Gesetzeskunde und Hygiene von Jana Wünsche

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gesetzeskunde und Hygiene“ von Jana Wünsche ist Bestandteil des Kurses „Infektionskrankheiten, Gesetzeskunde und Hygiene“.


Quiz zum Vortrag

  1. Die Tätigkeit des Heilpraktikers muss vergütet werden.
  2. Dem Heilpraktiker ist erlaubt, was ihm nicht verboten ist.
  3. Hausbesuche ohne feste Praxisadresse sind erlaubt.
  4. Ein approbierter Arzt darf nicht gleichzeitig Heilpraktiker sein.
  5. Ausübung der Heilkunde beinhaltet schon die Untersuchung.
  1. Es ist geregelt, welche Personen meldepflichtig sind.
  2. Es sind Bedingungen festgelegt, die ein Heilpraktikeranwärter erfüllen muss.
  3. Es ist geregelt, dass ein Heilpraktiker nicht den Mundraum behandeln darf.
  4. Es ist geregelt, dass ein Heilpraktiker nicht im Umherziehen tätig sein darf.
  5. Es schränkt die Tätigkeit ein bei der Behandlung von Zähnen.
  1. Die Polizei darf vom Heilpraktiker nicht gerufen werden, wenn der Verdacht auf Suizidalität besteht.
  2. Eine Leichenschau ist ihm verboten.
  3. Röntgen ist dem HP selbst dann untersagt, wenn eine Ausbildung an einem entsprechenden Gerät vorliegt.
  4. Leistungen des Heilpraktikers werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht abgerechnet.
  5. Es ist ihm untersagt, mit dem roten Kreuz zu werben.
  1. Schweigepflicht gilt auch vor Gericht
  2. Sorgfaltspflicht – etwas anwenden, was auch erlernt wurde
  3. Stetige Fortbildung
  4. Dokumentationspflicht
  5. Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten
  1. Herstellung völliger Keimfreiheit
  2. 70 % Äthanol wird häufig verwendet
  3. Auskochen
  4. Bestrahlung mit Gammastrahlen
  5. Tupfer- und Sprühmethode bei der Hautdesinfektion
  1. Sprühmethode für eine große Flächen (z.B. Oberfläche der Liege)
  2. Thermische Verfahren sind typisch
  3. Trockene Hitze mit 180 Grad 30 Minuten
  4. Heißluftsterilisator über trockene Hitze mit 160 Grad 200 Minuten
  5. Funktionsablauf bei einem Autoklav: Anheizzeit, Ausgleichszeit, Einwirkzeit, Abkühlzeit

Dozent des Vortrages Gesetzeskunde und Hygiene

 Jana Wünsche

Jana Wünsche

Jana Wünsche absolvierte zunächst eine Ausbildung zur Augenoptikerin. Aufbauend auf diesem Grundstein entschied sie sich für ein Studium der angewandten Sport- und Trainingswissenschaften mit dem Ziel, ihr Fachwissen im Bereich Sport und Training weiter zu vertiefen. Parallel zu ihrem Studium absolvierte Jana Wünsche eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin und erwarb umfangreiche Kenntnisse in medizinischer Notfallversorgung. Ihre Leidenschaft für Erste Hilfe führte sie dazu, auch eine Ausbildung zur Erste-Hilfe-Ausbilderin abzuschließen. Im Anschluss folgte die Ausbildung zur Heilpraktikerin. Durch intensives Studium und praktische Erfahrung erlangte sie umfassende Kenntnisse über den menschlichen Körper. Mit ihrer breit gefächerten Expertise und ihrem ausgeprägten Wissen in den Bereichen Sport, Notfallmedizin und alternative Heilmethoden vermittelt Sie als Dozentin für Heilpraktiker ihr Wissen und ihre Erfahrungen an Heilpraktikeranwärter.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Medizin und Naturheilkunde Vertriebsgesellschaft mbH Klinik ...

... und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung »Heilpraktiker«. Erläuterung: Die Ausübung der Heilkunde gilt als „berufs- oder gewerbsmäßig“, wenn die Absicht zur Wiederholung besteht oder wenn sie zur wiederkehrenden oder dauernden Beschäftigung gemacht wird. Sie gilt als „berufsmäßig“ auch dann, wenn sie ohne Bezahlung vorgenommen wird. §2(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft ... erhalten. §3 Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. ...

... eigenen Gesetz geregelt, das den Heilpraktikern die Ausübung verbietet. Durchführungsverordnung (Dvo) Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. §2(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (In den Heilpraktiker-Richtlinien wird nochmals ausgeführt, dass die Beschränkung der Erlaubnis auf deutsche Staatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Buchst. b Erste Durchführungsverordnung) nichtig ist. Eine spezielle Auslandsregelung sehen die Richtlinien nicht vor! Siehe ...

... zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. (3) Gegen den Bescheid können der Antragsteller ... Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses. Erläuterung: Die Erlaubnis wird nicht vom prüfenden Gesundheitsamt, sondern von der unteren Verwaltungsbehörde erteilt. Die bestandene Prüfung ist also nicht gleichbedeutend mit der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.1.1957 kann der/die Antragsteller/in die Überprüfung mehrmals wiederholen. Die einzelnen Bundesländer haben zur Umsetzung der vorstehenden Bestimmungen ihrerseits Richtlinien und Durchführungsverordnungen erlassen. §7 ...

... Änderung für den Heilpraktikerberuf auch Geschlechtsorgane untersuchen, sowie Krankheiten der Geschlechtsorgane behandeln zu dürfen, soweit es sich nicht um (sexuell) übertragbare Krankheiten handelt. Zudem haben seit diesem Zeitpunkt Heilpraktiker nun auch eine Meldepflicht bei Verdacht auf Impfschaden. Übersicht der prüfungsrelevanten Paragrafen: 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften - §1 Zweck des Gesetzes - §2 Begriffsbestimmungen ...

... das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. 2. Infektion: die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus. 3. Übertragbare Krankheit: eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit. 4. Kranker: eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. 5. Krankheitsverdächtiger: eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer ...

... Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand. 9. Schutzimpfung: die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen. 10. Andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer ...

... Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt. 2. Der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn ... a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des §42 Abs. 1 ausübt, b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ...

... in Betracht kommen, die nicht in §7 genannt sind (2). Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. ... (3). Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. ... Erläuterung: Für den Heilpraktiker besteht (lt. §8) eine Meldepflicht nur für diese im § 6, Absatz (1), Satz 1 bis 5 genannten Krankheiten und Vorfälle. Beachte: Die Meldepflicht besteht bereits ...

... gehäuft auftretenden Infektionen („zwei oder mehr“), bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist, besteht unabhängig davon, um welchen Erreger es sich handelt. §7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (1). Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen: 1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich  2. Bacillus anthracis 3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis 4. Borrelia recurrentis ...

... 19. Hantaviren 20. Hepatitis-A-Virus 21. Hepatitis-B-Virus 22. Hepatitis-C-Virus; Meldepfl. für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt 23. Hepatitis-D-Virus 24. Hepatitis-E-Virus 25. Influenzaviren; Meldepfl. nur für den direkten Nachweis 26. Lassavirus 27. Legionella sp. 28. humanpathogene Leptospira sp. 29. Listeria monocytogenes; Meldepfl. nur für ...

... zu melden: 1. Treponema pallidum 2. HIV ? 3. Echinococcus sp. 4. Plasmodium sp. 5. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen Erläuterung: Obwohl die Meldepflicht für den Erregernachweis nach §7 nicht für den Heilpraktiker besteht, muss er auch die durch diese Erreger verursachten Krankheiten kennen; ansonsten wäre er nicht in der Lage, das Behandlungsverbot für diese Erkrankungen (siehe §24) zu beachten. Die Meldepflicht ...

... war. Von den im alten Gesetz genannten vier Krankheiten ist in den §7 (3) nur der Luesnachweis (Syphilis) übernommen worden. Meldepflichtig ist nicht mehr wie früher der Arzt, sondern das feststellende Labor. Die anderen drei Erkrankungen bzw. Erregernachweise unterliegen nicht mehr der Meldepflicht. §8 Zur Meldung verpflichtete Personen (1). Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet: 1. Im Falle des §6 der feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbstständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich ...

... dem Heilpraktikergesetz ist im hier gemeinten Sinn keine staatliche Anerkennung. In Absatz 2 ist der Heilpraktiker nicht eingeschlossen d. h., er ist auch dann nicht von der Meldepflicht befreit, wenn ein Arzt hinzugezogen wurde. Nach Absatz 3 ist er lediglich dann befreit, wenn eine Meldung bereits durch andere erfolgt ist. Der Meldepflichtige muss lt. §8 (5) auch melden, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt hat. Für den Heilpraktiker ergibt das zumindest theoretisch ein Problem, denn nach einer Verdachtsmeldung ist ...

... von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen. Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen“. Erläuterung: §9 legt die Formen und Fristen fest, in denen die namentlichen Meldungen erfolgen müssen. (Absatz 2 betrifft die Meldungen durch Leiter von Laboren, Absatz 1 die Meldung durch alle übrigen Meldepflichtigen). Neben den persönlichen und krankheitsbezogenen Daten ist auch mitzuteilen, ob die betroffene Person in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wird. Im Falle von akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus ...

... das Behandlungsverbot wird lt. §75 IfSG als Straftat geahndet. Der letzte Satz in §24 bezieht sich darauf, dass die mikrobiologische oder serologische Untersuchung zum Nachweis einer meldepflichtigen Infektionskrankheit nur von einem (Labor)Arzt durchgeführt werden darf, der die dazu erforderliche Erlaubnis (nach §44) erlangt hat. Dem Heilpraktiker ist mit dieser Bestimmung also nicht verboten, solche Untersuchungen anzuordnen; ob ihm dies letztlich erlaubt ist, hängt von der Interpretation des Heilpraktikergesetzes ab (§1: Definition von „Ausübung der Heilkunde“); um rechtlichen Risiken aus dem Weg zu gehen, ...

... hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis  6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 15. Scabies (Krätze) 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcuspyogenesinfektionen 17. Shigellose 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken erkrankt ...

... Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der gemeinschaftsdienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen. ... (10) Die Gesundheitsämter und die in §33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten ...

... verdächtig sind 2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können 3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichiacoli oder Choleravibrionen ausscheiden dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden ... a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder b) in Küchen ...

... zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen Erläuterung: Es besteht also nicht nur ein Behandlungsverbot in Bezug auf die Zahnbehandlung im engeren Sinne, sondern auf sämtliche Erkrankungen im Bereich der Mundhöhle und des Kiefers (z. B. auch: Habituelle Aphthen, ...

... darf (und muss) der Heilpraktiker - bis zum Eintreffen des Arztes - im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe leisten. Der betreffende Abschnitt des Gesetzes lautet: §4 (1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des §1 Abs. 2 berechtigt. Die ...

... machen sie sich allerdings nicht strafbar: Das Gesetz bestimmt, dass verschreibungspflichtige Mittel vom Apotheker nur gegen Vorlage eines ärztlichen Rezepts abgegeben werden dürfen (§48). Strafbar macht sich also nicht der Heilpraktiker, der ein verschreibungspflichtiges Mittel verordnet, sondern der Apotheker, der es daraufhin abgibt. Grundsätzlich sind alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel frei ab der homöopathischen Verdünnung D4 (Ausnahme: Betäubungsmittel - siehe nächster Abschnitt!). Verschreibungspflichtige Mittel sind in der Roten Liste mit ...

... vom Gesetz gedeckte Ausnahme, die mit der Bezeichnung „Abgabe an andere“ verknüpft ist: „Eine Abgabe an andere ... liegt vor, wenn die Person, die das Arzneimittel herstellt, eine andere ist als die, die es anwendet“ [§13 (1)]. Daraus folgt, dass der HP Medikamente herstellen darf: 1. für den Eigenbedarf (das darf jedermann) 2. für die unmittelbare „eigenhändige“ Anwendung am Patienten - in der Praxis oder beim Hausbesuch. In keinem Fall ist es zulässig, ...

... Roten Liste mit dem Kürzel „Btm“ gekennzeichnet. Schutzimpfungenerläuterung: Es gibt einige Gründe, weshalb Impfen nicht zu den vorrangigen Aufgaben gehört: - Impfstoffe sind in der Regel verschreibungspflichtig und stehen dem Heilpraktiker schon deshalb nicht zur Verfügung. - Bei bestimmten meldepflichtigen Erkrankungen (nach dem Infektionsschutzgesetz) ist die Impfung nicht Vorsorge, sondern Behandlung (z. B. Tollwut-Impfung nach Berühren eines tollwutkranken Tieres). Damit fällt die Impfung unter das Behandlungsverbot für Heilpraktiker. - Das Infektionsschutzgesetz regelt diejenigen Schutzimpfungen, die vom Bundesgesundheitsminister oder von Landesregierungen vorgeschrieben oder empfohlen werden (§§14-16). Diese Impfungen werden vom ...

... damit verboten. Es gibt eine Ausnahme (§23 Abs.5): Personen, die zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind und bereits vor dem In-Kraft-Treten der RöV (am 1.1.88) berechtigt waren, dürfen dann Röntgenstrahlen anwenden, wenn sie vor dem 1.1.88 die erforderliche Fachkunde durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen haben. Leichenschau- und Bestattungswesen-Erläuterung: In §72 der DVO ist festgelegt: „... Insbesondere hat das Gesundheitsamt auf die sorgfältige Ausstellung der Totenscheine durch die Ärzte ...

... Medizin und Naturheilkunde Vertriebsgesellschaft mbH www.me-di-kom.de ...

... (Eine andere Definition beinhaltet die Keimreduzierung um den Faktor 1:100.000, um dieses Ziel zu erreichen) Sterilisationsmaßnahme, die eine völlige Keimfreiheit bezweckt (Entkeimung): Abtöten od. Entfernen aller lebensfähigen Vegetativ- und Dauerformen (Sporen) von pathogenen und apathogenen Mikroorganismen in Stoffen, Zubereitungen oder an Gegenständen pasteuri­sieren, Schonendes Erhitzen zwischen 62°C und 85°C, um die vegetativen Formen der Bakterien abzutöten; als Dauererhitzung (30 Min. bei 62-65°C), Kurzzeiterhitzung (40 ...

... C: Abtötung von Sporen des Milzbranderregers, D: Abtötung von Sporen des Gasbrand- und Tetanuserregers. (Diese Sporen können nicht durch Desinfektion, sondern nur durch Sterilisation abgetötet werden!) Hände Desinfektion: Die Hände des Praxispersonals gelten als Hauptüberträger für Krankheitserreger in Klinik und Praxis! Man unterscheidet die hygienische und die chirurgische Händedesinfektion. Sie erfordern teilweise unterschiedliche Desinfektionsmittel. Es kommen nur geprüfte und zugelassene Mittel zum Einsatz, die auf der jeweils aktuellen Liste des Robert-Koch-Instituts (als zuständige Nachfolge-Institution des ...

... mit keimhaltigen Ausscheidungen kontaminiert, so sind die beschmutzten Stellen vor Beginn der eigentlichen Desinfektion mit einem Zellstoff- oder Wattebausch zu reinigen, der mit Desinfektionsmittel angefeuchtet wurde. Zusätzlich wird die hygienische Händedesinfektion in diesem Fall zweimal nacheinander durchgeführt, ehe mit der Reinigung begonnen wird. Die chirurgische Händedesinfektion: Erst Reinigung, dann Desinfektion. Hierbei sollen nicht nur die oberflächlichen Keime und Verunreinigungen unschädlich gemacht werden, sondern auch diejenigen Keime, die in der Haut siedeln (z. B. in Haarbälgen, Talg- und Schweißdrüsen = ´residente´ Hautflora). Ziel ist, ...

... weitgehende Reduktion derjenigen Keime zu erreichen, die sich auf und in seiner Haut befinden (= ´transiente´\ und ´residente´ Hautflora). Damit wird einer endogenen Infektion vorgebeugt. (Endogen heißt hier: Infektion durch Mikroorganismen seiner eigenen Haut bzw. Schleimhaut). Die empfohlenen Wirkzeiten sind in der Regel Mindestzeiten und müssen je nach Abwehrlage und Erkrankung des Patienten erweitert werden. Zur Hautdesinfektion sollten vornehmlich Mittel auf der Wirkstoffbasis von Alkoholen oder Jodtinktur bzw. (z. B. bei Allergie auf Jod) jodfreie Austauschpräparate ...

... bei: - Flächendesinfektion, Instrumentendesinfektion; Formaldehyd selten auch zur Raumdesinfektion (Verdampfung, Vernebelung) - Halogene, Chlorverbindungen, Jodverbindungen. Hauptsächliche Anwendung bei: - Wasserdesinfektion - Haut- und Schleimhautantiseptik - Wundantiseptik ...

... Weitere Verfahren - Physikalische Verfahren - UV-Licht. Hauptsächliche Anwendung bei: Früher: Raumdesinfektion, z. B. OP-Saal. Heute: Desinfektion von Flüssigkeiten, z. B. Trinkwasser ...

... Zwischenböden in der Sterilisierkammer müssen perforiert sein. Das zu sterilisierende Gut muss so verpackt werden, dass es nach der Sterilisation aseptisch entnommen werden kann und bis zum nächsten Gebrauch vor Rekontamination geschützt ist. Die Verpackung darf die Wirksamkeit der Sterilisation nicht beeinträchtigen. Es sollen kleine Verpackungseinheiten hergestellt werden, denn durch Öffnen der Verpackung oder Behältnisse ist das gesamte eingelagerte Sterilgut als nicht mehr steril ...

... ob die erforderliche Temperatur erreicht worden ist. Es sollen Aufzeichnungen zu den Sterilisierungsvorgängen geführt werden (´Tagebuch´). Mikrobiologische Kontrollen mit zugelassenen Bio-Indikatoren sind mindestens halbjährlich erforderlich, um die einwandfreie Funktion des Sterilisators zu überprüfen: Es kommen Proben mit Sporen von Bacillus stearothermophilus zum Einsatz. Nach dem Testlauf werden sie bebrütet ...

... nach der Sterilisation in der Sterilisierkammer getrocknet werden, gegebenenfalls durch Evakuieren. Die der evakuierten Kammer zugeführte Luft muss keimfrei filtriert worden sein. Heißluft­sterilisation: Diese Geräte arbeiten mit trockener Hitze; sie eignen sich nicht für wasserhaltige Substanzen (Verpuffungsgefahr). Insgesamt ist die Anwendung der Heißluftsterilisation gegenüber der Dampfsterilisation in den Hintergrund getreten. Mithilfe gebleichter Watte oder weißer Zellstoff- bzw. Filtrier - Papierstückchen sollte die ausreichende Erhitzung kontrolliert werden. Nach der Sterilisation mit 180°C sollten diese zumindest gelblich gefärbt sein. Als Verpackung kommen Schalen, ...

... es Filter mit unterschiedlicher Porengröße, häufig liegen sie bei 0,2 µm. Viren und kleine bewegliche Stäbchen können diese Filter durchwandern, daher ist ein filtriertes Medium nicht als 100% steril anzusehen. Strahlen­sterilisation: Wird hauptsächlich in der Industrie zur Sterilisation von Einmalmaterialien angewendet. Es werden Beta- und ...

... dann desinfizieren. Wichtigste Mittel für die Händedesinfektion: Mittel auf Alkoholbasis, Einwirkungszeit: i.d.R. mindestens 30 sek. Hautdesinfektion mit Mitteln auf Jod- oder Alkoholbasis, Einwirkungszeit: Tupfermethode: 30 sek. / Sprühmethode: 2 Min. Spender für die Händedesinfektion müssen mit Ellbogen oder Fuß bedienbar sein. Flächendesinfektion mit Aldehyden, Phenolen, Oxidantien (Zwei-Eimer-Methode). Trinkwasser wird mit Chlor, UV-Licht oder Ozon desinfiziert. Die wichtigsten Sterilisationsverfahren sind: ...