzelnen Kategorien statt.

1. Unmittelbarer und mittelbarer Besitz

Der unmittelbare Besitz ist selbst nicht direkt im Gesetz definiert. § 854 Abs. 1 BGB verlangt für seinen Erwerb jedoch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Was diese genau voraussetzt, ist nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Sie muss außerdem von einem Herrschaftswillen getragen sein. Zu beachten ist außerdem, dass der Besitz ein rein tatsächlicher Zustand ist. Deshalb erfordert er auch keine Geschäftsfähigkeit.

Ferner wird der Besitz nicht bereits dadurch aufgehoben, dass die tatsächliche Sachherrschaft vorübergehend nicht ausgeübt werden kann. Bsp.: Fährt man in den Urlaub, ist man während dieser Zeit immer noch im Besitz seiner gemieteten Wohnung.

Darüber hinaus ist auch derjenige unmittelbarer Besitzer, der einen Besitzdiener nach § 855 BGB einsetzt. Dieser übt die tatsächliche Gewalt über die Sache für den Besitzer aus, ist selbst aber kein Besitzer. Ein Beispiel hierfür ist der Angestellte in einem Laden.

Die Besitzdienerschaft hat folgende Voraussetzungen:
1. Ausübung der tatsächlichen Gewalt
2. Für einen anderen
3. In einem Weisungsverhältnis (h.M.: soziales Abhängigkeitsverhältnis)
4. Erkennbarkeit nach außen

Vom unmittelbaren ist dagegen der mittelbare Besitz nach § 868 BGB abzugrenzen. Dieser liegt vor, wenn eine Person kraft eines Besitzmittlungsverhältnisses (Bsp.: Nießbrauch, Pfand, Miete oder Ähnliches), das sie gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet, die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt. Ein Beispiel ist das Mietverhältnis: Der Mieter ist hier der Besitzmittler und der Vermieter der mittelbare Besitzer.

Der mittelbare Besitz hat folgende Voraussetzungen:
1. Unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers
2. Besitzmittlungsverhältnis (bestimmt und auf Zeit)
3. Fremdbesitzwille des Besitzmittlers
4. Zumindest potentieller Herausgabeanspruch

Tipp: Da der unmittelbare und mittelbare Besitz so wichtig im Jurastudium sind, haben wir ihnen jeweils noch einen eigenen Artikel gewidmet: Unmittelbarer Besitz und Mittelbarer Besitz.

2. Eigen- und Fremdbesitz

Gemäß § 872 BGB ist derjenige Eigenbesitzer, der eine Sache als ihm gehörend besitzt. Dagegen besitzt der Fremdbesitzer die Sache für einen anderen. Eine Differenzierung zwischen beiden erfolgt dabei anhand der Willensrichtung.

3. Allein-, Teil- und Mitbesitz

Der Alleinbesitzer ist der Grundfall. Er hat die alleinige Sachherrschaft über den Gegenstand.
Anders ist dagegen der in § 865 BGB verankerte Teilbesitz gestaltet. In diesem Fall hat der Teilbesitzer (wie der Name schon sagt) nur den Besitz an einem Teil der Sache inne. Ein Beispiel ist der Besitz eines einzelnen Raumes innerhalb einer Wohnung.

Der Mitbesitz ist demgegenüber in § 866 BGB geregelt. Hier besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich. Sie stehen dabei auf einer Stufe. Der unmittelbare und der mittelbare Besitzer können also gar keinen Mitbesitz haben.

Außerdem wird zwischen schlichtem und qualifiziertem Mitbesitz unterschieden. Bei schlichtem Mitbesitz kann die Sache durch jeden Mitbesitzer allein genutzt werden. Hingegen ist bei qualifiziertem Mitbesitz das Zusammenwirken der Mitbesitzer erforderlich. Bsp.: Eine Truhe öffnet sich nur, wenn alle Mitbesitzer ihre Schlüssel in das Schloss stecken.

4. Fehlerhafter und nichtfehlerhafter Besitz

Es kann auch zwischen dem fehlerhaften und dem nichtfehlerhaften Besitz unterschieden werden. Ob der Besitz fehlerhaft ist, ergibt sich daraus, wie er erlangt wurde. Gemäß § 858 Abs. 2 S. 1 BGB ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft. Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt grundsätzlich derjenige mit verbotener Eigenmacht, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern dies nicht durch das Gesetz gestattet ist.

Die Fehlerhaftigkeit des Besitzes wirkt sich auf seinen Schutz aus: § 861 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Besitzer die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen kann, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde. Nach § 861 Abs. 2 BGB ist dies jedoch ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. Ein solcher Ausschlusstatbestand findet sich auch beim Anspruch wegen Besitzstörung in § 862 Abs. 2 BGB.

5. Rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitz

Daneben kann man noch zwischen dem rechtmäßigen und dem unrechtmäßigen Besitz differenzieren. Diese Unterscheidung ist sehr relevant für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach den §§ 987 ff. BGB. Von berechtigtem Besitz spricht man, wenn dem Besitzer ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB zusteht.

6. Erbenbesitz

Schließlich nimmt der Erbenbesitz eine besondere Rolle ein. Nach § 857 BGB geht der Besitz auf den Erben über. Dabei muss der Erbe nicht einmal Kenntnis vom Erbfall haben. Der Erbenbesitz ist damit eine Besitzform ohne tatsächliche Sachherrschaft.

Tipp: Mehr zum Besitz und den verschiedenen Besitzformen findest du in unserem kostenlosen Video zum Thema!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.