Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG

Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG

Oft werden Verwaltungsakte erlassen, welche besondere Bestimmungen enthalten, die neben den Verwaltungsakt als solchen treten. Diese Nebenbestimmungen kommen sowohl in der Praxis als auch in Klausuren häufig vor und gehören somit zum Grundwissen im Verwaltungsrecht AT.
nebenbestimmungen verwaltungsakt
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu Nebenbestimmungen

Geregelt ist die Nebenbestimmung in § 36 VwVfG.

Definition: Die Nebenbestimmung ist eine Regelung, die den Inhalt eines Verwaltungsaktesbeschränkt oder ergänzt.

Zumeist wird dem Bürger ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter Bedingungen gewährt. Stets muss der Verwaltungsakt hierbei auch ohne die Nebenbestimmung Bestand haben können. Ist dies nicht der Fall, kann auch keine Nebenbestimmung bestimmt werden.

Bezüglich Nebenbestimmungen stellen sich für die Klausur vornehmlich zwei Fragen. Zunächst, ob die Behörde den Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen darf und weiterhin, ob isoliert gegen die Nebenbestimmung vorgegangen werden kann.

Tipp: Zum Verwaltungsakt gem. § 35 S. 1 VwVfG im Allgemeinen lies am besten diesen Artikel!

II. Arten, § 36 Abs. 2 VwVfG

In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich fünf wichtige Arten der Nebenbestimmung aufgezählt.

1. Befristung, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG

In § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG findet sich die Befristung. Dies ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Die Befristung begrenzt den Verwaltungsakt somit in zeitlicher Hinsicht, solange das begrenzende Ereignis gewiss ist. Hierfür genügt bereits die Bestimmbarkeit des Zeitraums.


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2. Bedingung, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG

Bei der in § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG normierten Bedingung handelt es sich um eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.

Im Gegensatz zur Befristung hängt der Eintritt oder Wegfall der Begünstigung oder Belastung von einem ungewissen Ereignis ab. Unterschieden wird insoweit nach aufschiebenden und auflösenden Bedingungen. Bei ersterer tritt die Begünstigung oder Belastung bei Eintritt des Ereignisses ein, bei letzterer endigt sie mit Eintritt des Ereignisses.

Als Bedingung können nicht nur vollkommen ungewisse Ereignisse wie die weitere Beschäftigung als Arbeitnehmer bei einem bestimmten Arbeitgeber gelten, sondern auch solche, welche vom Betroffenen beeinflusst werden können, wie etwa der Nachweis bestimmter Fähigkeiten.


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3. Widerrufsvorbehalt, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG

Auch der Widerrufsvorbehalt kann gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt sein. Durch den Widerrufsvorbehalt kann die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt den Verwaltungsakt widerrufen und somit dessen Wirkung beenden. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang § 49 VwVfG.

4. Auflage, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG

Gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Zu beachten ist, dass sie nur bei begünstigenden Nebenbestimmungen zulässig ist. Zwar hat der Betroffene hier eine vollkommen neue Verpflichtung, dennoch ist auch die Auflage akzessorisch zum Verwaltungsakt.


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5. Auflagenvorbehalt, § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG

Zuletzt legt § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG zusätzlich fest, dass die Behörde es sich auch vorbehalten kann, später eine Auflage aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen und somit den Verwaltungsakt nachträglich beeinflusst.

III. Rechtsnatur

Da die Befristung, Bedingung und der Widerrufsvorbehalt lediglich den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes bestimmen, fehlt ihnen ein eigenständiger Regelungsgehalt.

Die Auflage hingegen enthält eine eigene Sachregelung, da sie eine völlig neue Verpflichtung für den Begünstigten enthält. Daher ist diese auch isoliert wie ein eigener Verwaltungsakt anfechtbar. Dies gilt wohl auch für den Auflagenvorbehalt.

IV. Abgrenzungen von Auflage (Nr. 4) und Bedingung (Nr. 2)

Besonders die Auflage und die Bedingung sind nicht immer leicht voneinander abzugrenzen. Die Abgrenzung muss allerdings oft vorgenommen werden, da die Auflage isoliert angegriffen werden kann und die Bedingung nicht und beide auch andere Rechtsfolgen haben.

Der hierzu hilfreiche Merksatz lautet:

Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.

Das bedeutet, dass der Betroffene rechtswidrig handelt, wenn er die Bedingung einfach ignoriert. Die Auflage hingegen kann auch als separater Verwaltungsakt erlassen werden, falls der Betroffene diese nicht ohnehin befolgt.

Ob eine Bedingung oder Auflage vorliegt, lässt sich durch Auslegung bestimmen. Es kommt hierbei auf den Willen der Behörde an, welcher nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen ist. Insbesondere die folgenden Kriterien helfen bei der Auslegung:

  • Die Bedeutung der Nebenbestimmung
  • Die Rechtmäßigkeit der Auflage im Gegensatz zur Bedingung
  • Im Zweifel liegt eine Auflage vor

Auch ist die Auflage von der sog. „modifizierenden Auflage“, welche eigentlich eine Inhaltsbestimmung ist, abzugrenzen. Es handelt es sich dabei um eine Regelung, welche die eigentlich beantragte Genehmigung modifiziert. Dieser Begriff ist von der Rechtsprechung geprägt und wird in der Literatur kritisiert.


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V. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen

Es gibt nebenbestimmungsfeindliche Verwaltungsakte, wie etwa Beamtenernennungen und Prüfungen. Ansonsten ergibt sich die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen aus Spezialgesetzen und zuletzt aus § 36 VwVfG.

Unterschieden wird zwischen gebundenen Verwaltungsakten gem. § 36 Abs. 1 VwVfG und Ermessensakten gem. § 36 Abs. 2 VwVfG.

§ 36 Abs. 1 VwVfG lautet:

Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

Hängt der Erlass der Nebenbestimmung vom Ermessen der Behörde ab, bestimmt § 36 Abs. 2 VwVfG, dass dies nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung zulässig ist. Hierbei hat sich die Behörde natürlich an die Regeln der ordnungsgemäßen Ermessensausübung zu halten. Auch das Kopplungsverbot aus § 36 Abs. 3 VwVfG, sowie das Verhältnismäßigkeits- und Bestimmtheitsprinzip müssen beachtet werden.


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VI. Rechtsschutz

Für die Nebenbestimmungen, die isoliert angefochten werden können, ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart und beseitigt bei Erfolgt lediglich die Nebenbestimmung. Bei den übrigen Nebenbestimmungen ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart, da die Behörde bei Erfolg dazu veranlasst wird, einen rechtsfehlerfreien Verwaltungsakt zu erlassen.

Ob dies so ist und wie es im Einzelfall zu gelten hat, ist allerdings äußerst umstritten. Nach h.M. ist allerdings jede Nebenbestimmung isoliert anfechtbar, sofern sie sich sinnvoll vom Hauptverwaltungsakt trennen lässt.


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Quellen

  • Erbguth, Wilfried: Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2014.
  • Sodan, Helge / Ziekow, Jan: Grundkurs Öffentliches Recht, 6. Auflage 2014.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.