
Bild: “ ” von Loco Steve. Lizenz: CC BY 2.0
Der Sachverhalt
A fährt zu einer Tankstelle, um sein fast leeres Auto vollzutanken. Auf der Zapfsäule ist ein Schild angebracht: „Bis zur Zahlung bleibt das Benzin Eigentum der X-Tankstelle.“ A tankt sein Auto für 70 Euro voll, wobei er von vornherein die Absicht hat, nicht zu bezahlen. Nach dem Tankvorgang fährt er einfach weg. Dem Tankwart T bemerkt den Tankvorgang des A erst nachdem dieser schon weggefahren ist.
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
I. Strafbarkeit nach § 242 I StGB
Durch das Einfüllen des Benzins der X-Tankstelle ohne anschließend zu bezahlen könnte sich A wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB strafbar gemacht haben.
Es gilt: Im Obersatz immer die konkrete Handlung benennen, die womöglich unter Strafe steht!
Objektiver Tatbestand: Fremde, bewegliche Sache
Bei dem Benzin müsste es sich um eine fremde, bewegliche Sache handeln. Benzin ist eine bewegliche Sache, die fremd ist, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht (und nicht herrenlos ist). Die Tankstelle X hat sich das Eigentum an dem Benzin gem. § 449 BGB bis zur Kaufpreiszahlung vorbehalten, sodass A nicht Eigentümer wurde. Damit handelte es sich bei dem Benzin um eine fremde, bewegliche Sache.
Manch ein Student fragt sich vielleicht, warum herrenlose Sachen keine „fremde bewegliche Sachen“ im Sinne des § 242 StGB sind. Die Erklärung ist ganz simpel: § 242 StGB schützt das Eigentum des Einzelnen. Eine herrenlose Sache ist eigentumstechnisch aber niemandem zuzuordnen, weshalb auch niemand vorhanden ist, der „geschützt“ werden muss.
Findet sich keine Angaben zu einem Eigentumsvorbehalt im Sachverhalt, muss das Merkmal der Fremdheit ausführlicher diskutiert werden. Eine Mindermeinung vertritt nämlich die Ansicht, dass das Eigentum bereits durch das Tanken übergeht, sodass es danach schon am Merkmal „Fremdheit“ fehlen würde. Die wohl h.M. ist da jedoch anderer Ansicht.
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche, vom Willen getragene Sachherrschaft. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn der Täter (A) den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers (Tankstelle X) gegen oder ohne dessen Willen aufhebt.
Dies scheint vorliegend fraglich. Denn man wird doch in der Regel gerade davon ausgehen müssen, dass die Tankstelle will, dass die Kunden das Benzin tanken und damit Gewahrsam daran begründen. Anders würde sie ja kein Benzin verkaufen können. Damit erfolgte der Gewahrsamsbruch mit Willen der X, es liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor.
Teilweise wird vertreten, das (tatbestandsausschließende) Einverständnis stehe unter der Bedingung der Zahlungswilligkeit des Tankenden. Dies ist jedoch mit einer ähnlichen Argumentation wie im bekannten Fall „Hausfriedensbruch bei Betreten in rechtsfeindlicher Absicht“ abzulehnen.
Zwischenergebnis
Damit hat sich A nicht gem. § 242 I StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit nach § 263 I StGB
Indem A in der Absicht tankte, nicht zu bezahlen, könnte er sich eines Betrugs nach § 263 I StGB strafbar gemacht haben.
Objektiver Tatbestand: Täuschungshandlung
Täuschung ist das Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen mit der Ziel, einen Irrtum zu erregen. Indem A ganz unauffällig den Tank auffüllte, erweckte er objektiv den Eindruck, zur Bezahlung bereit zu sein. Er wollte also über seine Zahlungsbereitschaft täuschen. Jedoch hat Tankwart T den A beim Tankvorgang gar nicht bemerkt. Damit konnte A auch nicht auf das Vorstellungsbild des T einwirken und somit keinen Irrtum hervorrufen. Somit fehlt es schon an einer vollendeten Täuschung.
Anders ist der Fall, wenn T den A zwar bemerkt, sich jedoch nicht weiter darüber Gedanken macht. Für eine (vollendete) Täuschung genügt ein sog. sachgedankliches Mitbewusstsein, d.h. es genügt, wenn T sich beim Anblick des A denkt, „alles ist ok“. Diese Auffassung geht von der Überlegung aus, dass der Tankwart grds. davon ausgehen darf, dass der Tankende das Benzin später auch bezahlen will.
Zwischenergebnis
A hat sich nicht gem. § 263 I StGB strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit nach §§ 263 I, 22, 23 I StGB
Indem der A jedoch versuchte, den Tankwart über seine Zahlungsbereitschaft zu täuschen, und dadurch kostenlos tanken konnte, hat er sich eines versuchten Betruges gem. §§ 263 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.
IV. Strafbarkeit nach § 246 StGB
Indem A ohne zu bezahlen mit dem Benzing wegfuhr, könnte er sich außerdem einer Unterschlagung nach § 246 StGB strafbar gemacht haben.
Objektiver Tatbestand
Bei dem Benzin handelt es sich um eine fremde, bewegliche Sache (s.o.). Durch das Wegfahren hat der A seinen Zueignungswillen nach außen manifestiert.
Subjektiver Tatbestand
A handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich das Benzin zuzueignen. A hatte keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf das Benzin (s.o.), sodass die Zueignung auch rechtswidrig war.
Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft.
Zwischenergebnis
A hat sich gem. § 246 StGB strafbar gemacht.
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Ein Gedanke zu „Klassiker im Strafrecht: Der Tankstellen-Fall“
Den Versuch beim Betrug hätte man schon durchprüfen sollen.