Heilbehandlung als Körperverletzung von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Heilbehandlung als Körperverletzung“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Heilbehandlung als Körperverletzung
  • § 223 StGB
  • Zum ärztlichen Heileingriff
  • Fallbeispiel: Die Schulter-Operation
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Nach ständiger Rechtsprechung ist zunächst jede ärztliche, die Integrität des Körpers berührende Maßnahme tatbestandlich eine Körperverletzung i.S.d. §§ 223 ff. StGB, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie gelingt oder missglückt, kunstgerecht oder fehlerhaft ist.
  2. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Heileingriff schon tatbestandsmäßig keine Körperverletzung darstellt, da er dem Gesundheitsinteresse des Patienten diene.
  3. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist ein ärztlicher Heileingriff immer von der Einwilligung des Patienten gedeckt.
  4. Eine wirksame Einwilligung des Patienten rechtfertigt den Arzt (rechtfertigende Einwilligung)
  1. Die Literatur geht davon aus, dass ein Heileingriff schon tatbestandsmäßig keine Körperverletzung darstellt, da er dem Gesundheitsinteresse des Patienten diene.
  2. Nach Ansicht der Literatur ist zunächst jede ärztliche, die Integrität des Körpers berührende Maßnahme tatbestandlich eine Körperverletzung i.S.d. §§ 223 ff. StGB, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie gelingt oder missglückt, kunstgerecht oder fehlerhaft ist.
  3. Nach Ansicht der Literatur ist zunächst jede ärztliche, die Integrität des Körpers berührende Maßnahme tatbestandlich eine Körperverletzung i.S.d. §§ 223 ff. StGB, wobei es darauf ankommt, ob sie gelingt oder missglückt, kunstgerecht oder fehlerhaft ist.
  4. Die Literatur geht davon aus, dass ein Heileingriff zwar dem objektiven Tatbestand nach, nicht jedoch dem subjektiven Tatbestand nach eine Körperverletzung darstellt, da zumindest ein Teil des Heileingriffs (Nakose, Öffnen des Körpers, etc.) eine, die Integrität des Körpers verletzende und den Gesundheitszustand verschlechternde Maßnahme darstellt.
  1. Übereinstimmend wird die medizinisch nicht indizierte Behandlung als Körperverletzung bewertet.
  2. Nur nach Ansicht der Literatur handelt es sich auch hier um eine Körperverletzung.
  3. Nur nach Ansicht der Rechtsprechung handelt es sich auch hier um eine Körperverletzung.
  4. Übereinstimmend wird die medizinisch nicht indizierte Behandlung nicht als Körperverletzung bewertet.
  1. Übereinstimmend wird die kosmetische Operation tatbestandlich als Körperverletzung bewertet.
  2. Nur nach Ansicht der Literatur handelt es sich auch hier um eine Körperverletzung.
  3. Nur nach Ansicht der Rechtsprechung handelt es sich auch hier um eine Körperverletzung.
  4. Übereinstimmend wird die kosmetische Operation nicht als Körperverletzung bewertet.

Dozent des Vortrages Heilbehandlung als Körperverletzung

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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