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Was bedeutet „unmittelbarer Besitz“?
Der unmittelbare Besitz wird in § 854 I BGB erwähnt. Dieser bestimmt:
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
Er kann sowohl an beweglichen als auch an unbeweglichen Sachen bestehen. Gemäß § 90 BGB handelt es sich bei Sachen um körperliche Gegenstände. Zu beachten ist jedoch, dass es keinen Besitz an einer Sachgesamtheit geben kann. Stattdessen muss im Hinblick auf ihre einzelnen Bestandteile separat geprüft werden, ob einBesitz vorliegt [Brehm/Berger, SachenR, § 2 Rn. 6].
Objektiv erfordert der Besitz die tatsächliche Sachherrschaft, subjektiv muss außerdem ein Besitzwille vorliegen. Ob überhaupt ein Recht zum Besitz besteht, ist dagegen erst einmal unerheblich [Wolf/Wellenhofer, SachenR, § 4 Rn. 1].
Der Erwerb des unmittelbaren Besitzes
Der unmittelbare Besitz kann auf zwei verschiedene Arten erworben werden:
- Durch die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 I) durch den Erwerber bzw. seinen Besitzdiener gemäß § 855 BGB;
- Durch eine Einigung gemäß § 854 II.
[Vieweg/Werner, SachenR, § 2 Rn. 17].
Beim Erwerb des unmittelbaren Besitzes kann man darüber hinaus danach unterscheiden, ob dieser einseitig stattfindet (originärer Besitzerwerb) oder ob der bisherige Besitzer hieran beteiligt ist (derivativer Besitzerwerb) [Vieweg/Werner, SachenR, § 2 Rn. 16].
Beispiel eines derivativen Besitzerwerbs: A will B sein Auto verkaufen. Sie einigen sich hinsichtlich der Übereignung und A übergibt B das Auto.
I. Der Besitzerwerb gemäß § 854 I
Der Besitzerwerb gemäß § 854 I hat drei Voraussetzungen:
- Die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den neuen Besitzer;
- Die Aufgabe der tatsächlichen Gewalt durch den Vorbesitzer;
- Ein objektiv erkennbarer Wille zum Besitzerwerb durch den neuen Besitzer.
[Vieweg/Werner, SachenR, § 2 Rn. 18]
Die tatsächliche Sachherrschaft erfordert, dass eine räumliche Beziehung zu der Sache dergestalt besteht, dass eine Einwirkung auf sie jederzeit möglich ist. Ist in der konkreten Situation nicht eindeutig klar, wem die Sachherrschaft zugeordnet werden kann, muss nach der Verkehrsanschauung entschieden werden.
Daneben muss die Sachherrschaft auch von einer gewissen Dauer sein. Einige Sekunden reichen nicht aus [Wolf/Wellenhofer, SachenR, § 4 Rn. 8].
Für den Erwerb des unmittelbaren Besitzes genügt es außerdem, wenn der Besitzdiener die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangt [Vieweg/Werner, SachenR, § 2 Rn. 26].
Nach § 855 BGB ist derjenige Besitzdiener, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen Anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft bzw. in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, infolge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Er ist dabei selbst kein Besitzer.
Das Erfordernis eines Besitzbegründungswillens geht zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz hervor, wird jedoch von der herrschenden Meinung verlangt, da ohne einen solchen auch nicht die Ausübung der Herrschaft über eine Sache möglich sei.
Für den Besitzbegründungswillen ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Stattdessen ist ein natürlicher Wille ausreichend, den auch ein Geschäftsunfähiger haben kann [Vieweg/Werner, SachenR, § 2 Rn. 19].
Hinzukommend muss der Besitzbegründungswille objektiv erkennbar sein: Dies ist etwa der Fall, wenn die Sache in Gebrauch genommen wird. Wichtig ist aber, dass auch ein genereller Besitzwille ausreicht, wenn es um Gegenstände geht, die sich in einem Raum des Betroffenen befinden [Wolf/Wellenhofer, SachenR, § 4 Rn. 9].
II. Der Besitzerwerb gemäß § 854 II
Gemäß § 854 II genügt die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Dabei muss beachtet werden, dass die Einigung gemäß § 854 II nach herrschender Meinung ein Rechtsgeschäft darstellt. Sie erfordert demnach Geschäftsfähigkeit [Wolf/Wellenhofer, SachenR, § 4 Rn. 10].
III. Der Besitzerwerb gemäß § 857
Als dritte Möglichkeit kann der Erbe den unmittelbaren Besitz gemäß § 857 erwerben. Dieser geht bei Eintritt des Erbfalls einfach auf ihn über.
Der Verlust des unmittelbaren Besitzes, § 856
Die Beendigung des unmittelbaren Besitzes ergibt sich aus § 856. Nach § 856 I wird der Besitz dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
Zu beachten ist dabei § 856 II. Hiernach wird der Besitz nicht durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt beendigt.
Quellen:
- Brehm, Wolfgang/Berger, Christian, Sachenrecht, 3. Aufl., Tübingen 2014.
- Vieweg, Klaus/Werner, Almuth: Sachenrecht, 6. Aufl., München 2013.
- Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 28. Aufl., München 2013.
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