Nach dem Tatbestand wird in der strafrechtlichen Prüfung die Rechtswidrigkeit geprüft. Dieser Beitrag liefert knapp die wichtigsten Grundlagen, welche jeder Jurastudierende zur strafrechtlichen Rechtswidrigkeit kennen sollte.

Bild von Charl Folscher


Die Rechtswidrigkeit

In der Rechtswidrigkeit bestimmt sich, ob ein Verhalten, das sowohl objektiven als auch subjektiven Tatbestand erfüllt auch wirklich als Unrecht im Sinne des Strafrechts angesehen wird.

Definition: Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Tat im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.

In der Regel wird die Rechtswidrigkeit durch die Erfüllung des Tatbestandes indiziert und nur Ausnahmsweise kann ein Verhalten gerechtfertigt werden und ist somit nicht strafbar.


Rechtswidrigkeit

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1. offener Tatbestand

Zum einen braucht es eine gesonderte Verwerflichkeitsprüfung, eine sog. positive Rechtswidrigkeitsprüfung bei einem offenen Tatbestand.

Definition: Ein offener Tatbestand ist ein Tatbestand, der so weit gefasst ist, dass die Rechtswidrigkeit nicht indiziert wird.

Beispiele für einen offenen Tatbestand sind die Nötigung (§ 240 StGB) sowie die Erpressung (§ 253 StGB). Dort heißt es:

Nötigung § 240 Abs. 2 StGB

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Damit muss hier die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden. Dies geschieht anhand einer gesonderten Verwerflichkeitsprüfung. Die Verwerflichkeit der Nötigung gemäß § 240 Abs. 2 StGB bedarf eines erhöhten Grades an sittlicher Missbilligung bzw. gesteigerter Sozialwidrigkeit des Handelns. Dabei ist die Mittel-Zweck-Relation von ausschlaggebender Bedeutung. Ebenso haben die Verwerflichkeit entweder des Mittels oder des Zwecks Indizwirkung.

Erpressung, § 253 Abs. 2 StGB

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zuvdem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen

Damit muss auch hier die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden. Dies geschieht ebenfalls anhand der Verwerflichkeitsprüfung und ist dann zu bejahen, wenn nach § 253 Abs. 2 StGB die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Verwerflichkeit ist dabei aber regelmäßig gegeben, weil Ziel des Täters eine rechtswidrige Bereicherung ist.

2. Rechtfertigungsgründe

Zum anderen erlauben Rechtfertigungsgründe ausnahmsweise eine Rechtsgutsverletzung im konkreten Fall. Es handelt sich also um Erlaubnistatbestände, die Gegennormen zu den Straftatbeständen darstellen.

Sie können aufgrund der Einheit der Rechtsordnung aus allen Rechtsgebieten kommen. Auch gewohnheitsrechtliche Rechtfertigungsgründe sind anerkannt. Es gibt keine abschließende Liste an Rechtfertigungsgründen. Da sie tätergünstig sind, gilt für sie der Bestimmtheitsgrundsatz nicht.

Übersicht: der wichtigsten Rechtfertigungsgründe


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Die einzelnen Rechtfertigungsgründe sind in folgenden Artikeln detailliert erläutert worden:
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