
Bild von Charl Folscher
Inhaltsverzeichnis
- Die Rechtswidrigkeit
- In unserem kostenlosen eBook finden Sie die einzelnen Irrtümer anhand geeigneter Beispielfälle Schritt für Schritt erläutert:✔ Irrtümer auf Tatbestandsebene✔ Irrtümer auf Ebene der Rechtswidrigkeit✔ Irrtümer auf Ebene der Schuld✔ Irrtümer über persönliche Strafausschließungsgründe
Die Rechtswidrigkeit
In der Rechtswidrigkeit bestimmt sich, ob ein Verhalten, das sowohl objektiven als auch subjektiven Tatbestand erfüllt auch wirklich als Unrecht im Sinne des Strafrechts angesehen wird.
In der Regel wird die Rechtswidrigkeit durch die Erfüllung des Tatbestandes indiziert und nur Ausnahmsweise kann ein Verhalten gerechtfertigt werden und ist somit nicht strafbar.
1. offener Tatbestand
Zum einen braucht es eine gesonderte Verwerflichkeitsprüfung, eine sog. positive Rechtswidrigkeitsprüfung bei einem offenen Tatbestand.
Beispiele für einen offenen Tatbestand sind die Nötigung (§ 240 StGB) sowie die Erpressung (§ 253 StGB). Dort heißt es:
Nötigung § 240 Abs. 2 StGB
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Damit muss hier die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden. Dies geschieht anhand einer gesonderten Verwerflichkeitsprüfung. Die Verwerflichkeit der Nötigung gemäß § 240 Abs. 2 StGB bedarf eines erhöhten Grades an sittlicher Missbilligung bzw. gesteigerter Sozialwidrigkeit des Handelns. Dabei ist die Mittel-Zweck-Relation von ausschlaggebender Bedeutung. Ebenso haben die Verwerflichkeit entweder des Mittels oder des Zwecks Indizwirkung.
Erpressung, § 253 Abs. 2 StGB
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zuvdem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen
Damit muss auch hier die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden. Dies geschieht ebenfalls anhand der Verwerflichkeitsprüfung und ist dann zu bejahen, wenn nach § 253 Abs. 2 StGB die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Verwerflichkeit ist dabei aber regelmäßig gegeben, weil Ziel des Täters eine rechtswidrige Bereicherung ist.
2. Rechtfertigungsgründe
Zum anderen erlauben Rechtfertigungsgründe ausnahmsweise eine Rechtsgutsverletzung im konkreten Fall. Es handelt sich also um Erlaubnistatbestände, die Gegennormen zu den Straftatbeständen darstellen.
Sie können aufgrund der Einheit der Rechtsordnung aus allen Rechtsgebieten kommen. Auch gewohnheitsrechtliche Rechtfertigungsgründe sind anerkannt. Es gibt keine abschließende Liste an Rechtfertigungsgründen. Da sie tätergünstig sind, gilt für sie der Bestimmtheitsgrundsatz nicht.
Übersicht: der wichtigsten Rechtfertigungsgründe
- Die Notwehr, § 32 StGB
- Der rechtfertigende Notstand, § 34 StGB
- Das Festnahmerecht, § 127 StPO
- Defensiv (§228 BGB) – und Agressivnotstand (§ 904 BGB)
- Einverständnis und Einwilligung
- Rechtfertigende Pflichtenkollision
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