Das erfolgsqualifizierte Delikt

Das erfolgsqualifizierte Delikt

Auch in höheren Semestern bereitet es vielen Studierenden noch Kopfzerbrechen. Die Rede ist vom Typus des erfolgsqualifizierten Delikts, das Dank Raub mit Todesfolge und Co. gar nicht mal so selten Prüfungsgegenstand ist. Dieser Artikel beschäftigt sich mit Prüfungsaufbau und Prüfungsinhalt des erfolgsqualifizierten Delikts.
erfolgsqualifiziertes Delikt
Lecturio Redaktion

·

04.01.2024

Inhalt

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I. Die Eigenschaften erfolgsqualifizierter Delikte

Als erfolgsqualifizierte Delikte bezeichnet man diejenigen Straftatbestände, bei denen, neben der Verwirklichung des Grunddeliktes, eine schwere Folge eingetreten ist. Der Eintritt dieser Folge muss nicht vom Vorsatz des Täters erfasst sein. Stattdessen genügt eine fahrlässige Verursachung bzw. Leichtfertigkeit, wenn das Gesetz dies verlangt. Dies ergibt sich aus § 18 StGB. Zu beachten ist jedoch, dass auch eine vorsätzliche Verursachung der schweren Folge der Verwirklichung eines erfolgsqualifizierten Delikts nicht entgegensteht (vergleiche dazu den Wortlaut des § 18 StGB: „wenigstens Fahrlässigkeit“).

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Bei den Erfolgsdelikten handelt es sich damit um sogenannte Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen. Insgesamt werden sie jedoch gemäß § 11 Abs. 2 StGB vom Gesetz als Vorsatzdelikte eingestuft. Wichtige Beispiele sind etwa die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) und die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).

erfolgsqualifizierte Delikte
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II. Schema der Prüfung eines erfolgsqualifizierten Deliktes

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Verwirklichung des Grunddelikts

a) Objektiver Tatbestand
b) Subjektiver Tatbestand

2. Erfolgsqualifikation

a) Eintritt der schweren Folge
b) Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
c) Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge (umstritten, ob zwischen Tathandlung oder -erfolg und schwerer Folge)
d) Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Verursachung der schweren Folge

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld (subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf)

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, das Grunddelikt erst vollständig zu prüfen (also inklusive Rechtswidrigkeit und Schuld) und im Rahmen des erfolgsqualifizierten Deliktes hierauf zu verweisen.

III. Die Prüfung eines erfolgsqualifizierten Delikts

Im Rahmen der Prüfung eines erfolgsqualifizierten Delikts muss zunächst festgestellt werden, dass der objektive und der subjektive Tatbestand des Grunddelikts erfüllt sind. Im Anschluss ist die Erfolgsqualifikation zu erörtern. Dabei muss zunächst kurzfestgestellt werden, dass die schwere Folge eingetreten ist. Anschließend ist die Kausalität zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge durch die Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenztheorie) zu prüfen.

Betrachtet man allerdings den Strafrahmen der erfolgsqualifizierten Delikte, wird klar, dass die bloße Kausalität nicht ausreicht. Dies verdeutlicht das folgende Beispiel:

Ein Raub nach § 249 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB zieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich. Beide Tatvorwürfe sind im Raub mit Todesfolge vereinigt. Dieser sieht jedoch eine lebenslange bzw. eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren vor.

Aufgrund ihres eklatant höheren Strafrahmens müssen die erfolgsqualifizierten Delikte restriktiv ausgelegt werden. Deshalb wird zusätzlich zur Kausalität ein spezifischer Gefahrzusammenhang (Unmittelbarkeitszusammenhang) zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge verlangt. Es muss also durch das Grunddelikt eine spezifische Gefahr geschaffen werden, welche sich schließlich in tatbestandstypischer Weise in der schweren Folge realisiert.

Dabei ist umstritten, ob dieser spezifische Gefahrzusammenhang zwischen der Handlung innerhalb der Verwirklichung des Grunddelikts oder dem Erfolg bestehen muss.

Die Problematik verdeutlicht folgendes Beispiel:

Jäger J will den O mit seinem Gewehr vor die Brust schlagen. Während des Schlages löst sich ein Schuss, durch den O tödlich verletzt wird.

  • Nach der Letalitätslehre, die von einem großen Teil der Literatur vertreten wird, muss für eine Bestrafung aufgrund einer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB ein Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen dem Erfolg des Grunddelikts und der schweren Folge bestehen. Der Verletzungserfolg, also der Schlag mit dem Gewehr vor die Brust, ist jedoch nicht tödlich. Demnach wäre im vorliegenden Beispiel der Unmittelbarkeitszusammenhang und damit eine Bestrafung gemäß § 227 StGB zu verneinen.
  • Der Handlung des Schlagens mit dem Gewehr haftete hingegen die Gefahr an, O durch einen versehentlich abgegebenen Schuss zu töten. Die neuere Rechtsprechung lässt einen solchen Zusammenhang zwischen der grunddeliktischen Handlung und der schweren Folge für eine Bejahung des spezifischen Gefahrzusammenhangs genügen.

Schließlich ist die Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit hinsichtlich der Verursachung der schweren Folge anzusprechen. Hierbei ist zu beachten, dass die objektive Sorgfaltspflichtverletzung grundsätzlich bereits in der vorsätzlichen Verwirklichung des Grunddeliktes besteht und dementsprechend nicht problematisch ist. Demnach ist an dieser Stelle vor allem auf die Vorhersehbarkeit der schweren Folge einzugehen. Wie im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte, muss auch hier innerhalb der Schuld der subjektive Fahrlässigkeitsvorwurf geprüft werden

IV. Der erfolgsqualifizierte Versuch

Da erfolgsqualifizierte Delikte als Vorsatzdelikte eingestuft werden (s.o.), können sie auch versucht werden. Dabei ist zwischen dem erfolgsqualifizierten Versuch und der versuchten Erfolgsqualifikation zu unterscheiden.

Ein Versuch der Erfolgsqualifikation liegt vor, wenn das Grunddelikt vollendet ist oder nur versucht wurde und die schwere Folge ausgeblieben ist, die der Täter in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Wurde das Grunddelikt vollendet, ist der Täter wegen eines Versuchs der Erfolgsqualifikation strafbar. Ist das Grunddelikt dagegen nur versucht worden, hängt die Strafbarkeit davon ab, ob dieser Versuch strafbar ist, weil allein der Wunsch zur Herbeiführung der schweren Folge nicht ausreichend ist, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Dagegen ist umstritten, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch strafbar ist. Ein solcher liegt vor, wenn die schwere Folge bereits durch den Versuch des Grunddelikts eingetreten ist und der Täter diesbezüglich fahrlässig oder leichtfertig gehandelt hat. Nach  herrschender Meinung kommt in diesem Fall nur eine Strafbarkeit wegen des Versuchs des Grunddelikts in Frage.

Demgegenüber entscheidet die überwiegende Ansicht individuell danach, welcher Straftatbestand in Frage steht. Sofern der Erfolg der Erfolgsqualifikation mit der Tathandlung des Grunddeliktes in Verbindung steht, ist ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich, zum Beispiel bei einem Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB. Bezieht er sich hingegen auf den grunddeliktischen Erfolg, kann kein erfolgsqualifizierter Versuch angenommen werden.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.