Die Begründetheit der Abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2, 2a GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Begründetheit der Abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2, 2a GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Öffentliches Recht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle
  • Fallbeispiel: Industrie- und Handelskammer
  • Falllösung: Industrie- und Handelskammer

Quiz zum Vortrag

  1. von einer Nichtigkeitsfeststellung absehen und den Gesetzgeber dazu verpflichten das Gesetz verfassungsgemäß zu gestalten.
  2. keinesfalls von einer Nichtigkeitsfeststellung absehen.
  3. die Nichtigkeit feststellen und den Gesetzgeber dazu verpflichten ein neues verfassungsgemäßes Gesetz zu verabschieden (Gesetzesinitiativzwang).
  4. von einer Nichtigkeitsfeststellung absehen, auch ohne den Gesetzgeber dazu zu verpflichten, das Gesetz verfassungsgemäß zu gestalten (Unabhängigkeit der Judikative).
  1. Rechtsvorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
  2. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu wahren.
  3. Die parlamentarische Arbeit zu überwachen.
  4. Die Verfassung anhand gegenwärtig verabschiedeter Gesetze auf ihre moralische Aktualität zu überprüfen.
  1. soweit die antragsgegenständliche Norm formell oder materiell mit höherrangigem Recht unvereinbar ist.
  2. wenn die antragsgegenständliche Norm formell mit höherrangigem Recht unvereinbar ist.
  3. wenn die antragsgegenständliche Norm materiell mit höherrangigem Recht unvereinbar ist.
  4. soweit die antragsgegenständliche Norm formell oder materiell mit bestehenden Rechtsnormen, unabhängig von deren Rang, unvereinbar ist.
  1. Die Missachtung des Zitiergebots aus Art. 19 I S. 2 GG bei Verkündung grundrechtsbeschränkender Gesetze.
  2. Die Missachtung der Zuständigkeit des Gesetzgebers.
  3. Der Erlass von Einzelfallgesetzen gegen Art. 19 I S. 1 GG.
  4. Der Erlass eines offensichtlich gegen die Verfassung verstoßenden Gesetzes.

Dozent des Vortrages Die Begründetheit der Abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2, 2a GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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