
Bild: “French captain execution” von Daniel Lombraña González. Lizenz: CC BY-SA 2.0
Eines der zentralen prozessualen Verfahren im Staatsorganisationsrecht ist das Organstreitverfahren. Dem Klausurersteller dient eine Einkleidung ins Organstreitverfahren insbesondere dazu, die Rechte und Pflichten der obersten Bundesorgane zu prüfen.
Hintergrund
Das Organstreitverfahren ist in Art. 93 I Nr.1 GG, sowie in den §§ 13 Nr.5, 63 ff. BVerfG geregelt. Mit diesem Verfahren haben Bundesorgane die Möglichkeit, ihre Rechte vor dem Bundesverfassungsgericht einzuklagen. Immer wieder wird davon Gebrauch gemacht, wie beispielsweise zuletzt bei der NPD, die gegen Äußerungen des Bundespräsidenten klagte.
Zur Entscheidung: BVerfG, Urt. v. 03.06.2014 – 2 BvE 4/13
Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des Gerichts
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 I Nr.1 GG, § 13 Nr.5 BVerfGG.
II. Beteiligtenfähigkeit
1. Antragsteller
Gem. Art. 93 I Nr.1 GG können Antragsteller sein:
- oberste Bundesorgane: also Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung;
- andere Beteiligte, wenn sie im GG oder der GOBT mit eigenen Rechten ausgestattet sind: insbesondere Fraktionen und Ausschüsse; ebenso der einzelne Abgeordnete, da er in Art. 38 I GG mit eigenen Rechten ausgestattet ist;
Neben Art. 93 I Nr.1 GG bestimmt auch § 63 BVerfGG, wer Antragsteller im Organstreit sein kann:
- der Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und die im GG oder in der GOBT mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe;
Hier zeigt sich demnach ein Widerspruch in den Regelungen: Im Gegensatz zu Art. 93 I Nr.1 GG spricht § 63 BVerfGG nicht von „obersten Bundesorganen“, sondern zählt die berechtigten Organe enumerativ auf; andererseits sind nach § 63 BVerfGG auch die Teile dieser Organe antragsberechtigt. § 63 BVerfGG ist also einerseits enger, andererseits weiter als Art. 93 I Nr.1 GG gefasst.
Dieser Widerspruch wird gelöst, indem § 63 BVerfG dahingehend verfassungskonform ausgelegt wird, dass die Erweiterung auf Organteile zulässig, die abschließende Aufzählung der Organe hingegen nicht verfassungsgemäß ist.
Sonderproblem: Wegfall der Antragsberechtigung
Problematisch sind die Fälle, in denen der Antragsteller zwischenzeitlich seine Antragsberechtigung verliert (Beispiel: Der Antragsteller ist Abgeordneter und verliert aufgrund von Neuwahlen seinen Sitz im Bundestag). Grundsätzlich muss die Antragsberechtigung nur zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorhanden sein. Ein späterer Wegfall macht den Antrag nicht automatisch unzulässig. Allerdings ist nicht in jedem Fall ein Festhalten am Antrag möglich: es muss ein objektives Klarstellungsinteresse fortbestehen, beispielsweise weil vergleichbare Interessenkonflikte auch in Zukunft auftreten können. Verdeutlichen lässt sich dies an folgendem Beispiel:
2. Antragsgegner
Der Kreis der möglichen Antragsgegner ist mit dem der Antragsteller identisch, hier können demnach dieselben Probleme auftreten, die schon oben erläutert wurden.
III. Antragsgegenstand
Tauglicher Antragsgegenstand ist gem. § 64 I BVerfGG jede Maßnahme oder jedes Unterlassen des Antragsgegners, sofern diese Maßnahme, bzw. Unterlassung rechtserheblich ist. Der Maßnahmenbegriff ist dabei weit auszulegen, darunter kann quasi jedes Verhalten des Antragsgegners fallen. Rechtserheblich ist die Maßnahme, wenn zwischen Antragssteller und Antragsgegner eine konkrete Meinungsverschiedenheit über verfassungsrechtliche Rechte oder Pflichten besteht.
IV. Antragsbefugnis
Der Antragsteller muss auch antragsbefugt sein. Für die Antragsbefugnis muss er gem. § 64 I BVerfGG geltend machen, durch die beanstandete Maßnahme/Unterlassen in seinen organschaftlichen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Der Antragssteller kann dabei grundsätzlich nur eigene Rechte geltend machen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Fraktionen, welche auch Rechte des Bundestages geltend machen können. Man spricht in einem solchen Fall dann von Prozessstandschaft.
Wichtig: Ist der Antragssteller zugleich natürliche Person, also etwa der Bundespräsident oder ein einzelner Abgeordneter, darf bei der Antragsbefugnis nicht auf die Grundrechte zurückgegriffen werden, die ihm in privater Rolle zustehen (bspw. Meinungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht). Im Organstreitverfahren darf ausschließlich die Verletzung von organschaftlichen Rechten gerügt werden.
V. Form und Frist
Der Antrag ist schriftlich und mit Begründung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden der Maßnahme zu stellen.
Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme/Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt (vgl. 67 BVerfG). Hier sind nun die Verletzungen von organschaftlichen Rechten nach dem üblichen Schema zu prüfen. Als solche organschaftliche Rechte kommen insbesondere in Betracht:
- Recht des Abgeordneten auf freies Mandat, Art. 38 I 2 GG
- Rederecht des Abgeordneten, Art. 38 I 2 GG
- Rechte des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren, Art. 77 GG
- Recht auf Fraktionsbildung, Art. 38 I 2 GG
- Initiativrecht, Art. 76 I GG
- Recht zur Bildung von Untersuchungsausschüssen, Art. 44 I GG
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