Das schwerwiegendste Brandstiftungsdelikt ist die Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB. Diese zieht eine lebenslange bzw. eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren nach sich. Der folgende Beitrag zeigt, was es bei der Prüfung zu beachten gilt.
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Bild: “Car fire Freshfield road 09/01/2006 05:06” von Les Chatfield. Lizenz: CC BY 2.0


Allgemeines

Bei § 306c StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Die zugehörigen Grunddelikte sind die §§ 306 bis 306b StGB.

Damit der Täter sich nach § 306c strafbar macht, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

Schema § 306c StGB

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Grundtatbestand: §§ 306, 306a oder 306b StGB
    2. Tod eines anderen Menschen
    3. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
    4. Spezifischer Gefahrzusammenhang
    5. Wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der schweren Folge
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

I. Grundtatbestand

Zunächst muss geprüft werden, ob der Täter den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Variante des §§ 306, 306a bzw. 306b verwirklicht hat. Alternativ kann auch das Grunddelikt zunächst vollständig durchgeprüft werden, bevor auf die Erfolgsqualifikation eingegangen wird.

Tipp: Wenn der Grundtatbestand der Brandstiftung (§ 306 StGB) nicht mehr sitzt, lies hier!

II. Tod eines anderen Menschen

Außerdem muss ein anderer Mensch zu Tode gekommen sein. Nach herrschender Ansicht darf es sich bei der Person dabei nicht um einen Beteiligten des Grunddeliktes handeln.

III. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

Daneben muss das Grunddelikt für den Tod des anderen Menschen kausal im Sinne der Äquivalenztheorie sein. Es darf also nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die schwere Folge entfiele.

IV. Spezifischer Gefahrzusammenhang

Die Kausalität allein ist allerdings nicht ausreichend. Außerdem muss ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge bestehen.

Umstritten ist, welche Rettungshandlungen zugerechnet werden können und welche nicht.


§ 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge

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Eine Zurechnung kann dementsprechend nicht erfolgen, wenn etwa der Hauseigentümer beim Anblick der Flammen tot zusammenbricht oder ein Schaulustiger beispielsweise von einem Trümmerstück erschlagen wird. Das gilt ebenfalls für den Tod eines Menschen bei einem unvernünftigen, waghalsigen Rettungsversuch.

V. Wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtl. des Todes, § 18 StGB

Außerdem muss der Täter wenigstens leichtfertig hinsichtlich des Todes des anderen Menschen handeln. Er handelt leichtfertig, wenn er aufgrund besonderen Leichtsinns bzw. Gleichgültigkeit diejenige ihm mögliche Sorgfalt außer Acht lässt, die nach den Umständen geboten ist und aufgrund dessen mit der Tatbestandsverwirklichung nicht rechnet, obwohl diese objektiv und im Hinblick auf seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihn zu erwarten war.

Natürlich genügt auch ein vorsätzliches Täterverhalten für die Verwirklichung des § 306c. Zu beachten ist außerdem, dass eine Strafbarkeit wegen Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln in Betracht kommt, sofern der Täter Vorsatz im Hinblick auf die Tötung des Opfers aufweist.


§ 306cc StGB Brandstiftung mit Todesfolge

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VI. Keine tätige Reue

Wichtig ist ferner, dass dem Täter die tätige Reue nach § 306e bei einer Brandstiftung mit Todesfolge nicht zugute kommt.



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