
Bild: “Gewalt Messer Bedrohung” von blu-news.org. Lizenz: CC BY 2.0
Inhaltsverzeichnis
- I. Allgemeines zu § 226 StGB
- II. Schema: schwere Körperverletzung, § 226 StGB
- III. Voraussetzungen des § 226 StGB
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I. Allgemeines zu § 226 StGB
In § 226 StGB ist die schwere Körperverletzung geregelt. Hierbei handelt es sich um Erfolgsqualifikationen, deren Grund nicht in der gefährlichen Handlung, wie bei § 224 StGB liegt, sondern im Eintritt der schweren Folge.
§ 226 Abs. 1 StGB:
Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Die Erfolgsqualifikation setzt voraus, dass der Grundtatbestand § 223 StGB, erfüllt wurde.
Zum Artikel zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) hier entlang.
II. Schema: schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Prüfungsschema: schwere Körperverletzung, § 226 StGB
- I. Tatbestand
- 1. Grundtatbestand, § 223 StGB
- 2. Erfolgsqualifikation: schwere Körperverletzung § 226 StGB
-
- a) Eintritt der schweren Folge
- b) Kausalität und Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
- b) Objektive und subjektive Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz (§ 18 StGB)
- c) Sonderfall, § 226 Abs. 2 StGB: absichtliche oder wissentliche Erfolgsverursachung
-
- II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Voraussetzungen des § 226 StGB
Für die Erfolgsqualifikation der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) ist zunächst der Eintritt der schweren Folge erforderlich.
1. Schwere Folge
Die möglichen schweren Folgen werden in § 226 Abs. 1 StGB aufgelistet und werden im Folgenden näher beleuchtet.
a) § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Verlust Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen und Fortpflanzungsfähigkeit
„das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert“
Das Sehvermögen ist verloren, wenn die genannte Fähigkeit nahezu aufgehoben ist, also lediglich ein Restsehvermögen von ca. 5-10 % verbleibt. Der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge reicht aus.
Das Gehör ist verloren, wenn die genannte Fähigkeit insgesamt auf beiden Ohren fehlt.
Verlust heißt hierbei nicht, dass völlige Stimmlosigkeit eintreten muss. Dennoch ist bloßes Stottern nicht ausreichend.
Die Fortpflanzungsfähigkeit ist verloren, wenn sie im Wesentlichen (nicht zwingend vollständig) aufgehoben ist, der Ausfall langzeitig ist und die Heilung sich entweder gar nicht oder auf unbestimmte Zeit nicht absehen lässt.
b) § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB: wichtiges Glied
„ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder“
Für die Bestimmung der Wichtigkeit eines Gliedes kommt es entscheidend auf seine Bedeutung für den Gesamtorganismus an.
Fraglich ist, inwieweit persönliche Umstände des Tatopfers in die Auslegung mit einfließen müssen:
- Nach herrschender Meinung ist ein genereller Maßstab anzusetzen. Nicht körperliche Aspekte (z. B. Beruf) sind außer Acht zu lassen.
- Nach einigen immer lauter werdenden Stimmen in der Literatur ist das Merkmal der Wichtigkeit aus der Perspektive des Verletzten zu betrachten.
c) § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Entstellt, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit und Behinderung
„in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt“
Sie ist erheblich, wenn sie dem Gewicht der übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten schweren Fällen gleichkommt.
Hierbei ist die Erhöhung des Behinderungsgrades möglich. Körperliche Behinderungen sind bereits durch die anderen Alternativen abgedeckt.
2. Unmittelbarkeitszusammenhang
Erforderlich ist für § 226 StGB immer ein Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen:
Welche Anforderungen an den Unmittelbarkeitszusammenhang zu stellen sind, ist umstritten. Insbesondere geht es darum, ob auf die Körperverletzungshandlung oder auf den Körperverletzungserfolg abgestellt werden muss.
3. subjektiver Tatbestand
Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB kann nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern auch fahrlässig verwirklicht werden.
Handelt der Täter absichtlich oder mit sicherem Wissen findet § 226 Abs. 2 StGB Anwendung. Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 226 Abs. 2 StGB eine nochmals erhöhte Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor.
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