Aufzeichnung und Überwachung des Fernmeldeverkehrs (§ 100a StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Aufzeichnung und Überwachung des Fernmeldeverkehrs (§ 100a StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Aufzeichnung und Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  • Aufzeichnung und Überwachung der Telekommunikation
  • Voraussetzungen für eine TKÜ
  • Schwerwiegend im Einzelfall
  • Vorschrift des § 101 StPO
  • Fallbeispiel: Der belauschte Drogendealer
  • Falllösung: Der belauschte Drogendealer

Quiz zum Vortrag

  1. Telekommunikation ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen.
  2. Telekommunikation ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen.
  3. Telekommunikation ist der Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Gestik und anderen Körperbewegungen.
  1. Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Telekommunikationsüberwachung sind in § 100 a StPO geregelt.
  2. Die Voraussetzungen für eine Telekommunikationsüberwachung ist in § 101 a StPO geregelt. Das Verfahren einer solchen Überwachung ist in § 101 b StPO geregelt.
  3. Die Voraussetzungen für eine Telekommunikationsüberwachung ist in § 100 b StPO geregelt. Das Verfahren einer solchen Überwachung ist in § 100 b StPO geregelt.
  4. Die Voraussetzungen für eine Telekommunikationsüberwachung ist in § 100 d StPO geregelt
  1. Eine TKÜ greift in das Grundrecht des Art. 10 GG ein. Dieser regelt das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Ein derartiger Eingriff ist nur bei Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter zulässig.
  2. Eine TKÜ greift in das Grundrecht des Art. 10 GG ein. Dieser regelt das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Ein derartiger Eingriff ist nur bei Anhaltspunkten für einer zumindest abstrakten Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter zulässig.
  3. Eine TKÜ greift in das Grundrecht des Art. 2 GG ein. Dieser regelt die allgemeine Handlungsfreiheit des Menschen. Ein derartiger Eingriff ist nur bei Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter zulässig.
  4. Eine TKÜ greift in das Grundrecht des Art. 10 GG ein. Dieser regelt das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Ein derartiger Eingriff ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene bereits wegen eines der in § 100 a II StPO (sog. Katalogtaten) aufgeführten Delikte verurteilt wurde.
  1. Nicht verwertet dürfen: Zufallserkenntnisse, wenn die durch sie ermittelte Straftat nicht ebenfalls eine Katalogtat nach § 100 a II StPO sowie Raumgespräche, es sei denn, der Betroffene ermöglicht das Mithören eines Raumgesprächs durch versehentliches Nichtbeenden einer Telekommunikationsverbindung.
  2. Nicht verwertet dürfen: Zufallserkenntnisse und Raumgespräche, es sei denn, der Betroffene ermöglicht ein Mithören eines Raumgesprächs durch das vergessene Beenden einer Telekommunikationsverbindung.
  3. Nicht verwertet dürfen: Zufallserkenntnisse, wenn die durch sie ermittelte Straftat nicht ebenfalls eine Katalogtat nach § 100 a II StPO und Gespräche, die ein Polizeibeamter am Empfangsgerät mitanhört.
  4. Bei Telekommunikationsüberwachungen kommen keine Verwertungsverbote in Betracht.
  1. Eine TKÜ umfasst alle Arten der Nachrichtenüberwachung und gestattet das Überwachen sowie das Aufzeichen dieser Nachrichten. Dazu gehört zum Beispiel Telefonieren, Fernschreiben, gespeicherte Daten im Mailboxsystem sowie E-Mails, sofern sie sich noch im Speicher des Providers befinden
  2. Eine TKÜ umfasst alle Arten der Nachrichtenüberwachung und gestattet das Überwachen sowie das Aufzeichen dieser Nachrichten. Dazu gehört zum Beispiel Fernschreiben, gespeicherte Daten im Mailboxsystem sowie E-Mails, sofern sie sich noch im Speicher des Providers befinden, aber insbesondere nicht das Telefonieren.
  3. Eine TKÜ umfasst alle Arten der Nachrichtenüberwachung und gestattet das Überwachen sowie das Aufzeichen dieser Nachrichten. Dazu gehört zum Beispiel Telefonieren, Fernschreiben, gespeicherte Daten im Mailboxsystem sowie bereits gespeicherte Daten auf persönlichen Datenträgern.

Dozent des Vortrages Aufzeichnung und Überwachung des Fernmeldeverkehrs (§ 100a StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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