Das Baurecht als Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist bei Studierenden häufig nicht sehr beliebt, obwohl es eigentlich sehr systematisch aufgebaut ist. Dieser Artikel gibt einen Überblick über dieses von den Prüfungsämtern gern geprüfte Rechtsgebiet und erklärt wichtige Grundbegriffe, wie Bauordnungs- und Bauplanungsrecht.
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Bild: “Baustellen In Birmenstorf AG” von Felix5413. Lizenz: CC BY 2.0


I. Baurecht

Das Baurecht im Allgemeinen bezeichnet alle Normen, die das Bauen im weitesten Sinne betreffen.

Zunächst ist dabei festzustellen, dass sich das Baurecht in das private (zivilrechtliche) Baurecht und das öffentliche Baurecht unterteilen lässt.

1. privates Baurecht

Das private Baurecht schützt private Interessen und bezeichnet alle Normen, die das Grundeigentum und Nachbarrecht betreffen, sowie das Bauvertragsrecht.

2. öffentliches Baurecht

Dieser Artikel soll sich jedoch vorrangig mit dem öffentlichen Baurecht beschäftigen.

Definition: Unter öffentlichem Baurecht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften zu verstehen, die Zulässigkeit, Grenzen, Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen betreffen.

Das öffentliche Baurecht wird unterteilt in das Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht und Baunebenrecht.


Baurecht Zweiteilung

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II. Bauordnungsrecht

1. Allgemeines

Das Bauordnungsrecht regelt die Anforderungen an bauliche Anlagen sowie die Abwehr von Gefahren, welche von diesen ausgehen. Es gehört also zum sog. Gefahrenabwehrrecht.

Im Bauordnungsrecht ist zwischen dem formellen und materiellen Bauordnungsrecht zu unterscheiden:

  • Das formelle Bauordnungsrecht betrifft das bauaufsichtliche Verfahren.
  • Das materielle Bauordnungsrecht hingegen enthält Regelungen zur Errichtung, Erhaltung, Änderung, Nutzung und den Abbruch baulicher Anlagen

Gem. Art. 30, 70 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern, weswegen das Bauordnungsrecht in Landesgesetzen geregelt ist. Die Rechtsquellen sind also die jeweiligen Landesbauordnungen (bspw. BauO Bln, BauO LSA). Diese orientieren sich an einer Musterbauordnung, weshalb sie sich sehr ähnlich sind. Die zentralen Vorschriften finden sich in jeder BauO, jedoch teilweise an unterschiedlichen Stellen.

Tipp: Achte daher bei Klausuren und Hausarbeiten immer darauf, dass du auf das Landesrecht deines Bundeslandes verweist!

Bauordnungsrecht

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2. Klausurrelevante Bereiche aus dem Bauordnungsrecht

Die wichtigsten und klausurrelevantesten Bereiche aus dem Bauordnungsrecht haben wir für dich in einzelnen Artikeln ausführlich behandelt. Im Folgenden sind die jeweiligen Artikel verlinkt.

a. Baugenehmigung: Genehmigungspflichtigkeit & Genehmigungsfähigkeit einer Baugenehmigung

b. Bauordnungsverfügungen: Rechtmäßigkeit einer Bauabrissverfügung

II. Bauplanungsrecht

1. Allgemeines

Das Bauplanungsrecht regelt das Einfügen eines Vorhabens in seine Umgebung. Es wird also die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festgelegt.

Gekennzeichnet ist das Bauplanungsrecht durch seine Flächenbezogenheit. Die einzelnen Bauvorhaben werden in einem größeren städtebaulichen Zusammenhang gesehen. Das Ziel ist die Sicherstellung einer ausgeglichenen städtebaulichen Entwicklung.

Das Bauplanungsrecht ist gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG Bundessache und daher für alle Bundesländer einheitlich im BauGB und der BauNVO geregelt.

Die wichtigsten Regelungen des BauGB sind das Recht der Bauleitplanung (§§ 1–13b BauGB), die Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14–28 BauGB) und die Zulässigkeit von Bauvorhaben (§§ 29–38 BauGB).

Die BauNVO enthält die maßgeblichen Bestimmungen über Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen.


Bauplanungsrecht

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2. Klaussurrelevante Bereiche aus dem Bauplanungsrecht

Die wichtigsten und klausurrelevantesten Bereiche aus dem Bauplanungsrecht haben wir für dich in einzelnen Artikeln ausführlich behandelt. Im Folgenden sind die jeweiligen Artikel verlinkt.

a. Bebauungsplan: Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen

b. Zulässigkeit von Bauvorhaben, §§ 29-38 BauGB

III. Baunebenrecht

Das Baunebenrecht enthält Spezialgesetzliche Regelungen mit eigener Thematik,
die in Zusammenhang mit Bebauungen stehen.

Beispiele dafür sind etwa das Immissionsschutzrecht (z.B. BImSchG), Wasserrecht oder Naturschutzrecht. Je nach Thematik sind die Regelungen entweder im Bundes- oder im Landesrecht zu finden.

Klausurhinweis: Im Rahmen des Baunebenrechts werden wichtige Normen häufig schon im Sachverhalt genannt. Diese solltest du natürlich unbedingt in deiner Falllösung nutzen!

Baunebenrecht

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