Rechtswidrigkeit: Grundlagen zur Prüfung der Rechtswidrigkeit von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtswidrigkeit: Grundlagen zur Prüfung der Rechtswidrigkeit“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Grundlagen zur Prüfung der Rechtswidrigkeit
  • Offener Tatbestand
  • Rechtsfertigungsgründe
  • Rechtswidrig als Tatbestandsmerkmal
  • Tatsbestandsmäßigkeit, Rechswidrigkeit und Schuld
  • Fallbeispiel: Polizisten leben gefährlich
  • Falllösung: Polizisten leben gefährlich

Quiz zum Vortrag

  1. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Tat im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
  2. Grundsätzlich gilt: Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit.
  3. Rechtswidrigkeit liegt immer vor, wenn der Tatbestand erfüllt ist.
  4. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn dem Täter im Rahmen der Notwehr mit Rettungswillen handelte.
  1. Bei Vorliegen eines offenen Tatbestands.
  2. Bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen.
  3. Nie. Die Rechtswidrigkeit kann auch innerhalb des Tatbestands geprüft werden.
  4. Immer dann, wenn der Tatbestand nicht erfüllt ist.
  1. Ein offener Tatbestand ist ein Tatbestand, der so weit gefasst ist, dass die Rechtswidrigkeit nicht indiziert werden kann.
  2. Bei einem offenen Tatbestand muss eine gesonderte Verwerflichkeitsprüfung erfolgen, eine sog. positive Rechtswidrigkeitsprüfung.
  3. Ein offener Tatbestand ist ein Tatbestand, bei dem ungeschriebene Tatbestandsmerkmale hinzutreten.
  4. Der Klausurbearbeiter muss den Prüfungspunkt der Rechtswidrigkeit bei der Prüfung des offenen Tatbestands ausführlich prüfen.
  1. Sie erlauben ausnahmsweise eine Rechtsgutsverletzung im konkreten Fall.
  2. Sie sind Erlaubnistatbestände, die Gegennormen zu den Straftatbeständen darstellen.
  3. Sie können aufgrund der Einheit der Rechtsordnung aus allen Rechtsgebieten kommen.
  4. Alle Rechtfertigungsgründe stehen im Strafgesetzbuch.
  1. Eine Ansicht: Die Tat bleibt rechtswidrig. Es folgt eine Bestrafung wegen Vollendung.
  2. h.M.: Der Täter durfte so handeln. Der Erfolgsunwert entfällt daher. Der bleibende Handlungsunwert führt zu einer Versuchsstrafbarkeit.
  3. Eine Ansicht: Der Täter durfte so handeln. Der Erfolgs- und Handlungsunwert entfallen im Nachhinein. Keine Strafbarkeit.
  4. Eine Ansicht: Die Tat bleibt rechtswidrig, es entfällt aber die Schuld.

Dozent des Vortrages Rechtswidrigkeit: Grundlagen zur Prüfung der Rechtswidrigkeit

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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