
Bild: “Doctor Who Tardis” von Pavlina Jane. Lizenz: CC BY-SA 2.0
Die Voraussetzungen der Telefonüberwachung
1. Katalogtat, § 100a Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO
Eine Telefonüberwachungsmaßnahme ist nur dann zulässig, wenn sich der Tatverdacht auf eine in § 100a Abs.2 StPO bezeichnete Straftat bezieht. Der Tatverdächtige muss Täter oder Teilnehmer mindestens einer der in Abs.2 aufgeführten Katalogtaten sein. Weiterhin ist hierbei ein gegenüber dem Anfangsverdacht erhöhter Verdachtsgrad erforderlich.
Erforderlich ist, dass bestimmte Tatsachen vorliegen, die unmittelbar den Verdacht einer Katalogtat begründen, insoweit wird von einer „erhöhten Verdachtslage“ gesprochen.
2. Subsidiarität, § 100a Abs.1 Nr.3 StPO
Weiterhin ist eine Telefonüberwachung nur dann zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Die Ermittlungsbehörden sind damit angehalten, zunächst weniger eingreifende Maßnahmen zu wählen bzw. in Erwägung zu ziehen. Allerdings steht dem Anordnenden der Telefonüberwachung nach Rechtsprechung des BGH auch ein Beurteilungsspielraum bei der Frage zu, ob der Subsidiaritätsgrundsatz erfüllt ist (BGH , Urt. v. 16.02.1995 – 4 StR 729/94).
3. Kernbereichsprüfung, § 100a Abs.4 StPO
Schließlich ist die Telefonüberwachung nach § 100a Abs.4 StPO auch dann unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Telefonüberwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Dieser Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung findet sich auch in anderen grundrechtssensiblen Maßnahmen (z.B. beim „großen Lauschangriff“, § 100c Abs.4 StPO) und ist dem Schutz des Rechts des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I, Art. 1 I GG) geschuldet.
4. Verfahren, § 100b StPO
Das Verfahren bei einer Telefonüberwachung ist in § 100b StPO geregelt. Nach § 100b Abs.1 StPO darf die Telefonüberwachung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Liegt Gefahr in Verzug vor, so kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Außerdem ist die Anordnung zeitlich begrenzt auf 3 Monate. Wird darüber hinaus eine Telefonüberwachung fortgesetzt, so ist diese unzulässig und die daraus erlangten Erkenntnisse dürfen nicht als Beweise verwertet werden.
Klassiker: Zufallsfunde am Telefon
Ein Klassiker im Zusammenhang mit der Telefonüberwachung ist die Verwertbarkeit sog. „Zufallsfunde“. Diesem Problem liegt folgender Fall zugrunde:
Die Verwertbarkeit solcher Zufallsfunde ist in den §§ 161 Abs.2, 477 Abs.2 StPO geregelt. Danach ist eine Verwertung solcher Informationen nur möglich, wenn die Maßnahme, in deren Rahmen die Informationen erlangt wurden, auch rechtmäßig hätte angeordnet werden dürfen (sog. hypothetischer Ersatzeingriff). Es ist daher zu fragen, ob auch gegen den S eine rechtmäßige Telefonüberwachung hätte angeordnet werden dürfen. Dies ist vorliegend zu verneinen, da der S keine Katalogtat erfüllt (er hat mit seinem Verhalten lediglich den § 316 StGB erfüllt). Damit darf die Staatsanwaltschaft die erlangten Erkenntnisse nicht verwerten.
Ausblick
Im vorliegenden Artikel konnten Sie notwendige Informationen zum Thema Telefonüberwachung sammeln. Bei weiterem Interesse ist der Beitrag Der „große Lauschangriff“ zu empfehlen.
Quellen
BGH NStZ 2003 499 500.
BGH , Urt. v. 16.02.1995 – 4 StR 729/94
Volk/Engländer, Grundkurs StPO, 8.Aufl., S.73ff.
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