Rechtsbehelfe dienen dem Rechtsschutz und ermöglichen unter dem Grundgedanken des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) die erneute Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung. In diesem Beitrag wird ein kurzer Überblick über die einzelnen examensrelevanten Rechtsbehelfe im Strafrecht gegeben sowie auf die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsmittel eingegangen.

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I. Einordnung der Rechtsbehelfe

1. Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe im Strafrecht können in ordentliche Rechtsbehelfe sowie außerordentliche Rechtsbehelfe unterteilt werden.


Rechtsbehelfe im Strafrecht

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Unter die ordentlichen Rechtsbehelfe fallen:

Während unter die außerordentlichen Rechtsbehelfe:

  • die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO),
  • die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO),
  • die Verfassungsbeschwerde sowie die
  • Individualverfassungsbeschwerde zu fassen sind.
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2. Devolutiv- und Suspensiveffekt

Rechtsmittel haben grundsätzlich sowohl einen Devolutiveffekt als auch einen Suspensiveffekt.


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Ausnahme: Der Devolutiveffekt tritt nur zutage, wenn der Beschwerde abgeholfen wird (§ 306 StPO). Darüber hinaus hat die Beschwerde keinen Suspensiveffekt (§ 307 StPO).

3. Funktionen der Rechtsmittel

Die Rechtsbehelfe Berufung, Revision und Beschwerde haben folgende Funktionen:


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II. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

1. Statthaftigkeit

Die Statthaftigkeit bemisst sich nach der Art der angefochtenen Entscheidung. Bei der Fallbearbeitung ist daher zuerst festzustellen, welche Entscheidung angegriffen werden soll.

Nach § 300 StPO ist die Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels generell unschädlich. Die Erklärung ist in einem solchen Fall auszulegen und umzudeuten.

2. Beschwer

Definition: Ein Rechtsmittel einlegen darf nur, wer durch die angefochtene Entscheidung belastet ist (sog. Beschwer).

Im Falle einer Berufung oder Revision kann sich die Beschwer nur aus dem Tenor des Urteils, nicht aus den Gründen ergeben.

Beschwert ist derjenige, der durch den falschen Urteilsspruch unmittelbar in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt ist.

Der Angeklagte ist dann beschwert, wenn eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen, oder eine für ihn günstigere Entscheidung, die sowohl geboten als auch möglich war, nicht getroffen wurde.

Beispiel: Es wurde eine Freiheitsstrafe verhängt, obwohl die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) möglich gewesen wäre.

3. Aktivlegitimation

Aktivlegitimiert ist

  • Der Beschuldigte, §§ 296 f. StPO (und in seiner Sphäre sein Verteidiger und sein gesetzlicher Vertreter, nicht jedoch sein Erbe)
  • Die Staatsanwaltschaft
  • Nebenbeteiligte, Privat- und Nebenkläger

Jedem Anderen, der durch eine Entscheidung beschwert ist (Zeugen, etc.), steht nur das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

4. Form und Frist

Die Rechtsbehelfe müssen fristgerecht eingelegt werden.

Sie können schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Gerichtes, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, eingelegt werden.

Da bei der Revision ausschließlich die Rechtsfehler, die gerügt worden sind, überprüft werden, muss diese im Gegensatz zu den anderen Rechtsmitteln begründet werden.

5. Gerichtszuständigkeit

Rechtsmittelinstanz können infolge des Devolutiveffektes der Rechtsbehelfe nur das LG, das OLG und der BGH sein.

Einzulegen ist der Rechtsbehelf bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird. Von dort wird der Rechtsstreit dann in die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Instanz gehoben (iudex ad quem).

Berufung: § 314 Abs. 1 StPO, Revision: § 341 Abs. 1 StPO, Beschwerde: § 306 Abs. 1 StPO

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