Der Totschlag gemäß § 212 StGB ist ein beliebtes Delikt, um es mit einer Vielzahl von Problemen aus dem Strafrecht AT Bereich zu kombinieren. Um mit der Bewältigung der Probleme zurecht zu kommen, empfiehlt sich folgender Artikel. Er verschafft einen Überblick und reicht ein Schema zur Hand.

Mord Totschlag

Mord Totschlag


I. Allgemeines

§ 212 StGB:

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Der Totschlag gemäß § 212 StGB ist ein beliebtes Delikt in den ersten Semestern und auch später, um Strafrecht AT Wissen zu prüfen, denn die Norm weist keine Strafrecht BT- spezifischen Probleme auf. Demnach sollte man den Totschlag gemäß § 212 StGB ohne weiteres beherrschen und sich keine Fehler leisten.

Geschütztes Rechtsgut ist das Leben. Das Leben eines Menschen genießt absoluten Schutz!

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II. Prüfungsschema

Aus der Norm ergibt sich folgendes Prüfungsschema für § 212 StGB:

  1. Tatbestand des § 212 StGB
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tötung eines anderen Menschen
      2. Kausalität
      3. Objektive Zurechnung
    2. Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit und Schuld

1. Objektiver Tatbestand

Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist die Tötung eines anderen Menschen nötig. Dabei ist einmal der Taterfolg, also der Tod und die Tathandlung, also die Tötung relevant.

Nach h.M. beginnt das Leben mit den Eröffnungswehen und es gilt ein Mensch iSd. § 212 StGB als Tod, wenn er Hirntod ist.


Totschlag, § 212 StGB

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Da die Art der Tötung nicht konkretisiert ist, handelt es sich um ein nicht verhaltensgebundenes Delikt.

Beachte: Als ein beliebtes Strafrecht- AT Thema kommt vorliegend die Tötung durch Unterlassen in Betracht.

Weiterhin sind die Kausalität und die Objektive Zurechnung zu prüfen.

Tipp: Wiederhole anhand des Videos die Probleme der Kausalität! Oder lese hier den passenden Beitrag dazu. Und Wiederhole auch anhand dieses Videos die Probleme der Objektiven Zurechnung! Oder lese hier den passenden Beitrag dazu.

2. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, sofern der Täter mit Vorsatz handelt.

Bei Tötungsdelikten aller Art ist zudem zu beachten, dass es einer höheren psychologischen Hemmschwelle bedarf. Daher muss eine genauere Auseinandersetzung mit dem Tötungsvorsatz vorgenommen werden.


§ 212 StGB Totschlag

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Tipp: Das Wort Hemmschwelle ist eines der Wörter die ein Korrektor im Zusammenhang mit Tötungsdelikten immer hören will!

Als ein beliebtes Strafrecht- AT Thema kommt vorliegend die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit in Betracht. Ein spannendes Urteil dazu 4 StR 482/19 – Urteil vom 18. Juni 2020 der „Berliner Raserfall“

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtswidrigkeit und Schuld weisen keine Besonderheiten auf. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass das Leben nicht disponibel ist.

VI. Der besonders schwere Fall, § 212 II StGB

§ 212 II StGB ist eine Strafzumessungsnorm. In einem besonders schweren Fällen kann der Regelstrafrahmen hochgestuft werden, sodass es zu einer lebenslange Freiheitsstrafe kommen kann. Daher ist hier ein restriktiver Umgang mit der Norm geboten.

Definition: Ein besonders schwere Fall liegt vor, wenn das Verhalten und Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist und so schwer wiegt wie das eines Mörders nach § 211 StGB.

VII. Der minder schwerer Fall, § 213 StGB

Es handelt es sich ebenfalls um eine Strafzumessungsregel. Sie wird nach der Schuld geprüft. Dabei ist zu differenzieren zwischen:

  1.  Dem benannte minder schweren Fall des „provozierten“ Totschlags und
  2. den unbenannten minder schweren Fällen

VII. Fazit

Auf Grund der Konkurrenzverhältnisse des § 212 StGB, welcher hinter § 211 StGB zurück tritt, ist eine Prüfung häufig nur in Kombination mit AT Problemen gewollt.

Tipp: Wir empfehlen auch diesen Artikel zum Verhältnis von Mord und Totschlag.

Zudem verdrängt § 212 StGB Die Körperverletzungsdelikte gem. §§ 223 ff. StGB (Aust. Tatheiheit mit versuchten Totschlag) und § 221 StGB.

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