Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt steht ganz am Anfang der strafrechtlichen Ausbildung. Sein Aufbau muss jedoch genauso von fortgeschrittenen Studierenden beherrscht werden. Dieser Beitrag behandelt noch einmal die wichtigsten Prüfungsschritte und enthält ein Schema, das man sich schnell und einfach einprägen kann.
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Bild: “Windows. Security breach.” von Sten Dueland. Lizenz: CC BY-SA 2.0


I. Prüfungsschema

0. Vorprüfung: Handlung +/- (meist nur gedanklich)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolgseintritt, Kausalität und objektive Zurechnung bei Erfolgsdelikten
b) Tathandlung
c) Handlungsobjekt
d) Besondere Eigenschaften des Handlungssubjekts

2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Ggf. Tatbestandsirrtum
c) Weitere subjektive Merkmale

3. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit

II. Rechtswidrigkeit
a) Objektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
b) Subjektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes

III. Schuld

1. Schuldfähigkeit
a) § 19 StGB
b) § 20 StGB
c) § 21 StGB

2. Vorsatzschuld
Kann evtl. aufgrund eines ETBI entfallen

3. Unrechtsbewusstsein
Kann durch einen Verbots- oder Erlaubnisirrtum entfallen

4. Vorliegen von Entschuldigungsgründen

IV. Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe

V. Strafzumessung

VI. Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen bzw. -hindernisse

II. Vorprüfung: Liegt überhaupt eine Handlung vor?

Bevor man damit beginnt, ein vollendetes vorsätzliches Begehungsdelikt zu prüfen, muss man sich zunächst die Frage stellen, ob überhaupt eine Handlung des Täters vorliegt. Hierbei ist die soziale Handlungslehre gut vertretbar, die ein sozialerhebliches Verhalten, das vom menschlichen Willen beherrscht oder beherrschbar ist, als Handlung im Sinne des Strafrechts ansieht.

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III. Der Tatbestand

Hat man das Vorliegen einer Handlung bejaht, ist der Tatbestand zu prüfen. Dabei ist zunächst auf den objektiven und schließlich auf den subjektiven Tatbestand einzugehen.

1. Der objektive Tatbestand

Der objektive Tatbestand verlangt bei Erfolgsdelikten den Erfolgseintritt, seine Verursachung im Sinne einer Kausalität sowie seine objektive Zurechenbarkeit.

Die Kausalität bestimmt sich nach der Conditio-sine-qua-non-Formel, der sogenannten Äquivalenztheorie.

Danach ist jede Bedingung kausal für den tatbestandsmäßigen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass dieser entfiele.

Andere Kausalitätstheorien:


vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt

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Hinzukommend ist ein Erfolg objektiv zurechenbar, wenn durch den Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

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Daneben müssen das Handeln des Täters und das Handlungsobjekt die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen. Kann die Tat nur durch ein bestimmtes Handlungssubjekt realisiert werden, muss dies ebenfalls an dieser Stelle angesprochen werden.

Ein Beispiel hierfür ist die erforderliche Amtsträgereigenschaft des Täters im Rahmen der Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB.

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2. Der subjektive Tatbestand

Im subjektiven Tatbestand gilt es zu prüfen, ob der Täter den erforderlichen Vorsatz (§ 15 StGB) aufweist. Hier ist Vorsicht geboten, da die verschiedenen Delikte teilweise unterschiedliche Vorsatzformen für ihre Verwirklichung voraussetzen.

Grundsätzlich wird der Vorsatz als Wissen und Wollen der tatbestandlichen Verwirklichung definiert.

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Unterschieden werden muss jedoch zwischen dolus eventualis (dem bedingtem Vorsatz), dolus directus 1. Grades (Absicht) und demjenigen 2. Grades (sicheres Wissen). Bei Erfolgsdelikten muss der Vorsatz auch den Kausalverlauf umfassen.


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Er kann außerdem aufgrund eines Tatbestandsirrtums nach § 16 StGB entfallen. Mithin muss dieser auch an dieser Stelle thematisiert werden. Daneben sind hier die weiteren subjektiven Merkmale zu erläutern, die der Tatbestand verlangt.

Ein Beispiel ist die Zueignungsabsicht, die im Rahmen des Diebstahls geprüft werden muss.

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3. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit

Im Anschluss ist das Vorliegen der objektiven Bedingungen der Strafbarkeit zu thematisieren.

Ein Beispiel hierfür ist die Begehung einer rechtswidrigen Tat im Rahmen des Vollrauschdelikts nach § 323 a StGB.

Die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit sind Tatbestandsannexe, die nicht vom Vorsatz umfasst sein müssen.

IV. Die Rechtswidrigkeit

Im nächsten Abschnitt ist die Rechtswidrigkeit zu behandeln. Diese ist durch die Verwirklichung des Tatbestands grundsätzlich indiziert.

Sie entfällt hingegen, wenn der Täter gerechtfertigt ist. Bei gegebenem Anlass sind an dieser Stelle also die Rechtfertigungsgründe, wie beispielsweise die Notwehr oder der rechtfertigende Notstand, zu erläutern.


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Um gerechtfertigt zu sein, muss der Täter auch ein subjektives Rechtfertigungselement aufweisen. Sofern dieses fehlt, ist umstritten, ob er lediglich wegen Versuchs oder aufgrund vollendeten Delikts zu bestrafen ist.

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V. Die Schuld

Gibt der Sachverhalt Anlass dazu, ist im Rahmen der Schuld die Schuldfähigkeit des Täters anzusprechen. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 19 StGB derjenige schuldunfähig ist, der bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. § 20 StGB regelt die Schuldunfähigkeit aufgrund seelischer Störungen. Beachten Sie jedoch, dass die Schuld nicht aufgrund § 21 StGB entfällt. Dieser normiert lediglich die verminderte Schuldfähigkeit, bei der die Strafe nach § 49 I StGB gemildert werden kann.


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Aufgrund eines Erlaubnistatbestandsirrtums kann außerdem die Vorsatzschuld entfallen, sodass lediglich eine Strafbarkeit aufgrund eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht kommt (umstritten, so nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie).

Hinzukommend kann ein Verbots- oder ein Erlaubnisirrtum das Unrechtsbewusstsein entfallen lassen. Daneben ist an dieser Stelle zu prüfen, ob etwaige Entschuldigungsgründe zugunsten des Täters eingreifen. Als Beispiel ist der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB zu nennen. Weitere Entschuldigungsgründe:


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VI. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe

Nach der Schuld muss unter Umständen auf die persönlichen Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe eingegangen werden. Diese unterscheiden sich dadurch, dass ein Strafausschließungsgrund bereits während der Tat gegeben ist, wohingegen ein Strafaufhebungsgrund erst im Anschluss vorliegt.

Ein Strafausschließungsgrund ist beispielsweise die Beteiligung an der Vortat im Rahmen der Begünstigung nach § 257 III StGB. Ein Beispiel für einen Strafaufhebungsgrund ist hingegen der Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB.


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VII. Die Strafzumessung

Im Rahmen der Strafzumessung ist das Vorliegen eines besonders schweren bzw. eines minder schweren Falls zu erläutern. Folglich müssen hier etwa die Regelbeispiele des Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach §§ 242, 243 StGB geprüft werden.

VIII. Der Strafantrag sowie andere Strafverfolgungsvoraussetzungen oder -hindernisse

Der letzte Prüfungspunkt sollte sich schließlich mit einem eventuell erforderlichen Strafantrag bzw. anderen Strafverfolgungsvoraussetzungen oder -hindernissen befassen. Der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB wird zum Beispiel gemäß seines Absatz zwei nur aufgrund eines Antrags verfolgt. Ein Strafverfolgungshindernis ist zum Beispiel die Verjährung nach den §§ 78 ff. StGB.



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