Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten: Zulässigkeit und Rechtsschutz (§ 36 VwVfG) von RA Kai Renken

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten: Zulässigkeit und Rechtsschutz (§ 36 VwVfG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Öffentliches Recht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
  • Der Rechtsschutz
  • Fallbeispiel: Der Rettungsdienst

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, weil das Aufhebungsverlangen auch auf Teile des Verwaltungsaktes gerichtet sein kann und nach § 113 VwGO auch eine Teilanfechtung möglich ist. Ein rechtmäßiger Grundverwaltungsakt muss zurückbleiben.
  2. Nein, nur Auflagen, Auflagenvorbehalte und Widerrufsvorberhalte können isoliert angefochten werden, da sie selbständige Nebenbestimmungen sind. Unselbständige Nebenbestimmungen sind nur durch Verpflichtungsklagen anfechtbar.
  3. Nein, da Nebenbestimmungen rechtlich untrennbar mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden sind.
  4. Nein, da ein Aufhebungsverlangen sich immer auf den gesamten Verwaltungsakt beziehen muss. Eine nur isolierte Anfechtungsmöglichkeit würde den Grundsatz der Einheitlichkeit der Regelungen durchbrechen.
  1. Ja, wenn dies durch Rechtsvorschrift zulässig ist oder sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Nein, da ein Anspruch besteht. Ein Anspruch ist immer nebenbestimmungsfeindlich.
  3. Ja, da Nebenbestimmungen immer erlassen werden können.
  4. Nein, da Nebenbestimmungen nur zu Verwaltungsakten erlassen werden können, auf die kein Anspruch besteht.
  1. Die Behörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine Nebenbestimmung erlassen werden soll.
  2. Die Entscheidung über das Erlassen einer Nebenbestimmung richtet sich danach, ob diese sicherstellen soll, dass gesetzliche Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
  3. Die Behörde kann ohne gesetzliche Beschränkungen frei entscheiden, ob eine Nebenbestimmung nützlich wäre.
  4. Die Behörde hat nach dem Maßstab des gesunden Menschenverstands, und den Vorgaben der Verhältnismäßigkeit eine Entscheidung zu treffen.

Dozent des Vortrages Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten: Zulässigkeit und Rechtsschutz (§ 36 VwVfG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0