
Bild: “Gewalt Messer Bedrohung” von blu-news.org. Lizenz: CC BY 2.0
Allgemeines zu § 223 StGB
§ 223 I bestimmt:
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Tatbestand schützt das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Das körperliche sowie das gesundheitliche Wohlbefinden sind hierin einbezogen, seelische Übel dagegen nicht [Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 245].
Der Schutz beginnt mit der Geburt und endet mit dem Hirntod. Nicht erfasst sind hingegen Schädigungen, die noch im Mutterleib am Embryo eintreten. Anderes gilt, wenn beispielsweise die Mutter mit einem Erreger infiziert wird, womit bei der Geburt eine Ansteckung des Kindes erfolgt [Kindhäuser, StrafR BT I, § 7 Rn. 3].
I. Objektiver Tatbestand
1. Andere Person
Objektiv ist erforderlich, dass eine andere Person als der Täter beeinträchtigt wird. Damit ist eine Selbstverletzung nicht strafbar. Sofern der Täter aber jemand anderen zur Selbstverletzung veranlasst und dies die Qualität einer mittelbaren Täterschaft hat, kommt eine Strafbarkeit in Betracht [Joecks, Studienkommentar StGB, Vor § 223 Rn. 8].
2. Körperliche Misshandlung
Daneben ist eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung erforderlich. Als körperliche Misshandlung gilt eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtigt wird [Joecks, Studienkommentar StGB, § 223 Rn. 4].
Ein Schmerzempfinden muss dabei nicht vorhanden sein. Nach herrschender Meinung ist auch das Abschneiden von Haaren tatbestandsmäßig [Kindhäuser, StrafR BT I, § 7 Rn. 6]. Auch ein Verletzter kann noch körperlich misshandelt werden. Entscheidend ist, dass sein Zustand sich verschlechtert [Kindhäuser, StrafR BT I, § 7 Rn. 6].
Beispiel: O wurde von einer Gruppe Schlägern verprügelt. Als A den verletzten O findet, prügelt er weiter auf ihn ein.
3. Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung setzt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands voraus [Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 257]. Ein wichtiges Merkmal ist die Notwendigkeit eines Heilungsprozesses. Nach dem sogenannten somatologischen Krankheitsbegriff sind auch psychische Erkrankungen tatbestandsmäßig, sofern sie körperlich objektivierbar sind [Kindhäuser, StrafR BT I, § 7 Rn. 8]. Daneben fällt auch das Versetzen des Opfers in einen Rauschzustand unter den Begriff der Gesundheitsschädigung, auch wenn das Opfer sich zunächst besser fühlt [Joecks, Studienkommentar StGB, § 223 Rn. 11].
Beispiel: T beobachtet O in einer Bar. Als O zur Toilette verschwindet, mischt T eine chemische Substanz in O’s Bier. Kurz darauf ist O völlig berauscht und tanzt mit T mehrere Stunden am Stück. Hier hat T bei O eine Gesundheitsschädigung bewirkt.
II. Subjektiver Tatbestand
Subjektiv ist dolus eventualis des Täters ausreichend.
III. Rechtswidrigkeit
Die Körperverletzung kann durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung kommt aber nicht in Frage, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt, § 228 StGB. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn ein Verstoß „gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ anzunehmen ist [Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 318, Entwicklungen in der Rspr. in Rn. 318 a].
Nach früher herrschender Meinung konnte auch die Ausübung eines Züchtigungsrechts durch einen Erziehungsberechtigten, mit dem ein Erziehungszweck verfolgt wurde, als Rechtfertigung im Rahmen des § 223 dienen [Joecks, Studienkommentar StGB, § 223 Rn. 19]. Mittlerweile wurde jedoch § 1631 II BGB eingeführt. Dieser bestimmt:
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Hieraus ergibt sich, dass eine Züchtigung bereits unzulässig ist, sobald der Tatbestand des § 223 erfüllt ist [Joecks, Studienkommentar StGB, § 223 Rn. 23]. Eine Mindermeinung nimmt immer noch ein Züchtigungsrecht an [vgl. Joecks, Studienkommentar StGB, § 223 Rn. 24]. Ein Züchtigungsrecht des Lehrers ist jedoch heutzutage durch nahezu alle Schulgesetze ausgeschlossen [Joecks, Studienkommentar StGB, § 223 Rn. 26].
Fraglich ist außerdem, ob die Eltern aufgrund ihres Sorgerechts in die Beschneidung des männlichen Kindes einwilligen können. Nach dem aufsehenerregenden Beschneidungsurteil des Landgerichts Köln wurde der § 1631d in das BGB eingefügt, nach dessen Abs. 1 S. 1 die Personensorge auch das Recht umfasst, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Demnach können die Eltern also wirksam in die Beschneidung einwilligen. Genügt sie jedoch nicht den Voraussetzungen des § 1631d, ist der Eingriff rechtswidrig [Joecks, Studienkommentar StGB, § 223 Rn. 27].
IV. Prüfungsschema § 223 StGB
Das folgende Prüfungsschema verdeutlicht noch einmal den Aufbau des § 223 StGB:
1. Objektiver Tatbestand
a) Körperliche Misshandlung oder
b) Gesundheitsschädigung
2. Subjektiver Tatbestand
–> dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit
ggf. Einwilligung, § 228 beachten
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 230
Quellen
Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München 2014
Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Aufl., Baden-Baden 2014
Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Strafrecht Besonderer Teil I, 38. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2014
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